Immobilien-Ratgeber - 10.04.2022

Betriebskosten und Nebenkosten – das ist der Unterschied

Für Vermieterinnen und Vermieter steht einmal im Jahr die Betriebskostenabrechnung an. Aber was sind Betriebskosten eigentlich genau? Gibt es einen Unterschied zu Nebenkosten? Wir erklären Ihnen, was Sie wissen müssen und wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.

Was sind Betriebskosten? Was sind Nebenkosten? Das ist der Unterschied

Nebenkosten und Betriebskosten bezeichnen ein und dieselbe Sache. Nur sollten Sie wissen: „Nebenkosten“ ist der landläufig übliche Begriff, den die meisten Menschen auf Anhieb verstehen. Es handelt sich um die Kosten, die neben der eigentlichen Miete zu zahlen sind. 

Allerdings ist der Begriff "Nebenkosten" etwas vieldeutig und führt manchmal zu Missverständnissen.

Fachleute sprechen daher lieber von „Betriebskosten“. Das ist der juristisch präzisere Begriff. Und so empfiehlt es sich, ihn im Mietvertrag und in der Abrechnung zu verwenden. Zumal die gesetzliche Regelung ebenfalls diesen Begriff gebraucht: Es ist die „Betriebskostenverordnung“.

Steht in Ihrem Mietvertrag aber der Begriff „Nebenkosten“? Und rechnen Sie jedes Jahr über die „Nebenkosten“ ab? So macht das gar nichts. Sie können dabei bleiben.

Das müssen Sie bei Betriebs- bzw. Nebenkosten beachten

Wir erklären Ihnen, welche Art von Nebenkosten bzw. Betriebskosten Sie auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen können und wie Sie die Kosten am Besten vertraglich regeln. Vier Tipps vom Profi!

Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass wir von Betriebs- oder Nebenkosten sprechen können: Es muss sich um laufende, also halbwegs regelmäßig wiederkehrende Kosten handeln. Einmalige Aufwendungen können Sie nicht geltend machen.

Dabei lässt sich die Regelmäßigkeit großzügig auslegen: Die Kosten müssen weder immer in der gleichen Höhe noch im gleichen zeitlichen Abstand anfallen. Auch Wartungskosten oder TÜV-Gebühren, die nur alle zwei, drei Jahre zu zahlen sind, können umlagefähig sein. In unserem Artikel über umlagefähige Nebenkosten erfahren Sie im Detail, welche Kosten Sie umlegen dürfen.

Zwei Kostenarten, die Sie auf keinen Fall geltend machen dürfen, sind die Kosten für Instandhaltung und für Verwaltung. Häufig beanstanden Mieterinnen und Mieter Abrechnungen genau aus diesem Grund: Weil eine Leistung abgerechnet wird, die der Instandhaltung oder der Verwaltung dient.

  • Instandhaltung: Alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Wohnung in einem „vertragsgemäßen Zustand“ zu erhalten. Dazu gehören vor allem Reparaturen, Renovierung, Malerarbeiten.
  • Verwaltung: Dazu gehört der „Papierkram“, Kosten für die Hausverwaltung und für die Geschäftsführung.

Achtung: Übernimmt der Hausmeister Verwaltungsaufgaben und Reparaturen, müssen Sie die Kosten dafür herausrechnen!

Übrigens: Mit Techem erstellen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung einfach online. So sparen Sie sich viel Zeit, Aufwand und Papier. Sie erhalten transparente und rechtskonforme Abrechnungen aus einem Guss.

Dass Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Nebenkosten übernimmt, versteht sich keineswegs von selbst. Vielmehr müssen Sie dies in Ihrem Mietvertrag festlegen und die Art der Nebenkosten auch nennen, die Sie umlegen wollen. Ebenso wie ihre voraussichtliche Höhe. Fehlt so eine Klausel in Ihrem Mietvertrag, haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten. Die sind bereits mit der Miete abgegolten. Mit einer Ausnahme: die Heizkosten. Diese können Sie abrechnen. 

Es gibt eine bequeme Lösung, mit der Sie sämtliche Nebenkosten erfassen, die umlagefähig sind. Sie schreiben in Ihren Mietvertrag: „Die Mieterin/der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung.“ Diese Klausel wird von den Gerichten anerkannt.

Jetzt kostenlose Checkliste zur Nebenkostenabrechnung downloaden

Lesen Sie mehr zur rechtskonformen Nebenkostenabrechnung in unserer kostenlosen PDF-Checkliste. Fristen, wichtige Bestandteile und die korrekte Umlage - lassen Sie sich jetzt Ihr Exemplar kostenlos zuschicken!