Immo Point - 17.07.2023
Damit der Verbrauch von Wasser und Energie (z.B. Strom) zuverlässig erfasst wird, gibt es zwei Regelwerke: Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die das MessEG ergänzt und konkretisiert. Für Vermieterinnen und Vermieter besonders wichtig sind die Regelungen über die Eichfristen der Zähler. Und die erklären wir hier!
In Abschnitt 4 der Verordnung sind die „Pflichten der Verwender“ festgelegt, also was Sie beachten müssen, wenn Sie Zähler in Ihrer Mietwohnung installieren lassen. So müssen Sie dafür sorgen, dass die Messgeräte ordnungsgemäß funktionieren und „nach dem Stand der Technik“ hinreichend genau messen (§ 22 MessEV). „Verkehrsfehlergrenzen“ dürfen Sie nicht zu Ihrem Vorteil ausnutzen (§ 23 Abs. 2 MessEV). Auch müssen Sie sicherstellen, dass die Geräteinformationen „jederzeit verfügbar“ sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MessEV)
Übrigens: Wir installieren gerne funkfähige Messgeräte in Ihrer Immobilie!
Jeder Zähler darf nur eine bestimmte Zeit in Betrieb bleiben. Nach Ablauf dieser Eichfrist muss er nachgeeicht werden, das heißt, er wird auf seine Messgenauigkeit kontrolliert und neu eingestellt. In der Praxis werden viele Zähler nach Ablauf der Eichfrist gegen neue (geeichte) Geräte ausgetauscht.
In § 34 MessEV ist festgelegt, dass die Eichfrist zwei Jahre beträgt – „soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“. Näheres dazu findet sich in der „Anlage 7“ der MessEV. Hier ist eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Zweijahresfrist aufgeführt. Dazu gehören:
Auf dem Eichstempel ist das Jahr der Eichung angebracht. Mit dieser Information kann berechnet werden, wann die Eichfrist abläuft. Auf Antrag kann die Eichfrist auch verlängert werden. Wie es in § 35 MessEV heißt, muss dazu die zuständige Behörde in einer stichprobenartigen Kontrolle feststellen, dass die Zähler noch zuverlässig arbeiten. Dabei darf der Antrag frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.