Immo Point - 18.05.2022
Sind sich beide Seiten einig, können Sie den Mietvertrag vorzeitig beenden. Dazu müssen Sie jedoch mit Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter festlegen, wie dies geschehen soll, wann das Mietverhältnis endet und welche besonderen Absprachen Sie treffen wollen. Eben diesem Zweck dient der Mietaufhebungsvertrag. Wir zeigen, wie’s geht.
Es gibt viele Gründe, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen. Meist hat eine Seite ein besonderes Interesse daran, während die andere ihr entgegenkommt und zum Ausgleich etwas dafür bekommt. Will zum Beispiel Ihre Mieterin vorzeitig ausziehen, weil sie eine größere Wohnung gefunden hat, können Sie ihr das erlauben unter der Bedingung, dass sie Ihnen den Einbauschrank im Flur überlässt, den sie dort aufgestellt hat.
Häufig ist es auch die Vermieterseite, die an einem (vorzeitigen) Vertragsende interessiert ist. Zum Beispiel weil die Wohnung anders genutzt, umgebaut oder verkauft werden soll. Kündigen können Sie nur, wenn Sie ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen können. Wie Eigenbedarf oder schwerwiegende Verstöße der Mieterin oder des Mieters gegen die mietvertraglichen Pflichten.