Immobilien-Ratgeber - 18.05.2022

Die Rückgabe der Schlüssel: Infos und Tipps

Gibt Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Schlüssel an Sie zurück, geht die Wohnung wieder in Ihren Besitz über. Sie dürfen wieder über die Wohnung verfügen. Was aber, wenn Sie die Schlüssel nicht komplett zurückerhalten haben? Oder wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter zusätzliche Schüssel hat anfertigen lassen?

Das Mietverhältnis endet

Spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses müssen Sie die Schlüssel zurückerhalten. Solange das nicht geschehen ist, läuft das Mietverhältnis weiter. Die Mieterin oder der Mieter muss weiter Miete zahlen. Dafür aber haben Sie keinen Zugriff auf die Wohnung.   

 

Schüsseleinwurf statt Rückgabe? 

Die Schlüssel einfach bei Ihnen oder beim Gebäudemanagement einzuwerfen, ist keine zulässige Art der Rückgabe. Sie müssen also weiterhin Miete erhalten. Doch dürfen Sie auch nicht untätig bleiben. Sie müssen klären, ob Sie die Wohnung wieder in Besitz nehmen können. Ist das der Fall, sollten Sie sich um die Neuvermietung kümmern. Dann haben Sie Anspruch darauf, dass die ehemalige Mieterin oder der Mieter weiterhin die Miete zahlt, bis das neue Mietverhältnis beginnt.

Schlüssel nicht vollzählig?

Die Mieterin oder der Mieter muss die Schüssel vollzählig zurückgeben und darf kein Exemplar zurückbehalten. Fehlt ein oder sogar mehrere Schlüssel, müssen die ersetzt werden. Doch gefährdet das nicht Rückgabe der Wohnung, solange Sie die Wohnung wieder in Besitz nehmen können.  

Hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter den fehlenden Schlüssel bloß irgendwo vergessen, sollten sie ihn so rasch wie möglich nachliefern. Halten Sie schriftlich fest, dass die Schlüssel nicht vollzählig zurückgegeben wurden und lassen Sie sich das quittieren, am besten im Rückgabeprotokoll.

 

Müssen Sie das Schloss austauschen?

Ist der Schlüssel abhanden gegangen, stellt sich die Frage, ob Sie das Schloss oder die gesamte Schließanlage austauschen müssen – und die Mieterin oder der Mieter für die Kosten aufkommen muss. Dies ist nur der Fall, wenn der verlorene (oder gestohlene) Schlüssel Ihrer Wohnung zugeordnet werden kann. Ist das nicht der Fall, muss nur der Schlüssel ersetzt werden.

Selbstangefertigte Schlüssel

Diesen Punkt sollten Sie vor der Rückgabe unbedingt ansprechen: Hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter auf eigene Kosten Schlüssel anfertigen lassen, so müssen sie diese ebenfalls zurückgeben. Haben Sie Verwendung für die Schlüssel, so erstatten Sie die Kosten. Haben Sie keine Verwendung, so machen Sie die Schlüssel in Gegenwart Ihrer Mieterin oder Ihres Mieters unbrauchbar. Schlagen Sie mit einem Hammer auf den Schlüsselbart oder nehmen Sie eine Kombizange.

Ab jetzt muss der Schlüssel bei Ihnen abgeholt werden

Mit der Rücknahme der Schlüssel geht die Wohnung wie erwähnt wieder in Ihren Besitz über. Das heißt: Muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter noch renovieren oder Einbauten entfernen, sollte sie oder er den Wohnungsschlüssel vorher bei Ihnen abholen und anschließend zurückgeben. Dann ist unmissverständlich klar, dass Sie nun die Schlüsselgewalt haben. 

Sie brauchen keine Sorge zu haben, dass Sie damit auf die Mietzahlung verzichten. Zwar ist das Mietverhältnis beendet, wenn Sie die Schlüssel zurücknehmen. Doch solange Sie wegen der noch ausstehenden Nacharbeiten die Wohnung nicht vermieten können, schuldet Ihnen Ihre Mieterin oder Ihr Mieter eine sogenannte Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete.