14 - Beendigung des Mietverhältnisses

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenabrechnung

2012

Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.

Urteil: BGH-Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen VIII ZR 315/11 in WM 2012, Seite 620 ff.

2009

Ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters der Wohnung an der Mietkaution nach der Vertragsbeendigung wegen offener Betriebskostenabrechnung besteht nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist, sondern allenfalls bis zum Zeitpunkt der ihm möglichen Erstellung und Vorlage der Betriebskostenabrechnung.

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen 813 b C 34/09, WuM 2010, 153

2008

Zum Ablauf des Mietverhältnisses können die Parteien im Wohnungsabnahmeprotokoll vereinbaren, dass über die zurückliegenden Perioden keine Betriebskostenabrechnungen mehr zu erteilen sind.

Urteil: LG Münster, Az.8 S 150/08, WuM 2008, 728

2007

Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.

Urteil: BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az. IIX ZR 10/07) WUM 2008, 85 ff., = NJW 2008, 575 ff.

2005

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

Urteil: BGH vom 09.03.2005, AZ: VIII ZR 57/04 (WM 2005, S. 337)