Nach § 259 Abs. 1 BGB schuldet der Vermieter entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abrechnung die Belegeinsicht als Teil der Abrechnung. Daher hat er diese zu ermöglichen und an einer Terminsfindung mitzuwirken. Der Mieter, der sein Erscheinen ankündigt, ohne etwas von der Verwaltung zu hören, kann keinesfalls damit rechnen, auch eine Belegeinsicht tatsächlich zu erhalten. Bei einer Hamburger Mietwohnung besteht keine Verpflichtung der Mieterseite, für die Belegeinsicht nach Leipzig zu fahren. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung der Beklagtenseite. Vielmehr ist es Aufgabe der Vermieterin, eine etwaige Belegeinsicht in Hamburg zu ermöglichen. Hierzu hat sie die Originalunterlagen nebst der erforderlichen Belege (die den Rechnungen zugrunde liegenden Verträge einschließlich der Leistungsverzeichnisse, die Überweisungsträger – einschließlich einer etwaigen Prüfbarkeit bei Sammelüberweisungen – sowie die Flächen- und Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen im Haus bei einer Umlage von Heizkosten) herauszusuchen und in ihr Hamburger Büro zu verbringen. Bei einer Teilerledigung durch Aufrechnung des Kautionsrückzahlungsanspruchs mit berechtigten Forderungen trifft die Kostenlast die Vermieterseite, wenn sie vorgerichtlich wiederholt zur Kautionsabrechnung bzw. Auszahlung aufgefordert worden ist, ohne die entsprechenden Forderungen gegenüber der Mieterin oder den anderen Erben geltend zu machen.
Urteil: Amtsgericht Hamburg, 11.07.2024, Az.: 49 C 410/23 bei juris
Relevante Paragraphen: § 556, 259 BGB
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Ein Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege, ohne dass er sein Interesse hieran zusätzlich zu begründen hätte. Allerdings kann sich gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise der Anspruch des Mieters auf die Zurverfügungstellung von Kopien oder Scanprodukten beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: VIII ZR 66/20, NJW 2022, 772). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Denn wie die Klägerin substantiiert dargelegt hat, hat sie eine weitgehend papierlose Büroverwaltung und ihr stehen entsprechende Belege durch den digitalen Dienstleister XY GmbH nur in digitaler Form zur Verfügung, wobei die zur Verfügung gestellten Kopien oder einsehbaren Scanprodukte geeignet sind, die dokumentierten Erklärungen unverändert entsprechend dem Rechtsgedanken des § 126b S. 2 Nr. 2 BGB wiederzugeben. Diesbezüglich legt die Klägerin eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XY von Juli 2021 vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Urteil: AG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2024, Az.: 33 C 3020/23 bei juris
Relevante Paragraphen: §§ 259, 556 BGB
Urteil: AG Münster vom 25.10.2023, Aktenzeichen 38 C 1947/22 in WUM 2024 S. 83ff.
Relevante Paragraphen: §§ 556, 259 Abs. 1, 242 BGB
a) Der Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in die Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Schwestergesellschaft beauftragt hat, unabhängig davon, ob deren Vergütung eine Gewinnmarge enthält.
b) Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in den Vertrag, den der von dem Vermieter beauftragte Dritte mit einem Subunternehmer geschlossen hat, sowie in die Abrechnung des Subunternehmers aber dann zu, wenn zwischen dem Vermieter und dem von ihm beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistung nicht eine Vergütung vereinbart worden ist, sondern nur eine Erstattung der entstandenen Kosten.
Urteil: BGH Urteil vom 27.10.2021, Aktenzeichen VIII ZR 102/21 in WUM 2021, Seite 730
Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 3 BGB, § 259 Abs. 1 BGB
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege.
Urteil: BGH, Urteil vom 09.12.2020, Aktenzeichen: VIII ZR 118/19, WUM 2021, Seite 104
Soweit vorhanden, hat der Mieter zur Prüfung den Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Behauptet der Vermieter, diese seien eingesannt und vernichtet worden, muss er dies im Bestreitensfalle beweisen.
Urteil: AG Konstanz vom 06.06.2019, Aktenzeichen: 11 C 464/18, WUM 2020. Seite 276
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Erhebt der Mieter gegen die Betriebskostenabrechnung den Einwand, Leistungen, die umgelegt worden sind, seien überhaupt nicht erbracht worden, kann er nicht auf vorherige Belegeinsicht verwiesen werden, da das Vorhandensein von Belegen nicht die tatsächliche Leistungserbringung beweist. Der Vermieter muss in diesem Fall vortragen und ggfs. beweisen, wann welche Leistungen von wem in welchem Umfang erbracht worden sind.
Urteil: AG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2019, Aktenzeichen: 201 C 229/19, WUM 2020, Seite 151
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Es ist dem Vermieter nicht verwehrt, die Betriebskosten gegenüber dem Mieter teils nach dem Abfluss- und teils nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Der Anspruch des Mieters auf Belegvorlage umfasst nicht nur die Abrechnungsunterlagen wie Rechnungen, sondern auch die Einsichtnahme in Zahlungsbelege.
Urteil: LG Berlin, Urteil vom 13.02.2019, Aktenzeichen: 65 S 196/18, in WUM 2019, Seite 377
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Der Anspruch des Mieters auf Belegvorlage, erfasst auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist.
Urteil: AG Bremen, Urteil vom 18.07.2019, Aktenzeichen: 10 C 221/19, in Kurzfassung in WUM 2019, Seite 607 unter Hinweis auf BGH-Beschluss vom 22.11.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 38/11.
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Es ist dem Vermieter nicht verwehrt, die Betriebskosten gegenüber dem Mieter teils nach dem Abfluss- und teils nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Der Anspruch des Mieters auf Belegvorlage umfasst nicht nur die Abrechnungsunterlagen wie Rechnungen, sondern auch die Einsichtnahme in Zahlungsbelege.
Urteil: LG Berlin, Urteil vom 13.02.2019, Aktenzeichen: 65 S 196/18, in WUM 2019, Seite 377
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Der Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrages, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit Letzterer einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege nicht nachgekommen ist.
Ein von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrages ist als derzeit unbegründet abzuweisen.
Urteil: BGH, Urteil vom 10.04.2019, Aktenzeichen: VIII ZR 250/17, in WUM 2019, Seite 373
Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer des gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.
Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.
Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.
Urteil: BGH vom 07.02.2018, AZ.: VIII ZR 189/17 in WuM 2018, 288 ff.
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Ergibt sich bereits aus der Abrechnung selbst, dass die Bestimmung der auf den Mieter entfallenden Kostenanteile falsch ist, - hier: Infolge fehlender Trennung von Heizkosten und Kosten der Wassererwärmung -, so genügt es, wenn dieser Fehler innerhalb der Frist des §§ 565 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB beanstandet wird. Eine Belegeinsicht ist nicht erforderlich.
Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2018, Aktenzeichen: 334 S 31/16, WuM 2018, Seite 88
Der Mieter hat eine verspätete Geltendmachung seiner Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten, wenn die zu ihrer Konkretisierung erforderliche, rechtzeitig begehrte Belegeinsicht ihm erst nach Ablauf der Einwendungsfrist gewährt wurde. Der Mieter ist nicht grundsätzlich gehalten, zur Vorbereitung seiner Einwände vorab Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Einwendungen gegen einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung können im Prozess vielmehr auch ohne vorherige Belegeinsicht geltend gemacht werden, wenn sie hinreichend konkret sind.
Ergibt sich unmittelbar aus der vorgelegten Berechnung, dass diese unzutreffend ist, ist eine Belegeinsicht nicht erforderlich. Hat der Mieter einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung beanstandet, so ist er bezüglich solcher Positionen, die nicht vor Ablauf der Einwendungsfrist gerügt wurden, mit seinen Einwendungen ausgeschlossen.
Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 48 C 51/16; WUM 2016, S. 663.
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I. Der Wegfall der Zweckbindung als öffentlich geförderter Wohnraum lässt den Anspruch auf Übersendung von Belegkopien aus § 29 II 1 NMV nicht rückwirkend für Zeiträume entfallen, in denen die Bindung nicht noch bestand.
II. Die Verweigerung der Übersendung von Belegkopien führt zu einem Zurückbehaltungsrecht des Mieters. Bei Bestehen des Zurückbehaltungsrechts kommt eine Zug-um-Zug Verurteilung nach § 274 BGB nicht in Frage, denn der Abrechnungssaldo ist derzeit (noch) nicht fällig und die Zahlungsklage (derzeit) unbegründet.
Urteil: AG Dortmund, Urteil vom 29.04.2016, Az.: 436 C 9/16, WUM 2016, S. 359 ff
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Übersendet der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Kopien, statt Einsicht in die Originalrechnungen zu gewähren, hat er die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
Urteil: AG Bingen am Rhein, Urteil vom 18.01.2016, Az.: 21 C 197/15, WUM 2016, S. 217 ff.
Dem Mieter ist die Einsichtnahme in die Nebenkostenbelege am 16 Km vom Wohnort entfernten Hauptsitz des Vermieters nicht zuzumuten, wenn dieser unmittelbar bei dessen Wohnanlage ein Stadtteilbüro unterhält, in dem er regelmäßig Sprechstunden abhält und in das er die Belege ohne größeren Aufwand mitbringen kann.
Urteil: AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2015, Aktenzeichen 423 C 8722/14 in WM 2015, Seite 236
Wenn der Vermieter und Mieter im selben Ort leben, so kann der Mieter bezüglich der Belegeinsicht nicht auf eine Einsichtnahme im Nachbarort beim dortigen Rechtsanwalt verwiesen werden (Entfernung 15 Km).
Urteil: AG Aachen, Urteil vom 26.03.2014, Aktenzeichen 110 C 176/13 in WM 2014, Seite 369
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Die Grenze für eine dem Mieter noch zumutbare Entfernung des Ortes der Belegeinsicht von der Mietsache liegt bei etwa 30 Km (Luftlinie).
Urteil: AG Halle, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen 93 C 2240/13 in WM 2014, Seite 337 ff.
Hat der Mieter Fragen zu seiner Betriebskostenabrechnung, muss er grundsätzlich zunächst Belegeinsicht nehmen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Vermieter zu den Fragen seiner Betriebskostenabrechnung vor oder anstelle der Belegeinsicht. Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft besteht jedoch gemäß § 242 BGB, wenn die mieterseits beanspruchte und durch den Vermieter ordnungsgemäß erfüllte Belegeinsicht nicht ausreicht.
Urteil: AG Wiesbaden vom 15.11.2013, Aktenzeichen 93 C 3906/12 in WM 2014, Seite 538
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Der Mieter hat zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er anderenfalls nicht nachvollziehen könnte, ob die Verteilung der Kosten an sich gerechtfertigt ist. Die Überprüfbarkeit allein der mathematischen Richtigkeit des Verhältnisses des Gesamtverbrauchs zu seinem Eigenverbrauch ist nicht in jedem Fall ausreichend.
Relevante Paragraphen: §§ 259, 556 ff. BGB
Urteil: LG Berlin, Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen 67 S 164/13 in WM 2014, Seite 28
Den Mietern kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Betriebskostennachforderung des Vermieters aus § 273 Abs.1 BGB zustehen, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung durch zumutbare Einsichtnahme in die Belege ermöglicht. Die Einsichtnahme in die Belege am Ort der Aufbewahrung kann bei erheblicher Entfernung vom Wohnort des Mieters (hier: Köln-Berlin) unzumutbar sein. In diesem Fall hat der Mieter einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien oder Einsichtnahme am Wohnort des Mieters.
Urteil: Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen 221 C 362/10 in WM 2012, Seite 378
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Zu der Frage, ob Mieter im Falle des Einschaltens eines Zwischenlieferanten für Fernwärme ein Recht auf Einsicht in die Liefervereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Fernwärmelieferanten haben und ob ihnen im Fall der Verweigerung der Einsichtnahme ein Zurückbehaltungsrecht an den abgerechneten Betriebskosten und den Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser zusteht.
Urteil: BGH, Beschluss vom 22.11.2011, Aktenzeichen VIII ZR 38/11 in WM 2012, Seite 276
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Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
Urteil: BGH, Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VIII ZR 106/11 in WM 2011, Seite 688
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Der Mieter ist berechtigt, bei Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu den Betriebskosten mit eigenem Gerät Kopien oder Fotografien von Belegen anzufertigen. Belange des Datenschutzes stehen nicht dagegen, auch nicht bei Einsichtnahme in Verträge, die der Vermieter mit Dienstleistern oder Personal (hier: Hausmeister) vereinbart hat.
Urteil: LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Aktenzeichen 4 S 31/11, WM 2011, Seite 631
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Der Mieter kann auf die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen im Büro des Vermieters nicht verwiesen werden, wenn er alt und sehbehindert ist, der ihn außergerichtlich vertretende Mieterverein unstreitig dazu nicht in der Lage ist und aus Kostengründen dem Mieter die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme unzumutbar ist.
Urteil: AG Dortmund, Urteil vom 12.10.2011, Aktenzeichen 411 C 3364/11 in WM 2011, Seite 631
Verweigert der Vermieter vertragswidrig jegliche Belegeinsichtnahme in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung der Wohnung, kann der Mieter das Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Nachforderung aus der Abrechnung ohne Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug geltend machen.
Urteil: AG Dortmund, Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen 404 C 8756/10, WuM 2011, Seite 31
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Die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter am Sitz der Wohnungsverwaltung nicht von vorne herein unzumutbar, wenn sich die Wohnung in Dülmen und die Verwaltung in Münster befindet und eine Einsichtnahme für den Mieter von den ihn in der Sache vertretenden Mieterverein darüber hinaus möglich erscheint.
Urteil: LG Münster, Hinweisbeschluss vom 25.11.2010, Aktenzeichen 03 S 160/10, WuM 2011, Seite 30
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Dem Mieter eine nicht preisgebundenen Wohnung steht ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu. Die Frage, ob der Ausnahmefall einer Unzumutbarkeit vorliegt, die einen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Rechnungsbelege begründet, ist vom Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden (hier: Wegzug in eine andere Stadt und studienbedingter Aufenthalt im Ausland).
Urteil: BGH, Urteil vom 19.01.2010, Aktenzeichen VIII ZR 83/09, WuM 2010, 296
Der Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln im Termin zur Belegeinsicht, soweit dabei die Gefahr einer möglichen Beschädigung der Belege nicht besteht. Dies umfasst insbesondere das Abfotografieren oder Einscannen von Belegen.
Urteil: Amtsgericht München, Teilurteil vom 21.09.2009, Aktenzeichen 412 C 34593/08, WuM 2010, Seite 567
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Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters zur Auskunft über die in den abgerechneten Betriebskosten enthaltenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen verpflichtet (hier: in Form einer Aufgliederung als Teil der Betriebskostenabrechnung).
Urteil: AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2009, Az. 222 C 90/09, WuM 2009, 587
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Der Wohnungsmieter kann von dem Vermieter die Überlassung einer Kopie der Gesamtaufstellung der erfassten Verbrauchseinheiten aller Heizkörper in der Liegenschaft verlangen und hat derweil ein Zurtickbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung.
Urteil: AG Coesfeld, Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 C 93/09, WuM 2009,586
Gewährt der Vermieter keine Einsicht in die Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung des Mietshauses, kann der Mieter den Anspruch auf Einsichtnahme in die Belege bei deren Aussteller vom Vermieter verlangen (hier: Unterlagen zum Grundsteuerbescheid für das gemischt genutzte Gebäude beim Finanzamt).
Urteil: AG Weißwasser Urteil vom 29.04.08, Az. 3 C 010208, WM 2008, 354.
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen. Das Verlangen nach Erstellung von Kopien der Einzelabrechnungen ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich.
Urteil: OLG München Beschluss vom 09.03.2007, Az. 32 Wx 177/06, WM 2007, S. 215
An die Zusage, dem Mieter auf sein Verlangen die Kopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zuzusenden, ist der Vermieter gebunden, auch wenn er die Zusage gab, damit der Mieter hingehalten und für sein Zuwarten vertröstet werde.
Urteil: AG Mainz, Urteil vom 21.09.2006 - 86 C 149/06, WM 2006, S. 619
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Der Mieter preisfreien Wohnraums hat nicht deshalb einen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, weil der Vermieter ihm aus Gefälligkeit bereits einige Belegkopien zu der Abrechnung übersandt hatte.
Urteil: BGH, Urteil vom 13.09.2006, VIII ZR 71/06, WM 2006, S. 618
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Die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung wird gewährt, wenn dem Mieter ein Aktenordner mit Belegen in zumutbar erreichbarem Geschäftsraum des Vermieters vorgelegt wird und der Mieter sich mit von ihm versicherter fachkundiger Hilfe in den Belegen zurechtfinden kann.
Urteil: LG Berlin, Urteil vom 28.09.2006, - 67 S 225/06, WM 2006, S. 617
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Wird dem Mieter preisfreien Wohnraums eine zumutbare Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung angeboten, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen aus Gründen von Treu und Glauben nicht in Betracht.
Urteil: BGH, Urteil vom 13.09.2006, - VIII ZR 105/06, WM 2006, S. 616
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Zweifeln an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung im preisgebundenen Neubauwohnraum muss der Mieter zunächst durch Einsicht in die Abrechnungsbelege nachgehen. Die Erläuterungspflicht des Vermieters zu einzelnen Kosten ist nicht losgelöst von konkreten Problemen einzufordern.
Urteil: AG Spandau, Urteil vom 03.02.2006, - 8 C 138/05
Der Mieter einer freifinanzierten Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung der Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung oder von deren Kopien gegen Kostenerstattung.
Urteil: AG Bremen vom 02.04.2004, AZ: 7 C 295/2003 (WM 2005, S. 129)
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Zum Anspruch des Kölner Wohnungsvermieters gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Köln als Vermieterin, auf Zusendung von Kopien der Belege der Betriebskostenabrechnung gegen Kostenerstattung.
Urteil: AG Köln vom 24.11.2004, AZ: 209 C 329/04 (WM 2005, S. 49)
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Der Mieter preisfreien Wohnraums in Berlin hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Berliner Vermieter auf Zusendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung.
Urteil: LG Berlin vom 15.11.2004, AZ: 67 S 165/04 (WM 2005, S. 49)
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Anspruch des Kölner Wohnungsmieters gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Köln, als Vermieterin auf Zusendung von Kopien der Belege der Betriebskostenabrechnung gegen Kostenerstattung.
Urteil: AG Köln vom 24.11.2004, AZ: 209 C 329/04 (WM 2005, S. 49)
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Der Mieter einer freifinanzierten Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung der Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung oder von deren Kopien gegen Kostenerstattung.
Urteil: AG Bremen vom 02.04.2004, AZ: 7 C 295/2003 (WM 2005, S. 129)
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Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters auf Übersendung der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung gegen angemessene Kostenerstattung nicht wahr, ist er zu behandeln, als habe er Einsicht in die Kostenbelege gehabt.
Urteil: AG Aachen vom 10.08.2004, AZ: 10 C 464/03 (WM 2004, S. 611)
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Wegen der übrigen Kosten vermögen die Kläger nicht damit durchzudringen, dass sie diese mit Nichtwissen bestreiten, da sie keine Einsicht in die Unterlagen erhalten hätten. Zwar brauchten sie die Nachnahmesendung, die die Belege enthielt, nicht anzunehmen, weil der per Nachnahme geforderte Kostenbetrag von 1,60 DM je Fotokopie erheblich überhöht war. Hier wäre ein Kostenansatz bis zu 0,50 DM je Fotokopie angebracht gewesen; denn die Beklagten müssen sich entgegenhalten lassen,. dass sie auch bei der Einsichtnahme durch die Kläger in die Belege einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand gehabt hätten, den sie selbst hätten tragen müssen.Indes kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, dass es ihnen frei gestanden habe, anstelle der Einsicht in die Belege deren Fotokopien insgesamt zu verlangen. Vielmehr richtet es sich nach den Umständen und einer Interessensabwägung, inwieweit die Kläger Kopien verlangen durften. Ehe ein Mieter pauschal Fotokopie für alle Belege fordert, wird es ihm zuzumuten sein, zunächst Einsicht in die Belege zu nehmen, um festzustellen, welche weitere Information er zur Überprüfung der Abrechnung benötigt. Dies wird in der Regel an Ort und Stelle am besten zu klären sein. Der Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung ist Erfüllungsort für die Belegeinsicht. Anders kann es sich nur verhalten, wenn Mietobjekt und Sitz bzw. Verwaltungssitz des Vermieters so weit voneinander entfernt sind, dass es dem Mieter nicht zuzumuten ist, den Vermieter aufzusuchen. Das lässt sich vorliegend in Bezug auf Grande, das immerhin noch im Großraum Hamburg liegt, nicht bejahen.
Der Mieter preisfreien Wohnraums in Berlin hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Berliner Vermieter auf Zusendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung.
Urteil: LG Berlin vom 15.11.2004, AZ: 67 S 165/04 (WM 2005, S. 49)
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Ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung wird grundsätzlich erst dann fällig, wenn dem Mieter die abstrakte Möglichkeit gewährt wurde, Einsicht in die Originalabrechnungsunterlagen zu nehmen. Ein Computerausdruck eingescannter Abrechnungsunterlagen reicht für die Gewährleistung des Prüfungsrechts nicht aus. Über einen Zeitraum, der den üblichen Aufbewahrungsfristen für Belege im Steuer- und Handelsrecht entspricht, ist es auch einem gewerblichen Großvermieter zuzumuten, die Originalbelege aufzubewahren.
Hinweis: altes Recht
Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 17.07.2002 - 46 C 74/02, WM 2002, 499
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Die Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter durch Einsichtsgewährung in Originalrechnungsunterlagen belegen können. Er kann an deren Stelle weder auf eingescannte Daten noch auf Unterlagen bei dem Rechnungsaussteller verweisen.
Hinweis: altes Recht
Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 12.04.2002 - 44 C 509/01, WM 2002, 499
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Nur im Fall der Unzumutbarkeit der Einsichtnahme der Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung in den Geschäftsräumen des Vermieters hat der Mieter einen Sekundäranspruch auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege.
Hinweis: altes Recht
Urteil: LG Zwickau, Urteil vom 06.12.2002 - 6 S 176/02, WM 2003, 271
Den vom Mieter geforderten Nachweis der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter anhand von Ausdrucken der gescannten Originalbelege führen.
Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2003, Az. 311 S. 123/02, WM 2004, 97
Der Mieter kann von dem Vermieter gegen Kostenerstattung die Übersendung der Kopien von Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung an den Mietverein beanspruchen.
Urteil: AG Bremen, Urteil vom 15.10.2001 - 8 C 0148/01, WM 2002, 32
Die Parteien - Mieter und Vermieter einer Wohnung - streiten über Betriebskostenabrechnungen, die die Beklagten (Vermieter) erstellt haben.
Urteil: LG Hamburg,Urteil vom 08.02.2000 - 316 S 168/99, HKA 2000, 23
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Die dem Mieter zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung einzuräumende Frist beträgt zwei Wochen, so dass Verzug des Mieters mit der Nachzahlung erst danach eintreten kann.
Urteil: LG Berlin, Urteil vom 01.09.2000 - 64 S 477/99, ZMR 2001, 33
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Der Mieter hat den Anspruch darauf, dass der Vermieter die Einsicht in die Originalunterlagen zur Betriebskostenabrechnung am Ort der Mietwohnung gewährt.
Urteil: AG Wiesbaden, Urteil vom 19.04.2000 - 92 C 461/00 - 28, WM 2000, 312
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Verweigert der Vermieter dem Mieter die Belegeinsicht, so ist ein Saldo aus der Nebenkostenabrechnung nicht gerichtlich durchsetzbar.
Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2000, 10 U 160/97, NJW-RR 2001, 299
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Verweigert der Vermieter dem Mieter die Belegeinsicht, so ist ein Nachzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung nicht gerichtlich durchsetzbar.
Hinweis: altes Recht
Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2000, Die Heizkostenabrechnung 2002, Seite 11
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Betriebskosten bei der Wohnraummiete sind grundsätzlich nach dem sogenannten Leistungsprinzip abzurechnen.Es richtet sich nach den Umständen, ob der Mieter Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege fordern kann oder Belegeinsicht zu nehmen hat. Der Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung ist Erfüllungsort der Belegeinsicht, sofern wegen räumlicher Entfernung dem Mieter das Aufsuchen des Vermieters nicht unzumutbar ist.
Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2000 - 316 S 168/99, WM 2000, 197
Hat der Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabechnung vorgelegt, so ist der Mieter zur Zahlung des sich daraus ergebenden Saldos verpflichtet. Nur zur Klärung von Zweifelsfragen sind dem Mieter Belege vorzulegen. Die Übersendung von Kopien der Belege kann der Mieter nur bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme verlangen.
Urteil: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.1999 2/11 S 135/99, WM 99, 576
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Die von dem Ableser dem Vermieter zu übergebende Quittung über den Tag und die Ergebnisse der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler nach Auszug des Mieters gehört zu den Abrechnungsunterlagen, in die der Mieter ein Einsichtsrecht hat.
Urteil: AG Münster, Urteil vom 02.03.1999 - 4 C 1734/98, WM 99, 405
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Die Pflicht des Vermieters zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ist eine vertretbare Handlung, denn die Nebenkostenabrechnung kann nicht allein vom Vermieter, sondern auch durch jeden Sachverständigen, dem die nötigen Unterlagen vorgelegt werden, erstellt werden. Die entsprechende Handlungspflicht ist daher nötigenfalls nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
Urteil: LG Münster, Beschluss vom 25.11.1999 - 5 T 795/99, WM 2001, 31
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Zur Kostenumlegung bei Übergabe zur Wärmelieferung.
Urteil: LG München II, Urteil vom 28.12.1999 - 12 S 1168/99, WM 2000, 198
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Dem Mieter einer Eigentumswohnung steht bezüglich der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen ein Einsichtsrecht nicht nur in die Wohngeldabrechnung des (vermietenden) Wohnungseigentümers zu, sondern in die entsprechenden Abrechnungsunterlagen der Wohnungsverwaltung.
Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 19.02.1999, 44 C 128/98, MieterJournal 4/99, 9 / Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, DWW 1993, 261, WM 1993, 411
Der Vermieter kann dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zur Heizkostenabrechnung des Gebäudes nicht aus Gründen des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung der weiteren Nutzer im Gebäude verweigern.
Urteil: AG Münster, Urteil vom 13.11.1998 - 3 C 2015/98, WM 2000, 198
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1. Einem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht bei Nachforderungen auf die Betriebskostenabrechnung zu, wenn der Vermieter ihm auf Anforderung keine Kopien der der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Belege zusendet.2. Ein Preis von 50 Pfennigen pro Kopie ist hinreichend.
Urteil: AG Köln, Urteil vom 18.12.1998 - 221 C 413/98, HKA 2000, 4
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Abrechnung zu belegen. Dem Mieter steht lediglich das Recht zu, zur Überprüfung der Angaben in die einschlägigen Unterlagen gebührende Einsicht zu verlangen. Auf eine Übersendung oder Aushändigung von Belegen hat der Mieter keinen Anspruch.
Urteil: AG Kerpen, Urteil vom 10.01.1997 - 21 C 414/1996, WM 98,319
Ist der Vermieter zur Rechnungslegung der Betriebskosten verurteilt worden, so hat er eine neue gesonderte Abrechnung zu erteilen und dieser Abrechnung die erforderlichen Belege beizufügen; geeignete Belege sind nicht die Eigenbelege, soweit es um Zahlungen an Dritte geht.
Urteil: LG Kiel, Beschluss vom 15.03.1996 - 4 T 37/96, WM 96,631
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Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungs-unterlagen zur Betriebskostenabrechnung am Ort der Mietwohnung zu gewähren. Auf die Übersendung von Fotokopien der Belege ist der Mieter nicht verwiesen, wenn überhöhte Kopiekosten (hier: 1,00 DM/Seite) gefordert werden.
Urteil: AG Langenfeld/Rhld., Urteil vom 07.03.1996 - 23 C 547/95, WM 96,426
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Der Mieter hat keinen Anspruch auf Überlassung der Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.Der Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Er ist aber auf sein Recht der Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen beschränkt, wenn der Vermieter am Ort der Mietwohnung Einsicht gewährt, sich dort seine Verwaltung befindet, dem Mieter die Einsichtnahme unschwer möglich ist und die Alternative der Übersendung von Kopien wegen unverhältnismäßigen Aufwands entfällt.Ist der Mieter gleichzeitig Mitglied in der vermietenden Wohnungsgenossenschaft, folgt aus dem satzungsgemäßen Mitgliedschaftsrecht auf Überlassung von Kopien des Jahresabschlusses kein Anspruch auf Überlassung weiterer, zugrundeliegender Belege-Kopien.
Urteil: AG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.01.1996 - 3 a C 1154/95, WM 96,349
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Der Mieter der Wohnung hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung oder wahlweise auf Überlassung von Kopien der Unterlagen gegen Kostenersatz. Erfüllt der Vermieter den Anspruch nicht, ist eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht fällig.
Urteil: AG Bonn, Urteil vom 28.05.1996 - 8 C 149/96, WM 96,629
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Solange der Vermieter dem Mieter, der gegen Übernahme der Kosten um Übersendung der Fotokopien der Abrechnungsunterlagen gebeten hat, diese nicht übermittelt hat, ist ein Abrechnungssaldo aus der Betriebskostenabrechnung nicht fällig.Betriebskosten (hier: Hausmeisterkosten), die erheblich über den ortsüblichen Kosten liegen, sind vom Vermieter besonders zu erläutern; unwirtschaftlich übersetzte Kosten unterliegen der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.
Urteil: AG Köln, Urteil vom 11.04.1996 - 215 C 254/95, WM 96,629
Das Recht des Mieters einer Eigentumswohnung auf Einsicht in die Berechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auf die Jahresabrechnungen, die der Verwalter der Wohnanlage dem vermietenden Wohnungseigentümer ausgehändigt hat.
Urteil: LG Mannheim, Urteil vom 16.08.1995 - 4 S 47/95, WM 96,630
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Die Frage, ob die Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung an den Mieter für den Vermieter unwirtschaftlich ist, ist auch in Hinsicht darauf zu bedenken, dass die Einsichtnahme des Mieters in die Belege ebenfalls Kosten und Organisationsaufwand erfordert.
Urteil: AG Köln, Urteil vom 14.09.1995 - 222 C 278/95, WM 96,426
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Der Mieter hat zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung einen Anspruch auf Einsicht in die Ablesungsergebnisse für alle Wohnungen des Hauses.
Urteil: AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 04.09.1995 - 6 C 501/95, WM 96,155
Dem Verlangen des Mieters einer preisgebundenen Neubauwohnung auf Ablichtungen der Berechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung ist unabhängig von der Zahl der Kopien gegen Kostenerstattung nachzukommen.
Urteil: AG Brühl, Urteil vom 10.01.1992 - 24 C 403/91, WM 92, 201
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Der Mieter kann die Übersendung der Abrechnungsunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung verlangen.
Urteil: AG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1992 - 19 C 276/92 III, WM 93, 412
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, auch durch einen beauftragten Dritten beim Vermieter Einsicht in die Originale der Betriebskostenabrechnung zu nehmen.
Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 29.01.1991 - 46 C 1689/90, WM 91, 282
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Der Mieter ist berechtigt, gegen Kostenerstattung vom Vermieter die Herausgabe von Kopien der Berechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung zu verlangen.
Urteil: AG Köln, Urteil vom 09.12.1991 - 222 C 493/91, WM 92, 201
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Der Anspruch auf Betriebskostennachzahlung ist nicht fällig, solange der Vermieter nicht die verlangte vollständige Einsicht in die Originalbelege der Abrechnung gewährt hat.
Urteil: AG Siegburg, Urteil vom 17.05.1991 - 9 C 549/90, WM 91, 598
Ein Bestreiten mit "Nichtwissen" der Kostenansätze durch den Mieter ist nicht zulässig, wenn dieser von seinem Einsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Urteil: LG Hannover, WM 1990, 228