12 - Vorauszahlungen

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenabrechnung

2023

Sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen wegen unterbliebener Abrechnung als auch der Anspruch auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens sind keine Entgeltforderungen im Sinne von §§ 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. Der erhöhte Zinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB greift nicht ein, weil beide Ansprüche nicht Entgeltforderungen sind, sondern der Zinssatz lediglich gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

Urteil: OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2023, Az.: 5 U 547/23 in ZMR 2024, Seite 113ff. 

Relevante Paragraphen: §§ 286, 288, 535 BGB

Das Vorliegen einer inhaltlich richtigen Abrechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung für eine Betriebskostennachforderung. Dies gilt auch, soweit unzulässigerweise Sollvorauszahlungen eingestellt worden sind und die Abrechnung später korrigiert wird.

Bei der Umlage nicht verbrauchsabhängiger Betriebskosten nach Mietfläche kann der gewerbliche Mieter ohne Belegeinsicht die angefallenen Gesamtkosten nicht einfach bestreiten. Gleiches gilt für das Bestreiten der Gesamtfläche, wenn das Gebäude keine architektonischen Besonderheiten aufweist.

Urteil: OLG Frankfurt vom 18.04.2023, Aktenzeichen 2 U 43/22 in WUM 2023, S. 340ff.

Relevante Paragraphen: § 556 BGB

2020

Keine konkludente Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen durch Übersendung einer Betriebskostenabrechnung und Begleichen von Nachforderungen.

Urteil: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 14.05.2020, Aktenzeichen: 10 C 69/20, WUM 2021, Seite 136

2016

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 III 2 BGB hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf nicht geleistete Betriebskostenvorauszahlungen, wenn er in die Betriebskostenabrechnung statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen die Sollvorauszahlungen des Mieters eingestellt hat, ohne dies deutlich zu machen. 

Mangels Schutzwürdigkeit gilt dies erst Recht dann, wenn der Vermieter wider besseres Wissen die - nicht oder nicht in voller Höhe - geleisteten Sollvorauszahlungen einstellt. 

Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des BGH kann bei gewerblichen Großvermietern vorausgesetzt werden; insofern ist es dem Mieter auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, den Vermieter an den unkorrekt eingestellten Sollvorauszahlungen festzuhalten, zumal wenn der Fehler nicht offensichtlich war.

Urteil: LG Aachen, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 2 S 245/15, WUM 2016, S. 289 ff.

2015

Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorschüsse ist nicht mangels vorheriger Geltendmachung eines bestehenden Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, wenn ein dahingehender Feststellungsantrag mit der Begründung fehlenden Feststellungsinteresses zurückgewiesen wurde und nach einem Wechsel des Vermieters auf den Altmieter durch den Zurückbehalt kein Druck mehr ausgeübt werden kann. Ein Feststellungsinteresse bezüglich des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts ist (zumindest) dann gegebenen, die Abrechnung für die fraglichen Zeiträume unstreitig mangels Vorliegen ausreichender Belege nicht mehr erstellt werden kann.

Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 16.06.2014, Aktenzeichen 8 U 29/14 in WM 2014, Seite 551

Die Abrechnung über Betriebskosten darf (nur) auf Sollbasis erfolgen, wenn Vorauszahlungen für den betreffenden Zeitraum zuvor eingeklagt oder tituliert worden sind.

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 02.10.2015, Aktenzeichen 65 S 184/15 in WM 2015, Seite 735

2012

Gerät der Mieter mit Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug, bleiben dem Vermieter die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten. Ihm sind deshalb für die Zeit bis zur Abrechnungsreife auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst wegen eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können.

Urteil: BGH-Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen VIII ZR 112/10 in WM 2012, Seite 662

Die Anpassung von Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB setzt eine formell und materiell korrekte Abrechnung voraus. Werden die Verbrauchswerte per Funk abgelesen und haben die Mieter dabei keinen Zugriff auf die Ablesewerte, ist das Bestreiten der Werte mit Nichtwissen zulässig. Werden die Kosten des Betriebsstroms geschätzt, ist für die formelle Wirksamkeit auch die Schätzgrundlage anzugeben. Bei Nichteinhaltung des Ankündigungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HKVO muss der Mieter die Kosten für die Verbrauchserfassungsgeräte nicht nach § 7 Abs. 2 HKVO tragen.

Urteil: Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 30.08.2012, Aktenzeichen 608 C 15/12 in WM 2012, Seite 618 f.

Zahlt der Miete über Jahre hinweg unbeanstandet die nach dem Staffelmietvertrag geschuldete Miete nicht in voller Höhe, kann daraus eine Absenkung des Anteils der vereinbarten, mit der Miete gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen nicht gefolgert werden.

Urteil: Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.09.2012, Aktenzeichen 122 C 77/12 (14) abgedruckt in WM 2012, Seite 617 f.

2011

Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.

Urteil: BGH, Urteil vom 28.09.2011, Aktenzeichen VIII ZR 294/10 in WM 2011, Seite 668

Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 und 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter, noch die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, dass einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht.

Urteil: BGH Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen VIII ZR 296/09, WuM 2011, Seite 108

2010

Hat der Vermieter in die Nebenkostenabrechnung Sollvorschüsse, statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen eingestellt, ohne dies deutlich zu machen, kann er nach Ablauf der Abrechnungsfrist die nicht geleisteten Vorauszahlungen regelmäßig nicht mehr verlangen.

Urteil: Landgericht Krefeld, Beschluss vom 10.11.2010, Aktenzeichen 2 S 34/10, WuM 2011, Seite 368

Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet.

Urteil: BGH Urteil vom 22.09.2010, Aktenzeichen VIII ZR 285/09, WuM 2010, Seite 688

Den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen fehlender Erteilung der fälligen Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter mit der Erteilung der Betriebskostenabrechnung nachträglich zu Fall bringen (hier: durch Vollstreckungsgegenklage). Der Betriebskostenabrechnung kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Sie ist lediglich ein Rechenvorgang im Sinne des § 259 BGB, der die materielle Voraussetzung dafür schafft, dass dem Vermieter die Vorauszahlungen endgültig verbleiben und einer etwaiger Nachforderungsanspruch fällig wird.

Urteil: BGH Beschluss vom 10.08.2010, Aktenzeichen VIII ZR 319/09, WuM 2010, Seite 631

Bei Wegfall der Preisbindung ist die zuletzt geschuldete Kostenmiete – einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV – nunmehr als “Marktmiete zu zahlen“. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB nicht entgegen.

Urteil: BGH Urteil vom 16.06.2010, Aktenzeichen VIII ZR 258/09, WuM 2010, Seite 490

2009

Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse), anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist fonnell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

Urteil: BGH, Beschluss vom 23.09.2009, Az. VIII Za 2/08, WuM 2009,671

Über die im Wohnraummietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen auf die Heizungskosten sowie über die Vorauszahlungen auf die weiteren Betriebskosten ist getrennt abzurechnen. Die Ausschlussfrist für Nachforderungen des Vermieters bemisst sich an dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (hier: Kalenderjahr bzw. mietvertraglich vereinbarter früherer Abrechnungszeitpunkt bzw. Jahreszeitraum der Heizperioden). Bucht der Vermieter die insgesamt geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auf eine rechtzeitig vorgelegte Abrechnung und ermittelt dadurch ein Guthaben des Mieters, ist die Verrechnung mit einer kalkulatorischen Nachzahlungsforderung gegen den Mieter aus einer nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegten Abrechnung nicht zulässig. Zugunsten des Mieters ist der Vermieter an die dem Guthaben zugrundeliegende Abrechnung der insgesamt geleisteten Vorauszahlungen gebunden und zur Auskehrung des Guthabens verpflichtet.

Urteil: AG Melsungen, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 C 21/07 (71), WuM 2009, 459

Die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung wird durch fehlerhaften Ansatz der Vorauszahlungen des Mieters nicht ausgeschlossen

Urteil: AG Charlottenburg, Urteil vom 02.03.2009, Az. 237 C 266/08, WuM 2009, 235

2008

Hat der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet, kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen. Die Verjährungsfrist dieses Rückzahlungsanspruchs beginnt mit Ende des Jahres, in welchem das Mietverhältnis beendet wurde.

Urteil: Amtsgericht Peine, Beschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen 16 C 321/07, WuM 2010, Seite 420

2007

Der Zwangsverwalter ist bei einer über den Zuschlag hinaus fortgesetzten Verwaltung verpflichtet, die von dem Mieter des Grundstücks für die Zeit vor dem Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen und die Rückzahlung des Überschusses obliegt.

Urteil: AG Köpenick, Urteil vom 03.05.2007, Az. 14 C 78/06, WM 2007, S. 698

Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt.

Urteil: BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 279/06, WM 2007, S. 694

Ist dem Vermieter aus den Vorjahren bekannt, dass auch bei Abschluss des aktuellen Wohnungsmietvertrages die Gerichtskostenvorauszahlungen die tatsächlichen Kosten bei Unterschreiten eines gewissen Betrages bei weitem nicht decken können, ist er darüber dem Mietinteressenten gegenüber aufklärungspflichtig.

Urteil: AG Göttingen, Urteil vom 29.08.2007 - Az. 28 C 34/07, WM 2007, S. 574 ff.

2006

In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht.

Urteil: BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05, WM 2006, S. 383 f.

2005

Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen besteht nur bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung.

Urteil: LG Hamburg vom 15.03.2005, AZ: 316 S 162/04 (ZMR 2005, S. 622)

Werden über einen Zeitraum von 15 Jahren Betriebskostenvorauszahlungen von beiden Vertragspartnern wie Pauschalen behandelt und auf eine Abrechnung verzichtet, führt dies zu einer konkludenten Vertragsanpassung dahingehend, dass nur noch Pauschalen geschuldet werden. Diese können sodann gemäß § 560 Abs. 1 BGB angepasst werden.

Urteil: AG Hamburg vom 23.02.2005, AZ: 39A C 78/04 (ZMR 2005, S. 873)

Jahrelanges Unterlassen der mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenabrechnung allein führt nicht zu einer Änderung der Betriebskostenvereinbarung auf eine Pauschalvereinbarung.

Die Revision wird zugelassen.

Urteil: LG Hamburg vom 12.07.2005, AZ: 316 S 32/05 (WM 2005, S. 773)

2002

1. Ist dem Vermieter von Wohnraum bekannt oder muss er davon ausgehen, dass die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung die später abzurechnenden Betriebskosten für das Mietobjekt deutlich unterschreitet, kann sich daraus ein Anspruch des Mieters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen den Vermieter ergeben, wenn der Mieter darüber bei Abschluss des Mietvertrages nicht oder nicht ausreichend informiert worden ist.2. In diesen Fällen fehlt es jedoch im Regelfall an einem Schaden des Mieters, wenn die ordnungsgemäß abgerechneten Betriebskosten tatsächlich angefallen sind. Daher kann der Mieter die auf Grund einer solchen Abrechnung geltend gemachten Betriebskostennachforderungen des Vermieters grundsätzlich nicht verweigern.3. Eine Obergrenze für den Anspruch des Vermieters auf Nachforderung der durch Vorauszahlung nicht abgedeckten Betriebskosten besteht nicht.

Urteil: OLG Dresden, Beschl. Rechtsentscheid vom 20.12.2002, Az. RE-Miet 2/02, HKA1/2 2004 S. 8

2000

Der Mieter schuldet dem Vermieter nur dann Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist.

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 04.08.2000, 47 C 90/00, MieterJournal 3/2000, S. 9

Betragen bei einer Gesamtbetriebskostensumme von 3.100,00 DM die Vorschüsse lediglich 2.300,00 DM, so gibt dies dem Mieter kein Recht, die geforderte Nachzahlung zu verweigern. Denn eine zu gering vereinbarte Vorauszahlung ist ausschließlich für den Vermieter, nicht jedoch für den Mieter nachteilig; denn es liegt in der Hand des Mieters, zunächst nicht verlangte Beträge zusätzlich zu kapitalisieren.

Urteil: AG Jena, Urteil vom 07.06.2000, 25 C 364100, DWW 2001, 336

Zur Frage der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund der Nichterteilung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter.

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2000 - 10 U 179/99, ZMR 2001, 25

Zu den Voraussetzungen , unter denen ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder seine Berechtigung zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Mietbelastung die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen erheblich überschreitet

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2000 - 10 U 197/98, ZMR 2000, 604, 605

Zur Frage der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund der Nichterteilung von Nebenkostenabrechnungen durch den (Unter-)Vermieter.

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2000 - 10 U 179/99, WM 2000, 678

Der bewusst zu niedrige Ansatz der Betriebskostenvorauszahlungen im Mietvertrag verpflichtet den Vermieter zum Schadensersatz. Die Täuschungshandlung kann durch Indizien erwiesen sein. Der Mieter kann den Schadensersatzanspruch gegen eine Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung aufrechnen.

Urteil: AG Spandau, Urteil vom 04.08.2000 - 3 a C 294/00, WM 2000, 678

1999

Das Schweigen des Vermieters auf die Erklärung des Mieters, er verstehe die Nichtabrechnung der Betriebskostenvorauszahlung als Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, führt nicht zu einer entsprechenden Änderung des Mietvertrages.

Urteil: LG Frankfurt/M., Beschluss vom 30.07.1999, 2/17 S 444/98, NZM 2001, 667

Den Betrag, der dem Mieter ohne vertragliche Vereinbarung berechneten Betriebskosten, die mit Vorauszahlungen saldiert wurden, kann der Mieter zurückfordern.

Urteil: LG Kleve, Urteil vom 21.01.1999 - 6 S 241/98, WM 2001, 29

Ist dem Vermieter beim Vertragsabschluss bekannt, dass die Nebenkostenvorauszahlungen erheblich zu niedrig angesetzt sind, so führt dies zur Vertragsanpassung dergestalt, dass die Vorauszahlungen für die Betriebskosten als Pauschale zu werten sind.

Urteil: AG München, Urteil vom 24.09.1999 - 452 C 14736/99),ZMR 2000, 620

Stellt der Vermieter, ohne aus der Übergangsregelung des § 25 b NMV berechtigt zu sein, durch einseitige Erklärung die Teilinklusivmiete um auf eine Nettomiete zuzüglich Umlagenvorauszahlung und reduziert er angemessen den festen/netto Mietzinsanteil, wird daraufhin zehn Jahre lang die Betriebskostenabrechnung zwischen den Mietparteien abgewickelt, so ist ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen ausgeschlossen.

Urteil: AG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1999 - 25 C 11140/98, WM 99, 405 f.

Nach Wohnungsmodernisierung durch Einbau einer fernwärmegespeisten Zentralheizung anstelle einzelner Nachtstromspeicheröfen kann der Vermieter durch einseitige Erklärung die monatliche Heizkostenvorauszahlung in angemessener Höhe vom Mieter fordern.

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 03.12.1999 - 43A C 441/99, WM 00, 82

1998

Ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch den Vermieter der Mieter berechtigt ist, die Betriebskostenvorschüsse zurückzufordern, ist umstritten (vergleiche zum Streitstand Schmidt Handbuch der Mietnebenkosten 3. Auflage Rn. 5121). Das Gericht schließt sich vorliegend der Meinung an, dass von dem Grundprinzip auszugehen ist, dass die Abrechnung dem Vermieter obliegt, so dass er deshalb nur die Kosten verlangen kann, die er ordnungsgemäß abrechnet, während er alle anderen Beträge zurückzahlen muss (vergleiche Schmidt a. a. O. Rn. 5121, 5122). Der Rückzahlungsanspruch ist daher ein durch die Nichtabrechnung bedingter vertraglicher Anspruch (vergleiche Schmidt a. a. O. Rn. 5122), wobei vorliegend im Hinblick auf die nichtordnungsgemäße Abrechnung die Bedingung für die Entstehung des Rückzahlungsanspruches eingetreten ist.

Urteil: AG Mitte, Urteil vom 24.03.1998 - 11 C 748/1997, WM 98,440

Der Mieter kann vom Vermieter jedenfalls bei fortdauerndem Mietverhältnis die Rückzahlung auf die Nebenkosten geleisteter Vorauszahlungen nicht allein deswegen verlangen, weil der Vermieter seine Pflicht zur Abrechnung tatsächlich entstandener Nebenkosten nicht binnen angemessener Frist erfüllt hat.

Urteil: OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.1998 - 30 REMiet 1/1998, WM 98,476

Ist bei Abschluss des Mietvertrages für den Mieter nicht erkennbar, dass die Höhe der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung völlig unzureichend bemessen ist, und war der Vermieter aber in der Lage, auf die Höhe der zu erwartenden Nebenkosten hinzuweisen, so steht dem Mieter gegenüber der Betriebskostenforderung des Vermieters ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluss (c. i. c.) zu.

Urteil: LG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.1998 - 5 S 339/1997, WM 98,478

1996

Sind nach dem Formularmietvertrag "Abschlagszahlungen" auf vereinbarte Nebenkosten zu zahlen, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet.

Urteil: AG Lingen (Ems), Urteil vom 25.06.1996 - 4 C 173/96, WM 96,714

Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen entfällt, wenn der Vermieter, sei es auch erst im Prozess, abrechnet und die angefallenen Nebenkosten substantiiert vorträgt. Ist die Abrechnung erfolgt, ist die Klage auf Rückerstattung überzahlter Nebenkosten zu ändern, soweit einzelne Positionen der Abrechnung vom Mieter beanstandet werden sollen.

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 26.03.1996, Az. 316 S 191/95, WM 97, 380

1995

Rechnet der Vermieter über die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen nicht ab, so ist der Rückforderungsanspruch des Mieters durch die Höhe eines Mindestverbrauchs begrenzt.

Urteil: AG Wuppertal, Urteil vom 19.07.1995 - 93 C 424/94, WM 95, 659

Bei zu hoch vereinbarten Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten kann der Mieter zur Durchsetzung seines Herabsetzungsanspruchs die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten.

Urteil: BayOLG, Rechtsentscheid vom 05.10.1995, HKA 96,6; NJW RR 96, 207

Erweisen sich die vereinbarten monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser erst im späteren Verlauf des Mietverhältnisses als unangemessen hoch, so kann der Mieter vom Vermieter die Herabsetzung der vereinbarten Vorauszahlungen verlangen, auch wenn der Mietvertrag dazu keine spezielle Regelung enthält. Zur einseitigen Herabsetzung der vereinbarten monatlichen Zahlungen ist der Mieter jedoch nicht berechtigt. Allerdings kommt zur Durchsetzung des Herabsetzungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht.

Urteil: BayObLG - Rechtsentscheid - Beschl. vom 05.10.1995, Az.: RE-Miet 1/95, WM 1995, 695; HKA 95, 44; ZMR 96, 20

Ein Vermieter muss die Mietnebenkosten innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß abrechnen, anderenfalls kann der Mieter die Vorauszahlungen zurückverlangen.

Urteil: LG Gießen, Urteil vom 17.05.1995 - 1 S 7/95, HKA 96,25

1994

Erweist sich - bezogen auf die Abrechnungsperiode - die vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung als überhöht, so ist der Vermieter zur Berechnung und Bestimmung eines angemessenen Betrages verpflichtet.

Urteil: AG Neuss, Urteil vom 10.06.1994 - 36 C 402/93, WM 95, 46

1993

Betriebskosten, die der Mieter an den Vermieter zu entrichten hat, sind Mietentgelt.Ist vereinbart, dass der Mieter Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter abrechnet, so ist die Abrechnung als Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB zu bewerten; es handelt sich nicht um eine Abrechnung, wie sie etwa für die Verwaltung von Fremdvermögen zu erstellen ist.Im Rahmen seiner Leistungsbestimmung muss der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten.

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 21.12.1993 - 316 S 325/91, ZMR 1995, 32

Bei Vereinbarung einer monatlichen Nebenkostenpauschale werden alle anfallenden Betriebskosten abgegolten, so dass der Vermieter rechtlich damit ausgeschlossen ist, gestiegene und daher nicht mehr durch die Pauschale abgedeckte Betriebskosten im Wege einer Mieterhöhung nach § 2 MHG umzulegen.

Urteil: AG Köln, Urteil vom 11.02.1993 - 222 C 503/92, ZMR 94, 23

1992

Erbringt das Sozialamt Nebenkostenvorauszahlungen für den Mieter direkt an den Vermieter, steht ein Nebenkostenguthaben aufgrund einer Abrechnung nicht dem Mieter, sondern ausschließlich dem Sozialamt zu.

Urteil: AG Frankfurt/M., Urteil vom 04.02.1992- 33 C 4043/91 -29, WM 92, 446

1991

Wird über die Betriebskostenvorauszahlungen nicht abgerechnet und sind die angefallenen Nebenkosten für den Mieter oder das Gericht nicht feststellbar, kann der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung verlangen..

Urteil: LG Essen, Urteil vom 26.11.1991 - 13 S 377/91, WM 92, 200

Zur Auslegung der Klausel eines Mietvertrages, wonach Miete und Nebenkosten "ein Jahr im voraus" gezahlt werden sollen.

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1991 - 10 U 26/91, ZMR 92, 191

1990

Hat der Mieter Leistungen, die durch die Vorauszahlungen nicht abgedeckt sind, in Anspruch genommen, hat er lediglich einen Anspruch auf Abrechnung.

Urteil: LG Hamburg - 307 S 239/90, Sternel, Mietrecht aktuell Rdnr. 362

1984

Ist die Abrechnungsfrist verstrichen, ist der Mieter berechtigt, die laufenden Vorauszahlungen bis zur Erteilung der Abrechnung zurückzubehalten.

Urteil: BGH, RE vom 11.04.1984 - VIII ARZ 16/83, WM 84, 185

1982

Auch wenn der Vermieter die Vorauszahlungen erheblich zu niedrig bemessen hat, ist der Mieter verpflichtet, die Nachforderung über die tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu zahlen.

Urteil: OLG Stuttgart RE 10.08.1982, NJW 82, 2506