11 - Die Kosten der Beleuchtung
2023
Die Kostenposition „Allgemeinstrom“ ist eine unzulässige Mischposition, da diese neben den umlagefähigen Kosten der Beleuchtung auch weitergehende Stromkosten wie etwa der Heizungsanlage, eine Lüftungsanlage, der Klingel etc. enthalten kann. Derartige Mischpositionen sind formell teilunwirksam.
Urteil: AG Hamburg vom 29.09.2023, Aktenzeichen 49 C 489/22 in juris
Relevante Paragraphen: § 10 Abs. 4 Wohnungsbindungsgesetz; § 4 Abs. 8 Neubaumietenverordnung; § 556 Abs. 3 BGB
1989
Die Betriebskostenabrechnung bedarf der Erläuterung, wenn sich die geltend gemachten Stromkosten der Tiefgarage gegenüber dem Vorjahr um über 200 % erhöhen, da extreme Nutzungsschwankungen bei der Beleuchtung einer Tiefgarage und bei den sonstigen anfallenden Stromkosten regelmäßig nicht zu erwarten sind.
Urteil: (AG Brühl, Urteil vom 05.12.1989 - 2 a C 473/89) WM 91, 121