Der Mieter verweigert wegen angeblich unzureichender Treppenhausreinigung die Zahlung der entsprechenden Nebenkostenposition. Für die insoweit behauptete Pflichtverletzung ist allerdings der Mieter vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Zu der ihm obliegenden Darlegungspflicht gehört auch substantiierter Vortrag dazu, wann die Vermieterin hinsichtlich einer gerügten mangelhaften Treppenhausreinigung konkret in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Eine erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorgenommene Rüge ist unbehelflich.
Urteil: Amtsgericht Elmshorn, Urteil vom 09.02.2024, Az.: 58 C 111/22 in ZMR 2024, Seite 387f.
Relevante Paragraphen: § 556 BGB
Die Umlage von Kosten für einen sogenannten Müllservice setzt – unabhängig von der Frage, ob eine solche Position überhaupt umlagefähig ist – bei preisgebundenem Wohnraum eine gesonderte Erklärung seitens des Vermieters voraus.
Bei größeren Abrechnungseinheiten kann es unbillig sein, die Kosten für Entsorgung von Sperrmüll auch auf Mieter umzulegen, deren Wohnung weiter (hier: 300 Meter) vom Ablageort entfernt liegt.
Urteil: AG Münster, Urteil vom 07.01.2019, Aktenzeichen: 6 C 1967/18, in WUM 2019, Seite 440
Relevante Paragraphen: §§ 556 ff. BGB.
Obliegt dem Mieter nach dem Mietvertrag die Vornahme der Hausreinigung, so kann der Vermieter nicht einen kostenpflichtigen Hausreinigungsdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen, selbst wenn die Kosten der Hausreinigung im Mietvertrag als umlagefähig benannt sind.
Urteil: AG Leipzig vom 24.05.2018, AZ.: 168 C 5604/17, WuM 2018, 508
Relevante Paragraphen §§ 556 ff. BGB
Die Kosten der Entfernung von Graffiti sind keine Kosten der Gebäudereinigung i.S.v. § 2 Nr. 9 BetrKV. Die Kosten der Entfernung von Graffiti sind jedenfalls dann nicht als sonstige Betriebskoten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig, wenn die Entfernung nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit erforderlich ist. Kosten der Lohnbuchhaltung für den Hausmeister sind - nicht umlagefähige - Verwaltungskosten.
Urteil: LG Kassel, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 1 S 352/15; WUM 2016, S. 740
Relevante Paragraphen: §§ 556 ff. BGB, § 2 BetrKV
Zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei ungewöhnlich hohen Betriebskosten der Abfallbeseitigung in einem gemischt genutzten Anwesen und bei Problemen von Mietern mit der ordnungsgemäßen Mülltrennung.
Urteil: LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010, Aktenzeichen 5 S 40/10, Revision wurde zugelassen, WuM 2010, Seite 746
Die Betriebskostenabrechnung der Mietwohnung im gemischt genutzten Gebäude bedarf des Vorwegabzugs der Grundsteuern, die auf Gewerberäume entfallen, sofern unterschiedliche Hebesätze vorliegen. Ein Stundenlohn von 25,00 € für Treppenhausreinigung und Hofreinigung, der einem Hausmeister gezahlt wird, ist jedenfalls im Zeitraum von 1997-2000 unwirtschaftlich hoch und kann nicht in die Betriebskostenabrechnung für die Wohnung eingestellt werden.
Urteil: (AG Köln, Urteil vom 23.05.2006 - 210 C 43/06) WM 2006, S. 568
Die Nebenkostenabrechnung enthält Reinigungskosten, die mit 941,24 DM zu Lasten der Beklagten gehen sollen. Wenn der Kläger diese Summe zahlt, hat er nicht wirtschaftlich gehandelt; unwirtschaftliche Kosten sind nicht auf die Mieter abwälzbar. Gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, die Reinigung würde wöchentlich lediglich 30 Minuten in Anspruch nehmen, reicht der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit der Kosten darzulegen. Der Kläger hätte seine hohen Ausgaben spezifiziert rechtfertigen müssen.
Urteil: (AG Köln, Urteil vom 21.04.1998 - 210 C 88/98) WM 99, 237
Die Nebenkostenabrechnung enthält Reinigungskosten, die mit 941,24 DM zu Lasten der Beklagten gehen sollen. Wenn der Kläger diese Summe zahlt, hat er nicht wirtschaftlich gehandelt; unwirtschaftliche Kosten sind nicht auf die Mieter abwälzbar. Gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, die Reinigung würde wöchentlich lediglich 30 Minuten in Anspruch nehmen, reicht der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit der Kosten darzulegen. Der Kläger hätte seine hohen Ausgaben spezifiziert rechtfertigen müssen.
Urteil: (AG Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996 - 32 C 358/96) WM 96,714
⸺
Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für deren erforderlichen jährlichen Turnus der Vermieter darlegungspflichtig ist.Hausreinigungskosten sind nicht auf die vertragstreuen Mieter umlagefähig, wenn sie zur Beseitigung der Folgen eindeutig vertragswidrigen Verhaltens einiger Mietparteien aufzuwenden waren.
Urteil: (LG Siegen, Urteil vom 23.04.1992 - 3 S 43/92) WM 92, 630
⸺