9 - Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart

2024

Der Mieter verweigert wegen angeblich unzureichender Treppenhausreinigung die Zahlung der entsprechenden Nebenkostenposition. Für die insoweit behauptete Pflichtverletzung ist allerdings der Mieter vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Zu der ihm obliegenden Darlegungspflicht gehört auch substantiierter Vortrag dazu, wann die Vermieterin hinsichtlich einer gerügten mangelhaften Treppenhausreinigung konkret in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Eine erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorgenommene Rüge ist unbehelflich.

Urteil: Amtsgericht Elmshorn, Urteil vom 09.02.2024, Az.: 58 C 111/22 in ZMR 2024, Seite 387f. 

Relevante Paragraphen: § 556 BGB 

2019

Die Umlage von Kosten für einen sogenannten Müllservice setzt – unabhängig von der Frage, ob eine solche Position überhaupt umlagefähig ist – bei preisgebundenem Wohnraum eine gesonderte Erklärung seitens des Vermieters voraus.

Bei größeren Abrechnungseinheiten kann es unbillig sein, die Kosten für Entsorgung von Sperrmüll auch auf Mieter umzulegen, deren Wohnung weiter (hier: 300 Meter) vom Ablageort entfernt liegt.

Urteil: AG Münster, Urteil vom 07.01.2019, Aktenzeichen: 6 C 1967/18, in WUM 2019, Seite 440

Relevante Paragraphen: §§ 556 ff. BGB.

2018

Obliegt dem Mieter nach dem Mietvertrag die Vornahme der Hausreinigung, so kann der Vermieter nicht einen kostenpflichtigen Hausreinigungsdienst beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen, selbst wenn die Kosten der Hausreinigung im Mietvertrag als umlagefähig benannt sind.

Urteil: AG Leipzig vom 24.05.2018, AZ.: 168 C 5604/17, WuM 2018, 508

Relevante Paragraphen §§ 556 ff. BGB

2016

Die Kosten der Entfernung von Graffiti sind keine Kosten der Gebäudereinigung i.S.v. § 2 Nr. 9 BetrKV. Die Kosten der Entfernung von Graffiti sind jedenfalls dann nicht als sonstige Betriebskoten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig, wenn die Entfernung nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit erforderlich ist. Kosten der Lohnbuchhaltung für den Hausmeister sind - nicht umlagefähige - Verwaltungskosten.

Urteil: LG Kassel, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 1 S 352/15; WUM 2016, S. 740

Relevante Paragraphen: §§ 556 ff. BGB, § 2 BetrKV

2010

Zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei ungewöhnlich hohen Betriebskosten der Abfallbeseitigung in einem gemischt genutzten Anwesen und bei Problemen von Mietern mit der ordnungsgemäßen Mülltrennung.

Urteil: LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010, Aktenzeichen 5 S 40/10, Revision wurde zugelassen, WuM 2010, Seite 746

2009

Zu den umlagefahigen Kosten der Hausreinigung ist es Sache des Vermieters, ob er rapportierte Stunden mit der Reinigungsfirma vereinbart oder aber monatliche pauschale Beträge.

Urteil: (AG Saarburg, Urteil vom 22.04.2009, Az. 5 aC 54/09) WuM 2009,458

2006

Die Betriebskostenabrechnung der Mietwohnung im gemischt genutzten Gebäude bedarf des Vorwegabzugs der Grundsteuern, die auf Gewerberäume entfallen, sofern unterschiedliche Hebesätze vorliegen. Ein Stundenlohn von 25,00 € für Treppenhausreinigung und Hofreinigung, der einem Hausmeister gezahlt wird, ist jedenfalls im Zeitraum von 1997-2000 unwirtschaftlich hoch und kann nicht in die Betriebskostenabrechnung für die Wohnung eingestellt werden.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 23.05.2006 - 210 C 43/06) WM 2006, S. 568

2000

Kosten einer gezielten Ungezieferbekämpfung im Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen.

Urteil: (LG München, Urt. v. 5.12.2000 - 20 S 19147/00) WM 2001, 245

1998

Die Nebenkostenabrechnung enthält Reinigungskosten, die mit 941,24 DM zu Lasten der Beklagten gehen sollen. Wenn der Kläger diese Summe zahlt, hat er nicht wirtschaftlich gehandelt; unwirtschaftliche Kosten sind nicht auf die Mieter abwälzbar. Gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, die Reinigung würde wöchentlich lediglich 30 Minuten in Anspruch nehmen, reicht der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit der Kosten darzulegen. Der Kläger hätte seine hohen Ausgaben spezifiziert rechtfertigen müssen.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 21.04.1998 - 210 C 88/98) WM 99, 237

1996

Die Nebenkostenabrechnung enthält Reinigungskosten, die mit 941,24 DM zu Lasten der Beklagten gehen sollen. Wenn der Kläger diese Summe zahlt, hat er nicht wirtschaftlich gehandelt; unwirtschaftliche Kosten sind nicht auf die Mieter abwälzbar. Gerade im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten, die Reinigung würde wöchentlich lediglich 30 Minuten in Anspruch nehmen, reicht der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit der Kosten darzulegen. Der Kläger hätte seine hohen Ausgaben spezifiziert rechtfertigen müssen.

Urteil: (AG Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996 - 32 C 358/96) WM 96,714

Beauftragt der Vermieter eine ungelernte Reinigungskraft mit der Hausreinigung, so darf er in der Betriebskostenabrechnung nur den üblichen Stundenlohn für eine ungelernte Person im üblichen Leistungsumfang ansetzen.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 16.01.1996 - 209 C 454/95) WM 96,778

1994

Die Anschaffungskosten von Reinigungsgeräten sind nicht als Betriebskosten der Hausreinigung umlagefähig.

Urteil: (AG Lörrach, Urteil vom 02.11.1994 - 3 C 336/94) WM 96,628

1993

Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen ansatzfähig. Einnahmen aus Münz-Waschautomaten sind in der Abrechnung aufzuschlüsseln und gutzubringen.

Urteil: (AG Hamburg, Urteil vom 30.06.1993 - 40 b C 2437/92) WM 93, 619

1992

Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für deren erforderlichen jährlichen Turnus der Vermieter darlegungspflichtig ist.Hausreinigungskosten sind nicht auf die vertragstreuen Mieter umlagefähig, wenn sie zur Beseitigung der Folgen eindeutig vertragswidrigen Verhaltens einiger Mietparteien aufzuwenden waren.

Urteil: (LG Siegen, Urteil vom 23.04.1992 - 3 S 43/92) WM 92, 630

Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen Ungezieferbefalls trägt der Vermieter.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 13.07.1992 - 213 C 164/92) WM 92, 630