Fehlen in der Abrechnung – bei Verwendung einer Holz-Pellets-Heizung – den konkreten Verhältnissen entsprechende Verbrauchswerte von Holz und die konkret angefallenen Kosten für zur Beheizung/Erwärmung verwendetes Holz, dann handelt es sich letztlich um eine unzulässige Schätzung. Die Abrechnung der Betriebskosten muss auf korrekten Zahlenwerten beruhen.
Ein Vermieter kann nicht die Kosten für eine mit Holz betriebene Heizung und Warmwasseraufbereitung abrechnen, indem er die hierfür aufgewendeten Kosten fiktiv in Ölverbrauchskosten umrechnet und darauf einen fiktiven Ölpreis anwendet.
Urteil: AG Besigheim vom 27.04.2023, Aktenzeichen 7 C 481/22 in ZMR 2023, S. 993ff.
Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB
Die Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl anteilig von der Gesamtpersonenzahl, die als Bruchteil angegeben ist, sowie nach Wohnfläche anteilig von Gesamtwohnflächen je nach Betriebskostenart ist nachvollziehbar und wirksam, wenn sie aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters begreifbar ist.
Urteil: BGH, Beschluss vom 18.01.2011, Aktenzeichen VIII ZR 89/10, WuM 2011, Seite 367
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Kosten der Reinigung emes Heizungstanks können vom Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden. Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 BGB bei streitiger Erforderlichkeit der vorgenommenen Reparaturen steht dem Mieter nur dann nicht zu, wenn die Reparaturen für ihn erkennbar überflüssig waren.
Urteil: (AG Bremen, Urteil vom 08.05.2009, Az.9 C 0252/08) WuM 2009, 403
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Entstehen nach dem Vertragsschluss mit dem Mieter neue Betriebkosten (hier: Versicherungskosten), so ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Kosten umlagefähig sein sollen.
Tankreinigungskosten sind keine Betriebs- sondern Instandhaltungskosten. Die Überwälzung von solchen Kosten ist unwirksam, wenn es an einer Festlegung einer zumutbaren Höchstbegrenzung fehlt.
Urteil: LG Landau in der Pfalz vom 24.06.2005, AZ: 3 S 129/04 (ZMR 2005, S. 871)
Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Wohnung installierte defekte Heiztherme in geeigneten Zustand zu versetzen oder zu ersetzen. Die Kosten einer vom Mieter beauftragten, fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung hat er dem Mieter nicht zu ersetzen.
Urteil: AG Osnabrück vom 18.03.2004, AZ: 6 C 360/03 (WM 2005, S. 48)
Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage im Sinne von § 7, Abs. 3 Heizkostenverordnung zählen die Kosten die Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten, wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z. B. Dichtungen, Filter, Düsen) nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
Urteil: (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2002 - 10 U 94/99) Die Heizkostenabrechnung 2002, Seite 40
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Die Umstellung des Heizungsbetriebes der Zentralheizung des Mietwohngebäudes auf Wärmecontracting berechtigt den Vermieter nicht, die kalkulatorischen Kosten für die Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung der Heizungsanlage mit dem Wärmepreis auf den Mieter umzulegen.
Hinweis: altes Recht
Urteil: (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2002 - 33 C 51/02 - 76) WM 2002, 375
Die Kosten der im Abstand mehrerer Jahre anfallenden Reinigung des Heizöltanks sind nicht umlagefähig, da sie als Betriebskosten nicht laufend entstehen und als Wartungskosten wegen überwiegender Instandhaltungszwecke nicht zu betrachten sind.
Urteil: (AG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1991 - 7 C 477/91) WM 92, 139