Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20.09.2006, NJW 2006, 3557).
Urteil: (BGH, Urteil vom 08.04.2009, Az. VIII ZR 128/08) WuM 2009, 351
1. Besteht für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug ein Vollwartungsvertrag, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden, können die Kosten des Vollwartungsvertrages nicht in voller Höhe als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Für den Instandsetzungsanteil ist ein Abzug erforderlich, der mangels gegenteiliger Angaben mit 40-50 % der Gesamtkosten geschätzt werden kann.
2. Der in der Vergütung des Vollwartungsvertrages enthaltene Anteil für die Be-hebung von Ausfällen, die durch den täglichen Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit kleineren Ersatzteilen behoben werden können, gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, sondern bezieht sich auf die Instandsetzungsarbeiten am Aufzug (entgegen LG Berlin, GE 1987, 827)
3. Die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung gehören nur dann zu den Betriebskosten, wenn durch Wartungsarbeiten ohne Mehraufwand zugleich der Betrieb der Anlage wieder hergestellt werden kann. Wird der Wartungsturnus übermäßig verkürzt, kann das Wirtschaftlichkeitsverbot verletzt sein.
Urteil: LG Duisburg vom 02.03.2004, AZ: 13 S 265/04 (WM 2004, S. 717)
Mieter von im Erdgeschoss liegenden Sozialwohnungen dürfen nicht an den Aufzugskosten im Rahmen der Betriebskostenabwälzung beteiligt werden, sofern ein objektiver Vorteil durch die Nutzung der Aufzugsanlage nicht erkennbar ist. Dies gilt auch dann, wenn mietvertraglich die Beteiligung der Mieter an den Aufzugskosten vereinbart ist.
Urteil: (LG Berlin, Urteil vom 30.05.2002 - 67 S 418/01) Die Heizkostenabrechnung 2002, Seite 36
Sind die Aufzugskosten auf der Grundlage eines Vollwartungsvertrages, der auch nicht umlagefähige Instandsetzungskosten umfasst, berechnet worden, obliegt es dem Vermieter, die tatsächlich umlagefähigen Kosten im einzelnen substantiiert darzulegen. Kommt er dieser Substantiierungspflicht nicht nach, ist ein Abzug von 40 - 50 % der Gesamtkosten gerechtfertigt.
Urteil: (AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93) ZMR IV/94
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