17 - Sonstige Betriebskosten

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart

2023

Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmelder sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von §2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen.

Urteil: BGH-Urteil vom 05.10.2022, Aktenzeichen VIII ZR 117/21 in WUM 2022, Seite 733, 734 

Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung

2021

In der Betriebskostenabrechnung ist für „Sonstige Kosten“ eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Zulässig nach bisheriger Rechtsprechung sind etwa die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition Versicherung oder die Abrechnung der Kosten für Abwasser und Frischwasser jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch einen Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Dagegen unzulässig ist die Zusammenfassung der Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung, etc. 

Urteil: BGH Hinweisbeschluss vom 06.07.2021, Aktenzeichen VIII ZR 371/19 in WUM 2021, Seite 672 ff. 

Relevante Paragraphen: § 556 BGB 

Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“ die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder – erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

Urteil: Landgericht München, Urteil vom 15. April 2021, Az.: 31 S 6492/20 in WuM 2021, Seite 345 ff., Anmerkung von Wall

Relevante Paragraphen §§ 535, 556 BGB

Eine Betriebskostenabrechnung ist bezüglich einer Position „sonstige Nebenkosten“ formell unwirksam, wenn die hierunter zusammengefassten Kostenarten (hier: Trinkwasseruntersuchung, Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten) nicht eng zusammenhängen und auch nicht weiter nach Beträgen für die einzelnen Kostenarten aufgeschlüsselt sind. 

Urteil: Hinweisbeschluss BGH vom 06. Juli 2021, Az.: VIII ZR 371/19 in WuM 2021, Seite 558

Relevante Paragraphen §§ 556 BGB

2019

Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlegbar, weil sie an die Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten treten.

Urteil: AG Leonberg, Urteil vom 09.05.2019, Aktenzeichen: 2 C 11/19 in WUM 2019, Seite 642

Relevante Paragraphen: §§ 556 BGB, 27 Abs. 1 II BV

Die Kosten für einen 24-Stunden-Concierge und Wachdienst können mit entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig sein. Dies setzt jedoch im konkreten Fall ein bestehendes und vom Vermieter darzulegendes Bedürfnis nach derartigen Sicherheitsmaßnahmen voraus.

Urteil: LG Berlin, Beschluss vom 08.07.2019, Aktenzeichen: 65 S 231/18, in WUM 2019, Seite 584

Relevante Paragraphen: § 556 BGB, § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung

Die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen, welche nach den einschlägigen technischen Regelungen alle 12 Jahre vorzunehmen ist, vom Vermieter jedoch im 5-Jahres-Turnus vorgenommen wird, sind wegen Verstoßes wegen des Gebots der Wirtschaftlichkeit nicht umlagefähig.

Die Kosten einer Dachrinnenreinigung, welche zuvor über einen längeren Zeitraum nicht durchgeführt wurde und daher besonders aufwendig war und ungewöhnlich hohe Kosten verursacht hat, sind als turnusmäßig anfallende Betriebskosten nicht umlegbar.

Erst die Kosten einer danach regelmäßig vorgenommenen Reinigung sind umlagefähig.

Urteil: AG Münster, Urteil vom 15.03.2019, Aktenzeichen: 48 C 361/18, in WUM 2019, Seite 379

Relevante Paragraphen: § 556 BGB.

2018

Eine Notdienstpauschale ist nicht umlagefähig, da die Kosten für die Einrichtung eines Notdienstes den Verwaltungskosten zuzuordnen sind.

Urteil: AG Charlottenburg, Urteil vom 21.02.2018, Aktenzeichen: 215 C 311/17, WuM 2018 Seite 208

Relevante Paragraphen: §§ 556 ff BGB, §§ 26, 27 II. BV

2016

Die Wohnungseigentümerversammlung hat zumindest dann die Beschlusskompetenz bezüglich des Einbaus von Rauchwarnmeldern, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Ein entsprechender Beschluss widerspricht nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein kleiner Teil der Wohnungen in der Anlage bereits von den Eigentümern auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurde. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach § 16 III WEG beschließen, dass die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt werden.

Urteil: AG Bochum, Urteil vom 26.01.2016, Az.: 95 C 44/15, WUM 2016, S. 242 ff.

Relevante Paragraphen: §§ 10, 16 III, 22 WEG; § 49 VII Bauordnung NRW

 

 

2015

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von §§ 555 b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat. 

Der Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Urteil: BGH, Urteile vom 17.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 in WM 2015, Seite 497 und 499 ff

Relevante Paragraphen: § 555 b Nr. 4 bis 6 BGB 

Bei einer Aufzugsvollwartung sind 50 % der Kosten auf die Mieter umlegbar.

Urteil: AG Duisburg, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen 45 C 2556/14 in WM 2015, Seite 525

Relevante Paragraphen: § 556 BGB

2013

Die Kosten für Wartung und Prüfung einer Trockensteigleitung können als sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage zu § 27 Abs. 1 II BV in der Fassung vom 13.09.2001 angesehen werden, da sie der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung dienen. Die Kosten sind aber nur umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag konkret ausgeführt ist.
(§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 27 Abs. 1, Anlage 3 Nr. 17 II BV) 

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Aktenzeichen 67 S 365/12 in WM 2013, Seite 612

2012

Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und unwirksam. Die Wirksamkeit einer daneben ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Kosten der “Verwaltung“ wird dadurch allerdings nicht berührt.

Urteil: BGH-Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen VIII ZR 112/10 in WM 2012, Seite 662

2011

Die Kosten für die Baumfällung sind nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Betriebskostenverordnung nicht auf die Mieter umlegbar.

Urteil: AG Potsdam, Urteil vom 27.12.2011, Aktenzeichen 23 C 349/11 in WM 2012, Seite 203

Der Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, die Kosten für die Anmietung, den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern in den vermieteten Wohnungen als Betriebskosten umzulegen; es handelt sich insoweit um “sonstige Betriebskosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung.

Urteil: LG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011 (rechtskräftig), Aktenzeichen 1 S 171/11 in NJW 2012, Seite 544; ZMR 2011, Seite 957

2010

Die gesonderte Umlage der Stromkosten der Entlüftungsanlage im Wohnhaus auf die Mietpartei bedarf der Vereinbarung. Zu einer mietvertraglichen Position „Beleuchtungskosten“ gehören die Stromkosten der Entlüftungsanlage nicht.

Urteil: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2010, Aktenzeichen 33 C 3805/09-51, WuM 2010, 92

2009

Leitsätze nicht amtlich, Volltext: imr-online.de

 

1. Die Umlage von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall häufig niedriger festgelegt wurden, als die später abgerechneten Kosten und Klausel keine Bezifferung höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.

 

2. Der oben zitierte Begriff der „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf die im wesentlichen übereinstimmenden Definitionen für den Begriff der Verwaltungskosten in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung bzw. § 26 Abs. 1 der II. BV zurückgegriffen werden.

 

3. Kosten der technischen Hausverwaltung können sich zwar mit anderen Kosten, etwa des Hauswarts, überschneiden. Dies führt aber nicht zu einer Intransparenz der Umlageklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verbleibende Unklarheiten gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders.

 

4. Kosten der technischen Hausverwaltung umfassen keine Kosten, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung zuzuordnen wären, und sind als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaßnahme zu trennen.

 

5. Bei Betriebskosten, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit fortlaufender Nummerierung umgelegt werden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass „hintere“ Positionen weniger bedeutsam sind. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305 c BGB kann sich deshalb auch bei hohen tatsächlichen Kosten nicht aus der Stellung der jeweiligen Klausel ergeben.

 

6. Fehlt eine vertragliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung, kann beim Mieter nicht der Eindruck entstehen, dass die Kostentatbestände nicht weiter gehen als die nach der Betriebskostenverordnung umlegbaren Kosten.

 

7. Dadurch, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung Verwaltungskosten von den Betriebskosten ausnimmt, wird die Einordnung der Verwaltungskosten bei den Betriebskosten im Rahmen der Geschäftsraummiete noch nicht ungewöhnlich, da sich die Reich weite der Betriebskostenverordnung auf die Kostenumlage bei Wohnungsmiete beschränkt.

 

8. Verwaltungskosten von 5,5 % der Bruttomiete (Grundmiete inklusive Umsatzsteuer) können als üblich angesehen werden. Eine Höchstgrenze muss nicht vereinbart werden.

Urteil: BGH, Urteil vom 09.12.2009, Aktenzeichen XII ZR 109/08 (Leitsätze nicht amtlich, Volltext: www.imr-online.de)

2008

Sind nach dem Mietvertrag die Kosten fur eine Satellitenanlage auf die Mieter im Wohngebäude umlagefähig, schließt diese Vereinbarung die Betriebskosten einer digitalen Satellitenanlage ein, die der Vermieter installiert, obgleich der Mieter bereits über eine eigene analoge Satellitenanlage verfugt.

Urteil: (AG Steinfurt Urteil vom 05.02.2008, Az.4 C 499/07) WM 2008,283

2007

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstigen Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden können.

Urteil: (BGH Urteil vom 14.02.2007 - Az. VIII ZR 123/06) WM 2007, S. 198 ff.

In der Betriebskostenabrechnung bedarf die Position „Hausstrom“, die den Allgemeinstrom umlagefähig enthält, der Erläuterung ihrer Zusammensetzung, soweit nicht umlagefähige Kostenanteile, wie Strom der Klingelanlage oder Heizungsstrom, darin enthalten sind.

Urteil: (AG Leipzig, Urteil vom 14.09.2007, Az. 163 C 496/07) WM 2007, S. 576

2006

Aus der Duldungspflicht des Mieters einer preisgebundenen Neubauwohnung auf den Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz als Wohnungsmodernisierungsmaßnahme folgt nicht die Pflicht, die Betriebskosten des Breitbandkabels zu tragen, wenn der Mieter dem Anschluss der Wohnung an das Netz nicht zugestimmt hat.

Urteil: (AG Hannover, Urteil vom 23.10.2006, 461 C 7752/06) WM 2008, S. 29

2005

Die in der Abrechnung enthaltenen Telefonkosten für Hausmeisterservice können nicht umgelegt werden.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 15.04.1997 - 209 C 463/96) WM 99, 235

2002

Zur Umlegbarkeit von "Strom allgemein" und Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung.

Hinweis: altes Recht

Urteil: (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2002 - 4 U 145/99) WM 2003 S. 268

2000

Zu den Kosten des Betriebs maschineller Wascheinrichtungen rechnen nicht die Verwaltungskosten, die bei Umrechnung und Abrechnung der Betriebskosten dem Vermieter entstehen.

Urteil: (AG Mülheim/Ruhr, Urteil vom 30.03.2000 - 10 C 303/99) WM 2000, 424

Eine Klausel, die den Mieter auf seine Kosten zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet, ohne eine Kostenobergrenze vorzugeben, ist entgegen BGH WM 1991, 381 wirksam.

Urteil: (AG Siegburg, Urt. v. 30.11.2000 - 4 C 746/99) WM 2001, 245.

1999

Der Vermieter kann auch die Kosten für den Anschluss an die Kanalisation des vermieteten Grundstücks an die Wohnungsmieter weitergeben, wenn er jeweils den Auftrag dafür den Wasserwerken erteilt.

Urteil: (LG Berlin, Urteil vom 15.06.1999 - 64 S 510/98) ZMR 2000, 532

Die Kosten eines Notstromaggregats sind als Kosten der Stromversorgung umlagefähig.

Urteil: (AG Koblenz, Urteil vom 02.10.1999 - 15 C 1198/99) HKA 2000, 16

1. Auch im Bereich der Gewerberaummiete sind unter den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung die Aufwendungen zu verstehen, die der Vermieter für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden sowie für die Glas- und Haftpflichtversicherung hinsichtlich des Gebäudes trägt.

2. Hat der Mieter diese Versicherungskosten nach dem Mietvertrag teilweise zu tragen, so muss der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil bei der Nebenkostenabrechnung auch dann nachvollziehbar erläutern, wenn er eine kostengünstige Sammelversicherung zu einer einheitlichen Prämie abgeschlossen hat.

Urteil: (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.1999 - 3 U 232/98) HKA 2000, 22

Zur Belastung des gewerblichen Mieters mit Kontoführungsgebühren, mit Wartungskosten des Aufzugs, mit Austausch von Wärmemessgeräten, mit verhältnismäßig hohen Kosten der Wärmeverbrauchserfassung und mit erhöhter Grundsteuer nach Umgestaltung des Grundbesitzes.

Urteil: (AG Freiburg, Urt. v. 11.06.1999 - 51 C 4925/98) Gewerbemiete und Teileigentum 2002, 18

Der Vermieter kann einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten gegen den Zahlungsanspruch des Mieters aus einem Heizkostenguthaben aufrechnen.

Urteil: (LG Berlin, Urt. v. 26.11.1999, 63 S 245/99) MieterMagazin 2000, 472

Der Vermieter kann einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten gegen den Zahlungsanspruch des Mieters aus einem Heizkostenguthaben aufrechnen.

Urteil: (LG Berlin, Urt. v. 26.11.1999, 63 S 245/99) MieterMagazin 2000, 472

1998

Ist die Umlage von Sachversicherungskosten im Mietvertrag vereinbart, rechnet hierzu auch die Hausbock- und Schwammversicherung, die nach ihrem Abschluss vom Vermieter in eine Betriebskostenabrechnung ohne gesonderte Erklärung eingestellt werden kann.

Die Umlage der Kosten für die Wartung von Feuerlöschern bedarf besonderer Vereinbarung der Mietvertragsparteien.

Urteil: (AG Hamburg, Urteil vom 02.04.1998 - 37b C 651/1997) WM 98,352

1997

Kosten der Leitungswasser- und Sturmversicherung sind als neu entstandene Betriebskosten umlagefähig, wenn in dem Mietvertrag die Umlage von Versicherungskosten dem Grunde nach vereinbart ist, die Versicherungsverträge selbst aber erst im Verlaufe des Mietvertrags abgeschlossen werden.

Urteil: (LG Frankfurt/M., Urteil vom 31.01.1997 - 2/17 S 295/1996) WM 99, 46

1995

Gegen die grundsätzliche Umlagefähigkeit der Kosten für einen Wach- und Bereitschaftsdienst bestehen keine Bedenken, da es sich der Art nach um umlagefähige Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV handelt.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 07.11.1995 - 210 C 103/95) ZMR 96, IV

Es ist nicht zu erwarten, dass es zu unterschiedlichen Auffassungen dergestalt kommt, dass über "sonstige Betriebskosten der Ziff. 17" der Anlage 3 zu § 27 II.BV vergessene Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden könnten.

Urteil: (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94) WM 95, 430

Bestimmt der Mietvertrag, dass neben den in den Ziff. 1 - 16 der Anlage 3 zu § 27 der II.Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten auch noch "sonstige Nebenkosten" gem. Ziff. 17 dieser Vorschrift umgelegt werden können, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam, sofern diese Kostenpositionen im Mietvertrag nicht näher bezeichnet und benannt sind.

Urteil: (OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.02.1995, Az. 5 UH 1/94) HKA 95, 36

Die pauschale Ausführung der Umlage von sonstigen Betriebskosten reicht für die mietvertragliche Überbürdung von Betriebskosten auf den Mieter nicht aus. Zur wirksamen Überbürdung bedarf es einer substantiellen Aufführung der sonstigen Kosten im Mietvertrag; dies gilt auch für Individualverträge.

Urteil: (LG Osnabrück, Urteil vom 31.05.1995, Az. 11 S 160/94) HKA 95, 36

1994

Kosten für Sperrmüllbeseitigungen sind auf alle Mieter umlegbar, da die Entfernung von Müll und Unrat, die dazu führt, dass die allgemein zugänglichen Teile der Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden, letztlich allen Mietern zugute kommt.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 15.11.1994 - 218 C 259/94) ZMR 96, IV

1993

Die Kosten der Beseitigung eines Sturmschadens (Fällen und Wurzelwerkentfernen von Fichten) sind keine Betriebskosten i.S.d. § 27 II.BV, wenn der Sturm ein für die Region ungewöhnliches Naturereignis gewesen ist.

Urteil: (AG Königstein/Ts., Urteil vom 02.02.1993 - 23 C 147/92) WM 93, 410

Lohnkosten für einen Pförtner sind nicht umlagefähig und daher auch nicht im Mietvertrag als umlegbar vereinbar. Derartige Kosten sind nicht in der Anlage 3 zu § 27 II.BV aufgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Pförtner Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits i.S. der vorgenannten Vorschrift umlagefähig sind.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93) ZMR IV/94

Fallen in einer 297 Wohneinheiten umfassenden größeren Wohnanlage in den gemeinschaftlich genutzten, allen Mietern zugänglichen Räumen wie Dachböden und Kellerräumen eine derartige Menge an Müll an, dass dieser durch die Hausmeister in bestimmten Aktionen beseitigt werden muss, sind die für derartige Sperrmüllaktionen anfallenden zusätzlichen Kosten auf alle Mieter umlegbar, da die Abfuhr nicht zuordbaren Sperrmülls allen Mietern zugute kommt.

Urteil: (AG Siegburg, Urteil vom 03.09.1993 - 3 C 344/92) ZMR 96, IV

1990

Werden in regelmäßigen Zeitabständen Sperrmüllabfuhren durch ein vom Vermieter beauftragtes privates Unternehmen vorgenommen, bei dem das im und am Mietobjekt abgestellte Sperrgut der Mieter abgeräumt wird, können die hierfür anfallenden Kosten auf alle Mieter umgelegt werden, da die Sperrmüllabfuhr allen Mietern Vorteile bei der Beseitigung von Abfall bringt, der von der normalen Müllabfuhr nicht transportiert wird.

Urteil: (AG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1990 - 22 C 12.364/90) ZMR 96, IV

1987

Die Wartungskosten für die Klingeln/Sprechanlagen sind keine sonstigen Betriebskosten und damit auch nicht umlagefähig.

Urteil: (AG Hamburg, Urteil vom 16.12.1987 - 39b C 1698/87) WM 88, 308