Soweit die Anbringung und damit die Wartung der Rauchwarnmelder in den Gemeinschaftsflächen weder rechtlich noch tatsächlich erforderlich ist, handelt es sich bei den Wartungskosten auch nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrVG. Anders ist dies bei Rauchwarnmeldern für Wohnungen.
Haben die Parteien eine Vereinbarung mit dem Schlüssel „nach der Personenanzahl“ getroffen, muss sich der Vermieter nach § 242 BGB daran festhalten lassen und kann nicht einseitig auf die Wohnfläche als Abrechnungsschlüssel umstellen.
Urteil: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 23.10.2025, Az.: 9 S 32/25 in ZMR 2026, Seite 214
Relevante Paragraphen: §§ 242, 556 BGB
Die Verwendung des Begriffs „Kosten der Wartung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Intransparenz folgt auch nicht daraus, dass die Klausel keine abschließende Aufzählung der technischen Anlagen der gemeinschaftlich genutzten Gebäudetechnik enthält, deren Kosten für Betrieb und Wartung dem Mieter auferlegt werden. Der Begriff „einzeln bzw. gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik“ in Verbindung mit einer folgenden beispielhaften Aufzählung zahlreicher darunter fallender Anlagen ist hinreichend konkret.
Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen können in Gewerbemietverträgen formularvertraglich ohne Höchstgrenze auf den Mieter umgelegt werden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt darin nicht (§ 307 BGB).
Eine Kostenobergrenze von 10 % der Jahresmindestmiete für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Gebäudetechnik im Gewerbemietverträgen ist nicht überhöht und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter durch eine weitere Klausel Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen ohne Kostenobergrenze auferlegt werden.
Urteil: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2026, Az.: 4 U 102/24 bei juris
Relevante Paragraphen: §§ 307, 556 BGB
Eine Terrorversicherung ist als Teil der Sachversicherung nur dann umlagefähig, wenn diese nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit aufgrund einer erhöhten Terrorgefahr erforderlich scheint (BGH-Urteil vom 13.10.2010 Az.: XII ZR 129/09). Das ist der Fall, wenn das Gebäude selbst oder dessen unmittelbare Umgebung Symbolcharakter aufweist, dort staatliche Macht ausgeübt wird oder sich dort regelmäßig eine größere Anzahl an Menschen aufhält. Bei einem unbedeutenden Gebäude im ländlichen Raum ist das nicht der Fall.
Urteil: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 27.06.2025, Az.: 19 O 166/23 bei juris
Relevante Paragraphen: § 556 BGB
Es verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, Gebäudeversicherungen für den Eintritt ganz unwahrscheinlicher Risiken abzuschließen und die Kosten auf Mietende umzulegen. Sind mit einer Sammelversicherung bis zu 50 % Gewerbeeinheiten mitversichert, ist hinsichtlich der Betriebskosten der Wohneinheiten eine Kostentrennung vorzunehmen. Ob der Abschluss und die Umlage der Kosten einer Sammelversicherung für weit über 150.000 Einheiten unter dem Gesichtspunkt der Kostenabgrenzung zulässig sind, bleibt dahingestellt.
Urteil: Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 07.01.2026, Az.: 8 C 343/25 in WuM 2026, Seite 86
Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 3 BGB, § 27 Nr. 13 II. BV
Die Betriebskostenabrechnung unter der Position „Allgemeinstrom“ ist formell unwirksam, da der Mieter die ihm angelasteten Kosten nicht bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich wäre. Die Position „Allgemeinstrom“ ist nicht als Betriebskostenart in § 2 der Betriebskostenverordnung enthalten. Es ist nicht nachvollziehbar und prüffähig, ob die Abrechnung hinreichend nach den Kostenarten des Betriebskostenkatalogs differenziert. Die Position entspricht auch nicht den Vorgaben des § 2 Nr. 11 BetrKV, wonach die Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Bezeichnung „Allgemeinstrom“ ist für den Mieter irreführend, da er nicht prüfen kann, welche Kosten konkret hiermit abgerechnet werden. Insoweit liegt ein formeller Fehler der Abrechnung vor.
Auch eine Gesamtposition „Kosten für Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern“ ist nicht umlagefähig.
Zwar gehören gemäß § 2 Nr. 17 der BetrKV die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern zu abrechenbaren Kosten. Nicht umlagefähig sind aber die Kosten für die Anmietung derartiger Geräte, da diese den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind. Wenn die Abrechnung nicht erkennen lässt, welcher Teil auf die Miete und welcher Teil auf die Wartung der Rauchwarnmelder entfällt, so ist dies ein formeller Fehler mit der Folge, dass die Position insgesamt zu streichen ist.
Urteil: Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2026, Az.: 120 C 275/25 in WuM 2026, Seite 367
Relevante Paragraphen: § 556 BGB, § 2 Nr. 11,17 BetrKV
2025
Die Wartungskosten für die Rauchmelder sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen. Die Kosten des Winterdienstes gehören zu den Straßenreinigungskosten und sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen. Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, ist ein Vermieter berechtigt, den vereinbarten Umlagemaßstab für Heizkosten hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils zu ändern.
Urteil: Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 05.02.2025, Ak.: 4 C 5067/24 in Grundeigentum 2025, Seite 243
Relevante Paragraphen: §§ 242, 535, 556, 560 BGB
2023
Die Kosten der Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen einer Gasetagenheizung sind umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Satz 1 Nr. 4d Betriebskostenverordnung.
Urteil: AG Rheine vom 09.05.2023, Aktenzeichen 14 C 44/23 in WUM 2023 Seite 647f.; bestätigt von LG Berlin Beschluss 21.06.2023, Aktenzeichen 64 S 296/21 bei juris
Relevante Paragraphen: § 556 BGB, § 2 Satz 1 Nr. 4d Betriebskostenverordnung
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Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmelder sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von §2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen.
Urteil: BGH-Urteil vom 05.10.2022, Aktenzeichen VIII ZR 117/21 in WUM 2022, Seite 733, 734
Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung
2021
In der Betriebskostenabrechnung ist für „Sonstige Kosten“ eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Zulässig nach bisheriger Rechtsprechung sind etwa die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition Versicherung oder die Abrechnung der Kosten für Abwasser und Frischwasser jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch einen Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Dagegen unzulässig ist die Zusammenfassung der Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung, etc.
Urteil: BGH Hinweisbeschluss vom 06.07.2021, Aktenzeichen VIII ZR 371/19 in WUM 2021, Seite 672 ff.
Relevante Paragraphen: § 556 BGB
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Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“ die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder – erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
Urteil: Landgericht München, Urteil vom 15. April 2021, Az.: 31 S 6492/20 in WuM 2021, Seite 345 ff., Anmerkung von Wall
Relevante Paragraphen §§ 535, 556 BGB
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Eine Betriebskostenabrechnung ist bezüglich einer Position „sonstige Nebenkosten“ formell unwirksam, wenn die hierunter zusammengefassten Kostenarten (hier: Trinkwasseruntersuchung, Dachrinnenreinigung und diverse Wartungskosten) nicht eng zusammenhängen und auch nicht weiter nach Beträgen für die einzelnen Kostenarten aufgeschlüsselt sind.
Urteil: Hinweisbeschluss BGH vom 06. Juli 2021, Az.: VIII ZR 371/19 in WuM 2021, Seite 558
Relevante Paragraphen §§ 556 BGB
2019
Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlegbar, weil sie an die Stelle von nicht umlegbaren Anschaffungskosten treten.
Urteil: AG Leonberg, Urteil vom 09.05.2019, Aktenzeichen: 2 C 11/19 in WUM 2019, Seite 642
Relevante Paragraphen: §§ 556 BGB, 27 Abs. 1 II BV
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Die Kosten für einen 24-Stunden-Concierge und Wachdienst können mit entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig sein. Dies setzt jedoch im konkreten Fall ein bestehendes und vom Vermieter darzulegendes Bedürfnis nach derartigen Sicherheitsmaßnahmen voraus.
Urteil: LG Berlin, Beschluss vom 08.07.2019, Aktenzeichen: 65 S 231/18, in WUM 2019, Seite 584
Relevante Paragraphen: § 556 BGB, § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung
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Die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen, welche nach den einschlägigen technischen Regelungen alle 12 Jahre vorzunehmen ist, vom Vermieter jedoch im 5-Jahres-Turnus vorgenommen wird, sind wegen Verstoßes wegen des Gebots der Wirtschaftlichkeit nicht umlagefähig.
Die Kosten einer Dachrinnenreinigung, welche zuvor über einen längeren Zeitraum nicht durchgeführt wurde und daher besonders aufwendig war und ungewöhnlich hohe Kosten verursacht hat, sind als turnusmäßig anfallende Betriebskosten nicht umlegbar.
Erst die Kosten einer danach regelmäßig vorgenommenen Reinigung sind umlagefähig.
Urteil: AG Münster, Urteil vom 15.03.2019, Aktenzeichen: 48 C 361/18, in WUM 2019, Seite 379
Relevante Paragraphen: § 556 BGB.
2018
Eine Notdienstpauschale ist nicht umlagefähig, da die Kosten für die Einrichtung eines Notdienstes den Verwaltungskosten zuzuordnen sind.
Urteil: AG Charlottenburg, Urteil vom 21.02.2018, Aktenzeichen: 215 C 311/17, WuM 2018 Seite 208
Relevante Paragraphen: §§ 556 ff BGB, §§ 26, 27 II. BV
2016
Die Wohnungseigentümerversammlung hat zumindest dann die Beschlusskompetenz bezüglich des Einbaus von Rauchwarnmeldern, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Ein entsprechender Beschluss widerspricht nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein kleiner Teil der Wohnungen in der Anlage bereits von den Eigentümern auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurde. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach § 16 III WEG beschließen, dass die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt werden.
Urteil: AG Bochum, Urteil vom 26.01.2016, Az.: 95 C 44/15, WUM 2016, S. 242 ff.
Relevante Paragraphen: §§ 10, 16 III, 22 WEG; § 49 VII Bauordnung NRW
2015
Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von §§ 555 b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.
Der Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
Urteil: BGH, Urteile vom 17.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 in WM 2015, Seite 497 und 499 ff
Relevante Paragraphen: § 555 b Nr. 4 bis 6 BGB
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Bei einer Aufzugsvollwartung sind 50 % der Kosten auf die Mieter umlegbar.
Urteil: AG Duisburg, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen 45 C 2556/14 in WM 2015, Seite 525
Relevante Paragraphen: § 556 BGB
2013
Die Kosten für Wartung und Prüfung einer Trockensteigleitung können als sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage zu § 27 Abs. 1 II BV in der Fassung vom 13.09.2001 angesehen werden, da sie der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung dienen. Die Kosten sind aber nur umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag konkret ausgeführt ist.
(§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 27 Abs. 1, Anlage 3 Nr. 17 II BV)
Urteil: LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Aktenzeichen 67 S 365/12 in WM 2013, Seite 612
2012
Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und unwirksam. Die Wirksamkeit einer daneben ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Kosten der “Verwaltung“ wird dadurch allerdings nicht berührt.
Urteil: BGH-Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen VIII ZR 112/10 in WM 2012, Seite 662
2011
Die Kosten für die Baumfällung sind nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Betriebskostenverordnung nicht auf die Mieter umlegbar.
Urteil: AG Potsdam, Urteil vom 27.12.2011, Aktenzeichen 23 C 349/11 in WM 2012, Seite 203
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Der Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, die Kosten für die Anmietung, den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern in den vermieteten Wohnungen als Betriebskosten umzulegen; es handelt sich insoweit um “sonstige Betriebskosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung.
Urteil: LG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011 (rechtskräftig), Aktenzeichen 1 S 171/11 in NJW 2012, Seite 544; ZMR 2011, Seite 957
2010
Die gesonderte Umlage der Stromkosten der Entlüftungsanlage im Wohnhaus auf die Mietpartei bedarf der Vereinbarung. Zu einer mietvertraglichen Position „Beleuchtungskosten“ gehören die Stromkosten der Entlüftungsanlage nicht.
Urteil: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2010, Aktenzeichen 33 C 3805/09-51, WuM 2010, 92
2009
Leitsätze nicht amtlich, Volltext: imr-online.de
1. Die Umlage von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall häufig niedriger festgelegt wurden, als die später abgerechneten Kosten und Klausel keine Bezifferung höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.
2. Der oben zitierte Begriff der „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf die im wesentlichen übereinstimmenden Definitionen für den Begriff der Verwaltungskosten in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung bzw. § 26 Abs. 1 der II. BV zurückgegriffen werden.
3. Kosten der technischen Hausverwaltung können sich zwar mit anderen Kosten, etwa des Hauswarts, überschneiden. Dies führt aber nicht zu einer Intransparenz der Umlageklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verbleibende Unklarheiten gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders.
4. Kosten der technischen Hausverwaltung umfassen keine Kosten, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung zuzuordnen wären, und sind als Gemeinkosten von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten Instandhaltungsmaßnahme zu trennen.
5. Bei Betriebskosten, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit fortlaufender Nummerierung umgelegt werden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass „hintere“ Positionen weniger bedeutsam sind. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305 c BGB kann sich deshalb auch bei hohen tatsächlichen Kosten nicht aus der Stellung der jeweiligen Klausel ergeben.
6. Fehlt eine vertragliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung, kann beim Mieter nicht der Eindruck entstehen, dass die Kostentatbestände nicht weiter gehen als die nach der Betriebskostenverordnung umlegbaren Kosten.
7. Dadurch, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung Verwaltungskosten von den Betriebskosten ausnimmt, wird die Einordnung der Verwaltungskosten bei den Betriebskosten im Rahmen der Geschäftsraummiete noch nicht ungewöhnlich, da sich die Reich weite der Betriebskostenverordnung auf die Kostenumlage bei Wohnungsmiete beschränkt.
8. Verwaltungskosten von 5,5 % der Bruttomiete (Grundmiete inklusive Umsatzsteuer) können als üblich angesehen werden. Eine Höchstgrenze muss nicht vereinbart werden.
Urteil: BGH, Urteil vom 09.12.2009, Aktenzeichen XII ZR 109/08 (Leitsätze nicht amtlich, Volltext: www.imr-online.de)
2008
Sind nach dem Mietvertrag die Kosten fur eine Satellitenanlage auf die Mieter im Wohngebäude umlagefähig, schließt diese Vereinbarung die Betriebskosten einer digitalen Satellitenanlage ein, die der Vermieter installiert, obgleich der Mieter bereits über eine eigene analoge Satellitenanlage verfugt.
Urteil: (AG Steinfurt Urteil vom 05.02.2008, Az.4 C 499/07) WM 2008,283
2007
Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstigen Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden können.
Urteil: (BGH Urteil vom 14.02.2007 - Az. VIII ZR 123/06) WM 2007, S. 198 ff.
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In der Betriebskostenabrechnung bedarf die Position „Hausstrom“, die den Allgemeinstrom umlagefähig enthält, der Erläuterung ihrer Zusammensetzung, soweit nicht umlagefähige Kostenanteile, wie Strom der Klingelanlage oder Heizungsstrom, darin enthalten sind.
Urteil: (AG Leipzig, Urteil vom 14.09.2007, Az. 163 C 496/07) WM 2007, S. 576
2006
Aus der Duldungspflicht des Mieters einer preisgebundenen Neubauwohnung auf den Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz als Wohnungsmodernisierungsmaßnahme folgt nicht die Pflicht, die Betriebskosten des Breitbandkabels zu tragen, wenn der Mieter dem Anschluss der Wohnung an das Netz nicht zugestimmt hat.
Urteil: (AG Hannover, Urteil vom 23.10.2006, 461 C 7752/06) WM 2008, S. 29
2005
Die in der Abrechnung enthaltenen Telefonkosten für Hausmeisterservice können nicht umgelegt werden.
Urteil: (AG Köln, Urteil vom 15.04.1997 - 209 C 463/96) WM 99, 235
2002
Zur Umlegbarkeit von "Strom allgemein" und Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung.
Hinweis: altes Recht
Urteil: (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2002 - 4 U 145/99) WM 2003 S. 268
2000
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Eine Klausel, die den Mieter auf seine Kosten zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet, ohne eine Kostenobergrenze vorzugeben, ist entgegen BGH WM 1991, 381 wirksam.
Urteil: (AG Siegburg, Urt. v. 30.11.2000 - 4 C 746/99) WM 2001, 245.
1999
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Die Kosten eines Notstromaggregats sind als Kosten der Stromversorgung umlagefähig.
Urteil: (AG Koblenz, Urteil vom 02.10.1999 - 15 C 1198/99) HKA 2000, 16
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1. Auch im Bereich der Gewerberaummiete sind unter den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung die Aufwendungen zu verstehen, die der Vermieter für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden sowie für die Glas- und Haftpflichtversicherung hinsichtlich des Gebäudes trägt.
2. Hat der Mieter diese Versicherungskosten nach dem Mietvertrag teilweise zu tragen, so muss der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil bei der Nebenkostenabrechnung auch dann nachvollziehbar erläutern, wenn er eine kostengünstige Sammelversicherung zu einer einheitlichen Prämie abgeschlossen hat.
Urteil: (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.1999 - 3 U 232/98) HKA 2000, 22
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Zur Belastung des gewerblichen Mieters mit Kontoführungsgebühren, mit Wartungskosten des Aufzugs, mit Austausch von Wärmemessgeräten, mit verhältnismäßig hohen Kosten der Wärmeverbrauchserfassung und mit erhöhter Grundsteuer nach Umgestaltung des Grundbesitzes.
Urteil: (AG Freiburg, Urt. v. 11.06.1999 - 51 C 4925/98) Gewerbemiete und Teileigentum 2002, 18
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Der Vermieter kann einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten gegen den Zahlungsanspruch des Mieters aus einem Heizkostenguthaben aufrechnen.
Urteil: (LG Berlin, Urt. v. 26.11.1999, 63 S 245/99) MieterMagazin 2000, 472
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Der Vermieter kann einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten gegen den Zahlungsanspruch des Mieters aus einem Heizkostenguthaben aufrechnen.
Urteil: (LG Berlin, Urt. v. 26.11.1999, 63 S 245/99) MieterMagazin 2000, 472
1998
Ist die Umlage von Sachversicherungskosten im Mietvertrag vereinbart, rechnet hierzu auch die Hausbock- und Schwammversicherung, die nach ihrem Abschluss vom Vermieter in eine Betriebskostenabrechnung ohne gesonderte Erklärung eingestellt werden kann.
Die Umlage der Kosten für die Wartung von Feuerlöschern bedarf besonderer Vereinbarung der Mietvertragsparteien.
Urteil: (AG Hamburg, Urteil vom 02.04.1998 - 37b C 651/1997) WM 98,352
1997
Kosten der Leitungswasser- und Sturmversicherung sind als neu entstandene Betriebskosten umlagefähig, wenn in dem Mietvertrag die Umlage von Versicherungskosten dem Grunde nach vereinbart ist, die Versicherungsverträge selbst aber erst im Verlaufe des Mietvertrags abgeschlossen werden.
Urteil: (LG Frankfurt/M., Urteil vom 31.01.1997 - 2/17 S 295/1996) WM 99, 46
1995
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Es ist nicht zu erwarten, dass es zu unterschiedlichen Auffassungen dergestalt kommt, dass über "sonstige Betriebskosten der Ziff. 17" der Anlage 3 zu § 27 II.BV vergessene Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden könnten.
Urteil: (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94) WM 95, 430
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Bestimmt der Mietvertrag, dass neben den in den Ziff. 1 - 16 der Anlage 3 zu § 27 der II.Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten auch noch "sonstige Nebenkosten" gem. Ziff. 17 dieser Vorschrift umgelegt werden können, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam, sofern diese Kostenpositionen im Mietvertrag nicht näher bezeichnet und benannt sind.
Urteil: (OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.02.1995, Az. 5 UH 1/94) HKA 95, 36
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Die pauschale Ausführung der Umlage von sonstigen Betriebskosten reicht für die mietvertragliche Überbürdung von Betriebskosten auf den Mieter nicht aus. Zur wirksamen Überbürdung bedarf es einer substantiellen Aufführung der sonstigen Kosten im Mietvertrag; dies gilt auch für Individualverträge.
Urteil: (LG Osnabrück, Urteil vom 31.05.1995, Az. 11 S 160/94) HKA 95, 36
1994
Kosten für Sperrmüllbeseitigungen sind auf alle Mieter umlegbar, da die Entfernung von Müll und Unrat, die dazu führt, dass die allgemein zugänglichen Teile der Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden, letztlich allen Mietern zugute kommt.
Urteil: (AG Köln, Urteil vom 15.11.1994 - 218 C 259/94) ZMR 96, IV
1993
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Lohnkosten für einen Pförtner sind nicht umlagefähig und daher auch nicht im Mietvertrag als umlegbar vereinbar. Derartige Kosten sind nicht in der Anlage 3 zu § 27 II.BV aufgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Pförtner Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits i.S. der vorgenannten Vorschrift umlagefähig sind.
Urteil: (AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93) ZMR IV/94
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Fallen in einer 297 Wohneinheiten umfassenden größeren Wohnanlage in den gemeinschaftlich genutzten, allen Mietern zugänglichen Räumen wie Dachböden und Kellerräumen eine derartige Menge an Müll an, dass dieser durch die Hausmeister in bestimmten Aktionen beseitigt werden muss, sind die für derartige Sperrmüllaktionen anfallenden zusätzlichen Kosten auf alle Mieter umlegbar, da die Abfuhr nicht zuordbaren Sperrmülls allen Mietern zugute kommt.
Urteil: (AG Siegburg, Urteil vom 03.09.1993 - 3 C 344/92) ZMR 96, IV
1990
Werden in regelmäßigen Zeitabständen Sperrmüllabfuhren durch ein vom Vermieter beauftragtes privates Unternehmen vorgenommen, bei dem das im und am Mietobjekt abgestellte Sperrgut der Mieter abgeräumt wird, können die hierfür anfallenden Kosten auf alle Mieter umgelegt werden, da die Sperrmüllabfuhr allen Mietern Vorteile bei der Beseitigung von Abfall bringt, der von der normalen Müllabfuhr nicht transportiert wird.
Urteil: (AG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1990 - 22 C 12.364/90) ZMR 96, IV