1 - Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln (Pflicht zur Verbrauchserfassung)

Anwendungsbereich und Ausnahmeregeln bei der Pflicht zur Verbrauchserfassung Rechtsprechung rund um die Heizkosten

2018

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenabrechnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Urteil: BGH vom 22.06.2018, Aktenzeichen V ZR 193/17 WUM 2018, 661

2016

Leasingkosten für eine Heizungsanlage sind im Rahmen des Wärme-Contracting nicht umlagefähig.

Urteil: AG Linz am Rhein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 27 C 444/16, WUM 2017, S. 531

2011

Die Betriebskostenabrechnung im Wärmecontracting bedarf keiner Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant gegenüber dem Mieter, der die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung abredegemäß zu tragen hat.

Urteil: BGH, Beschluss vom 08.02.2011, Aktenzeichen VIII ZR 145/10, WuM 2011, Seite 119

2008

Die Umstellung der Heizkostenabrechnung vom Flächenmaßstab auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nach der Ausstattung der Anlage mit Geräten zur Verbrauchserfassung bedarf vor Beginn der Abrechnungsperiode einer entsprechenden Erklärung des Vermieters, dass der Umlageschlüssel verändert werde. Eine Umstellung in der laufenden Abrechnungsperiode ist auch zeitanteilig nicht möglich.

Urteil: Landgericht Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Aktenzeichen 65 S 14/08, WuM 2010, Seite 428

2007

Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Urteil: BGH, Urteil vom 19.12.2007, Az. XII ZR 61/05, WUM 2008, 139 ff.

2006

§ 4 HKV gilt nicht nur für die Erstausstattung mit Erfassungsgeräten, sondern auch für den Austausch alter Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip gegen elektronische Heizkostenverteiler. Die Pflicht des Mieters, den Einbau von elektronischen Heizkostenverteilern zu dulden, besteht jedenfalls dann, wenn dieser Einbau zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Räume sowieso hätten betreten werden müssen, um bei den alten Verdunstungsgeräten den alljährlichen Austausch der Flüssigkeitsampullen gegen neue vorzunehmen.

Urteil: AG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006, Az. 28 C 13749/05, DWW 2008, 98 ff.

Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist – außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt – gemäß § 2 Heizkostenverordnung nicht anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht. Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung eine vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 der Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge.

Urteil: BGH Urteil vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05, WM 2006, S. 519

Die Mitteilung des Vermieters zukünftig die Ausstattung zur Verbrauchserfassung bei Heizungen anzumieten, kann nicht durch Aushang im Hausflur kund getan werden. Die Mitteilung muss den Mietern zugehen. Dies gilt auch, wenn eine vorhandene, angemietete Ausstattung durch eine anzumietende, technisch neuartige, kostenaufwändigere Ausstattung ersetzt werden soll.

Urteil: AG Rüdesheim am Rhein Urteil vom 26.09.2006, Az. 3 C 447/05, WM 2007, S. 265

2001

1. Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung wird durch das Vorhandensein einer Einrohrheizung nicht ausgeschlossen.2. Die Wärmeabgabe durch die Einrohrringleitung kommt der Grundversorgung der Wohnung zugute.(AG Neukölln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 3 C 551/00) HKA 7/2003 S. 23

Urteil: AG Neukölln, Urteil vom 15.02.2001, Az. 3 C 551/00, HKA 7/2003 S. 23

1996

Dem nach festem Maßstab zu verteilenden Heizkostenanteil im Gebäude muss ein gleicher Maßstab für alle Wohnungen zugrunde liegen. Die Berechnung der (Gesamt-)Wohnfläche als fester Maßstab folgt objektiven Maßeinheiten; abweichende mietvertraglich vereinbarte Wohnungsgrößen sind unbeachtlich

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 27.03.1996 - 41 a C 2072/95, WM 96,778

1994

Zur Heizkostenerfassung bei einer Einrohrheizung.

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 25.03.1994 - 64 S 423/91, DWW 95, 53

Zur Abrechnung der Heizungskosten im Altbaubestand für einen Zeitraum vor dem 1.Oktober 1991 bei Ausstattung der Heizkörper mit Verdunstungsgeräten.

Urteil: AG Gardelegen, Urteil vom 11.01.1994 - 2 C 149/93, WM 94, 69

1992

Verletzt der Mieter die Pflicht, die Anbringung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu dulden, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 18.02.1992 - 316 S 188/91, WM 92, 245

1991

Die Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV lässt sich nur aufgrund eines Vergleiches der Kosten für die Installation der Messgeräte sowie des Mess- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen.

Urteil: BGH, Urteil vom 30.01.1991 - VIII ZR 361/89, WM 91, 282

Auch bei vorhandenen Heizkörperverkleidungen liegt darin kein technischer Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 a HeizkostenV der begründen könnte, diese Heizkörper mit erforderlichen Erfassungsgeräten auszustatten. Die (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift des § 11 Absatz 1, Nr. 1 HeizkostenV bezieht sich lediglich auf technische Erschwernisse bei der Heizungsanlage selbst. Andernfalls läge es in der Disposition des Gebäudeeigentümers, das Ziel des Gesetzgebers - nämlich über eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu einer Einsparung von Heizenergie zu gelangen - dadurch zu unterlaufen, dass er außerhalb der Heizungsanlage Einrichtungen schafft, durch die die Anbringung von Heizkostenverteilern erheblich erschwert würde.Wird jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht nach Maßgabe der HeizkostenV durchgeführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 11 Heizkosten V vorliegt, sieht das Gesetz eine Korrektur der (pauschalen) Abrechnung gemäß § 12 Absatz 1 HeizkostenV und somit eine Kürzung um 15 % vor.

Urteil: LG Hamburg, Urteil v. 15.01.1991 - AZ 16 S 402/88, HKA 92, 28

Die Heizkostenerfassung findet keine Anwendung, wenn die Mietvertragsparteien in Privatautonomie eine pauschale Verteilung der Heizkosten vereinbaren; für die Zukunft kann eine Mietpartei die Anwendung der Heizkostenverordnung verlangen.

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 16.05.1991 - 307 S 374/90, WM 95, 192

1990

Wird durch Heizkörperverkleidungen die Wärmeabgabe der Heizkörper am Verdunstergerät verfälscht erfasst und die Funktion von Thermostatventilen (mit Fernfühlern) gestört, so fehlt es an der Verbrauchserfassung, um eine Heizkostenabrechnung verbrauchsabhängig erstellen zu können.

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 20.11.1990 - 16 S 57/89, WM 91, 561