Nach § 9 Abs. 2 Satz HKVO ist auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge seit dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen.
Urteil: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 23.12.2020, Aktenzeichen: 7 C 1995/20, WUM 2021, Seite 169
⸺
Kann der Vermieter den gegenüber den vorherigen Abrechnungszeiträumen um mehr als 25 % gestiegenen Verbrauch für Heizwärme nicht plausibel erklären, muss der Mieter diesbezügliche Nachforderungen des Vermieters nicht ausgleichen.
Urteil: AG Leipzig, Urteil vom 14.04.2020, Aktenzeichen 168 C 7340/19 in WUM 2020 Seite 643 ff.
⸺
Der Mieter hat nicht deshalb ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HKVO, weil die einheitlich entstandenen Kosten einer verbundenen Anlage zur zentralen Bereitstellung von Heizungswärme und Warmwasser unter Verstoß gegen § 9a Abs. 2 Satz 1 HKVO lediglich rechnerisch nach einem in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahren aufgeteilt werden.
Urteil: LG Heidelberg vom 28.05.2020, Aktenzeichen 5 S 42/19 in WUM 2020, Seite 420 ff.
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HKVO kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom 100 nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HKVO Gebraucht zu machen.
Urteil: BGH Urteil vom 16.01.2019, Aktenzeichen VIII ZR 113/17 in WUM 2019, Seite 147
Die Verwendung veränderter Bewertungsfaktoren in der Heizkostenabrechnung ohne Ankündigung oder Erläuterung kann ein Kürzungsrecht begründen.
Urteil: AG Gera, Urteil vom 12.11.2018, Aktenzeichen: 5 C 768/17, in Kurzfassung in WUM 2019, Seite 352
⸺
Ein Kürzungsrecht des Verbrauchers nach § 12 Abs. 1 Satz Heizkostenvorordnung besteht auch im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot der getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten aus § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung.
Urteil: Hinweisbeschluss LG Halle vom 20.09.2018, Aktenzeichen: 1 S 176/18, in WUM 2019, Seite 318
⸺
(Zur Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung trotz abgelaufener Eichgültigkeit der Messgeräte):
Zwischen der in § 33 Abs. 1, 2 MessEG n.F. statuierten Pflicht, nur geeichte Messgeräte zu verwenden, einerseits und den Folgen eines Verstoßes hiergegen andererseits ist zu unterscheiden, wobei wiederum allein die zivilrechtlichen – und nicht verwaltungsrechtlichen, Bußgeld bezogenen (§ 60 MessEG) – Konsequenzen in den Blick zu nehmen sind. Konkrete oder gar zwingende Vorgaben hierfür enthält § 33 Abs. 1 MessEG als Norm des öffentlichen Rechts nicht, jedenfalls nicht unmittelbar. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 MessEG könnte nur über dessen Auslegung als ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zivilrechtliche Folgen haben. Jedoch handelt es sich bei der Betriebskostenabrechnung nach herrschender Ansicht um kein Rechtsgeschäft, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung, eine Wissenserklärung bzw. ein Rechenwerk. Das Ziel des MessEG, die Richtigkeit des Eichvorgangs zu gewährleisten, rechtfertigt auch keine analoge Anwendung des § 134 BGB.
Urteil: Landgericht Limburg, Urteil vom 31.08.2018, Aktenzeichen 3 S 39/18 bei Juris; Kurzfassung WUM 2019, Seite 73
Werden bei einer verbundenen Anlage die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mit Hilfe eines Wärmezählers ermittelt, sondern anhand einer der Formeln nach § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung berechnet, steht dem Nutzer grundsätzlich das 15%ige Kürzungsrecht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung, sowohl für die Warmwasser- als auch für die Heizkosten zu.
Urteil: AG Potsdam, Urteil vom 01.09.2017, Aktenzeichen: 24 C 2016/16, WuM 2017, Seite 635
Kann bei einem Einrohr-Heizsystem eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten auch bei einer Absenkung der Heiztemperaturen ohne Berücksichtigung der von den Ringleitungen abgegebenen Wärme nicht erfolgen, kommt ein Kürzungsrecht des Mieters gemäß § 12 Abs. 1 HKVO in der Fassung vom 20.01.1989 nicht in Betracht, denn der Vermieter kann sich auf den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1a HKVO in der Fassung vom 20.01.1989 berufen.
(§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Abs. 1 HKVO)
Urteil: Landgericht Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Aktenzeichen 67 S 365/12 in WM 2013 Seite 612
Der Mieter darf die umlegbaren Heizkosten nicht gemäß § 12 HKV um 15 % kürzen, wenn der Vermieter (hier: der von ihm beauftragte Versorger) den Gesamtverbrauch an Heizgas durch Schätzung ermittelt hat, anstatt den Hauptzähler zu Beginn und am Ende der Abrechnungsperiode ablesen zu lassen.
Urteil: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2008, Az. 33 C 2550/07-30, (rechtskräftig, nicht veröffentlicht)
Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.
Urteil: BGH vom 14.09.2005, AZ: VIII ZR 195/04 (WM 2005, S. 657)
Kosten der Abrechnung und Verbrauchserfassung der Heizung und Warmwasserversorgung, die 15 % der Brennstoffkosten regelmäßig übersteigen, widerlegen die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots und sind aus der Heizkostenabrechnung zu eliminieren.
Urteil: Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 21.04.2004, Aktenzeichen VIII C 3280/03, WuM 2010, Seite 426
Eine Warmluftstromheizung, deren Schächte Glasfaserdämmmatten enthalten, bewirkt allein deretwegen keinen Mangel der Mietwohnung.
Hinweis: altes Recht
Urteil: LG Osnabrück, Urteil vom 24.01.2003 - 12 S 286/00, WM 2003, S. 267
Unverhältnismäßig hohe Heiznebenkosten für Abrechnung und Ausstattung mit Geräten zur Verbrauchserfassung sind aus der Heizkostenabrechnung zu eliminieren.
Urteil: Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen X C 831/02, WuM 2010, Seite 427
⸺
Vergisst der vom Vermieter beauftragte Wärmemessdienst die Ablesung der vorhandenen Messgeräte in der Wohnung des Mieters, hat dieser einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung nach § 9 a Abs. 1 Heizkostenverordnung. Der Mieter muss sich nicht mit einer Abrechnung nach Wohnfläche unter Berücksichtigung einer 15 %-igen Kürzung nach § 12 Heizkostenverordnung abfinden.
Hinweis: altes Recht
Urteil: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2002 - 19 C 326/02) Die Heizkostenabrechnung 2003, Seite 2
⸺
Ein Vermieter ist gem. § 4 I, II HeizkostenV verpflichtet, die vermieteten Räume mit verbrauchsabhängigen Ablesevorrichtungen für den Wärmeverbrauch zu versehen, ohne eine Aufforderung von Seiten der Mieter abzuwarten. Das Fehlen solcher Vorrichtungen begründet das Recht des Mieters, die abgerechneten anteiligen Heizkosten um 15% zu kürzen.
Urteil: AG St. Blasien, Urteil vom 19.02.2002, Az. 1 C 37/01, NZM 2003 S. 394
Nach Abrechnung der Heizungskosten und ggf. Ausgleich eines Saldos durch Nachzahlung kann der Mieter das Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenV nicht mehr geltend machen.
Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 01.10.1998 - 307 S 91/98, WM 2000, 311
Fehlerhaft montierte Heizkostenverteiler führen nur dann zur Verwerfung der Heizkostenabrechnung, wenn der Fehler sich zum Nachteil des Mieters auswirken kann und nicht korrigierbar ist. Überdimensionierte Heizkörper oder ein nicht normgerechter Heizwasserumlauf, die weder die Erfassung des Wärmeverbrauchs verfälschen noch unnötig Heizenergie verbrauchen, sind für die Heizkostenabrechnung unbeachtlich.
Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 19.09.1989 - AZ 16S 20/87, WM 90, 561
Der Mieter ist zu einer 15 %-igen Kürzung der für seine Wohnung anteilig ermittelten Heizkosten berechtigt, wenn verbrauchsabhängig, jedoch ohne dass alle Heizkörper im Anwesen mit Verdunstungsgeräten ausgestattet werden, abgerechnet wurde.
Urteil: AG Bremerhaven, Urteil vom 20.04.1988 - 51 C 1512/87, WM 89, 30
1. Systembedingte Erfassungsfehler bei der Verwendung von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann der Mieter dem Vermieter im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenverteilung nicht entgegenhalten.2. Erweist sich die systemgerechte Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs (z.B. aufgrund fehlerhafter Montage der Heizkostenverteiler) als endgültig unmöglich, ohne dass sich dies nachträglich korrigieren lässt, so sind die gesamten Heizkosten auf Grundkosten-Basis zu verteilen. Der Mieter hat in diesem Falle das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen.
Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 03.09.1987 - 7 S 259/85, WM 88, 64
Die Unmöglichkeit der Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass der Vermieter von dem Mieter überhaupt keine Heizkosten mehr verlangen kann. Mögliche Nachteile des Mieters durch die nicht erfolgte verbrauchsbezogene Abrechnung sind mit 15 Prozent anzusetzen.
Urteil: AG Frankfurt, Urteil vom 25.01.1985 - AZ 33 C 3773/84, WM 88, 38