5 - Vermieterwechsel

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenabrechnung

2007

Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution. Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter.

Urteil: BGH, Urteil vom 04.04.2007, WM 2007, S. 267, Az. VIII ZR 219/06

2006

Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.

Urteil: BGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, WM 2006, S. 402 ff.

2003

Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind.

Urteil: BGH, Urteil vom 26.03.2003, Az.VIII ZR 333/02, HKA 9/2003, S. 26

2002

Der Zwangsverwalter ist dem Mieter zur vertragsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. Dies gilt auch für einen vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgelaufenen Abrechnungszeitraum, wenn der Abrechnungsanspruch im Jahr der Bestellung des Zwangsverwalters fällig wird. Ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben des Mieters ist vom Zwangsverwalter auszuzahlen.

Urteil: LG Zwickau, Urteil vom 02.08.2002 - 6 S 86/02, WM 2003, S. 271

1992

Der während der Abrechnungsperiode als Vermieter aus dem Mietvertrag ausgeschiedene Grundstücksveräußerer muss nicht über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen, die der Mieter an ihn als Voreigentümer und Vermieter geleistet hat.

Urteil: AG Coesfeld, Urteil vom 22.05.1992 - 6 C 44/92, WM 92, 379

Wechselt die Person des Vermieters während einer Abrechnungsperiode, so muss der neue Vermieter über die gesamte Verbrauchsperiode und die während dieser Zeit geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen.

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 16.04.1992 - 48 C 1192/91, WM 92, 380

1994

1. Die Wirkungen des § 571 BGB können nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch das Mietverhältnis noch fortbesteht.2. § 572 BGB ist auf Guthaben des Mieters aus überzahlten Nebenkosten nicht entsprechend anwendbar.3. Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht dann nicht auf den Grundstückserwerber über, wenn sie vor dem Eigentumswechsel entstanden ist.

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1994 - 10 U 155/93, WM 94, 477

Lässt die Betriebskostenabrechnung nicht erkennen, ob der Hausverwalter für den alten oder den neuen Vermieter abrechnet, darf der Mieter im Zweifel davon ausgehen, dass die Abrechnung im Namen des neuen, derzeitigen Vermieters erteilt wird. Das ihm zustehende Abrechnungsguthaben kann der Mieter dann von dem neuen Eigentümer fordern.

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 09.12.1994 - 39b C 1412/94, WM 95, 660

1991

Der durch Erwerbsgeschäft in den Mietvertrag als Vermieter eingetretene Vermieter ist nicht verpflichtet, Betriebskosten der Abrechnungsperiode aus der Zeit vor dem Übergang des Eigentums an ihn abzurechnen, soweit er die Nebenkostenvorauszahlungen nicht erhalten hat.Wird vom Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung nicht abgerechnet, ist die Vorauszahlung an den Mieter zu erstatten.

Urteil: LG Lüneburg, Urteil vom 28.11.1991 - 1 S 212/91, WM 92, 380