Informationen zur Eichpflicht in Österreich

Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass es geeicht ist.

Die Eichung von Wasser- und Wärmezählern ist Pflicht!

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) betont regelmäßig, dass alle Messgeräte, die zur Verrechnung, Abrechnung oder Aufteilung verbrauchsabhängiger Kosten verwendet werden – wie Wasserzähler, Wärmezähler oder Waagen – der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen. Diese Vorgabe ist im Maß- und Eichgesetz (MEG) festgelegt und gilt für alle Geräte, die im sogenannten rechtsgeschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.

Sowohl Eigentümerinnen und Eigentümer als auch Hausverwaltungen sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass die eingesetzten Messgeräte korrekt geeicht und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind. Nur so können korrekte Verbrauchsmessungen, transparente Abrechnungen und Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet werden.

Auf der sicheren Seite mit Techem

Mit Techem sind Sie in puncto Eichpflicht stets auf der sicheren Seite. Alle Techem Messgeräte – ob Wärme-, Kälte- oder Wasserzähler – entsprechen den gesetzlichen Standards und sind MID- sowie MEG-konform. Vor der Montage werden sie entweder nach der EU-Messgeräterichtlinie (MID) zugelassen oder in einer anerkannten Eichstelle geprüft und geeicht.


Darüber hinaus übernimmt Techem die laufende Überwachung, Wartung und den fristgerechten Austausch der Geräte. Hausverwaltungen und Bewohner können sich darauf verlassen, dass alle Zähler stets den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine präzise Verbrauchserfassung sowie rechtssichere Abrechnung jederzeit gewährleistet sind.

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FAQs zur Eichpflicht

Der Verwender des Zählers hat dafür Sorge zu tragen, dass das Messgerät eichfähig ist und damit überhaupt einer Eichung unterzogen werden kann. Solche Geräte müssen eine eichtechnische Prüfung bestehen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie einen Eichstempel (Konformitätskennzeichnung) und gelten als geeicht.

Bei Wohnanlagen mit interner Verteilung (z.B. Subzähler) ist die Hausverwaltung verantwortlich, da auch diese die Anzeige der Messgeräte zur Verrechnung zugrunde legt. Nur im geeichten Zustand dürfen die Anzeigen der Messgeräte zur Verrechnung von verbrauchsabhängigen Kosten verwendet werden.

Für die Kunden (Wasser- oder Wärmeabnehmer) ergibt sich eine Verpflichtung zur Mitwirkung, indem sie den periodischen Austausch (Eichfrist 5 Jahre) ermöglichen müssen.

Bei Hausversammlungen werden immer wieder Beschlüsse gefasst, die in die Richtung abzielen, die Eichpflicht auszuhebeln. Solche Beschlüsse sind rechtswidrig! Beschlüsse oder Vereinbarungen von Wohnungseigentümern, Mietervereinigungen, Siedlervereinen, Hausverwaltungen, Gemeinderäten oder anderen Institutionen können die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes nicht außer Kraft setzen.

Ob ein Zähler geeicht ist kann man relativ einfach erkennen. Auf jedem geeichten Gerät befindet sich ein so genannter Eichstempel bzw. eine Eichplombe. Dieser gibt an wer die Eichung durchgeführt hat und in welchem Jahr dies erfolgt ist. Ausgehend von diesem Jahr gelten Wärme- und Wasserzähler in Österreich für 5 Jahre als geeicht.

Auszug aus dem §36(1) MEG: Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten. Durch die Stempelung wird beurkundet, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung den messtechnischen Anforderungen genügt hat und dass zu erwarten ist, dass es bei ordnungsgemäßer Handhabung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung richtig bleibt. Durch die Stempelung wird die Eichung dokumentiert.

Für Messgeräte, die nur für "interne" Zwecke (nicht zur Verrechnung) verwendet werden, besteht keine Eichpflicht. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Techem empfehlen aber regelmäßig einen Blick auf diese Messgeräte zu werfen, um diese auf einwandfreie Funktion zu überprüfen.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wird von den Mitarbeitern des BEV laufend kontrolliert. Den Organen dieser "eichpolizeilichen Revision" sind alle eichpflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und allenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Zuwiderhandlungen können von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900,-- Euro bestraft werden, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

Allein schon wegen der Strafandrohung, vor allem aber um eine rechtskonforme Abrechnung zu gewährleisten, raten wir dringend dazu, ausschließlich geeichte Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu verwenden. Sie können sich dadurch viel Ärger, negative Schlagzeilen und unnötige Kosten sparen.