Information - 18.10.2022
Mit zwei neu beschlossenen Energiesparverordnungen will die Bunderegierung die Versorgungssicherheit gewährleisten. Beide Verordnungen beinhalten Maßnahmen für die kommende und die übernächste Heizperiode – einige davon sind auch für private Vermieterinnen und Vermieter relevant. Hier erfahren Sie, was Sie noch im Jahr 2022 umsetzen müssen.
Aktuell steht die Gesellschaft vor einer angespannten Lage bezüglich der Gasversorgung. Um der bevorstehenden Gasknappheit vorzubeugen, hat das Bundekabinett im August 2022 zwei Verordnungen zum Energiesparen beschlossen.
Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen (EnSikuMaV) gilt ab dem 1. September 2022 und hat eine Dauer von sechs Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen (EnSimiMaV) gilt ab dem 1. Oktober 2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Die Verordnungen richten sich an öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte und basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG).
Neben den unmittelbaren Einspareffekten verfolgen die Verordnungen außerdem das Ziel, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Denn: Durch die Umsetzung der Verordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der nötigen Einsparungen erreichen. Staat, Wirtschaft, Gesellschaft sowie Bund, Länder und Kommunen, Sozialpartner, Gewerkschaften, Handwerk und Verbände sowie auch die Zivilgesellschaft müssen zusammenspielen.
Wir haben Ihnen die bevorstehenden Neuerungen für Vermieterinnen und Vermieter übersichtlich zusammengefasst.
Neben den oben genannten Punkten, die unter anderem für private Vermieterinnen und Vermieter relevant sind, enthalten die Verordnungen weitere zusätzliche Maßnahmen für öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen.
Folgende Punkte fordert die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen:
Die Maßnahmen zum verminderten Heizen, reduzierter Raumtemperatur sowie zum Abschalten der Trinkwassererwärmungsanlage gelten nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen legt außerdem folgenden Aspekt fest:
Unternehmen die innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich einen Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr hatten, werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Das gilt für Unternehmen, die bereits eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.
Sie möchten die Verordnungen im Detail nachlesen? Sie finden sie hier (EnSikuMaV) und hier (EnSimiMaV).