Ist ihr aktueller Energieausweis aus dem Jahr 2011 oder älter, brauchen Sie bei Verkauf oder Neuvermietung Ihrer Immobilie einen neuen Energieausweis. Mit der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes haben sich die Anforderungen an den Energieausweis verändert.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Energieausweise vor, um den energetischen Zustand eines Gebäudes beurteilen zu können. Das Ziel? Neue Mieterinnen und Mieter sowie Käuferinnen und Käufer sollen mit dem Dokument transparente Informationen über die energetischen Kennwerte und die Treibhausgasemissionen des Gebäudes erhalten. So können sie den Energieverbrauch von Immobilien vergleichen und die damit verbundenen Kosten einschätzen.
Es gibt zwei Arten des Energieausweises: den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis. Ein Energieausweis kann nur für das ganze Gebäude, nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt werden.
Der Energieausweis muss den Vorgaben des GEG entsprechen. Er enthält allgemeine Angaben zum Haus, zu den verwendeten Heizstoffen (zum Beispiel Öl, Gas, Strom) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Daneben führen neuere Ausweise für Wohngebäude eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H mit einer Farbskala auf – bekannt von Elektrogeräten. Seit Mai 2021 müssen außerdem die Treibhausgas-Emissionen in den Ausweis aufgenommen sein.
Zudem finden sich im Energieausweis Hinweise, wie die Energiebilanz des Gebäudes verbessert werden kann. Es handelt sich dabei aber lediglich um Informationen, nicht um Aufforderungen oder Verpflichtungen.
Möchten Sie eine Immobilie verkaufen, verpachten oder neuvermieten, brauchen Sie einen Energieausweis. Dazu sind Sie seit 2014 verpflichtet. Einige Angaben aus dem Dokument müssen bereits in der Immobilien-Anzeige enthalten sein.
Den Energieausweis sollten Sie bei einem Besichtigungstermin vorlegen – nicht erst auf Nachfrage der Interessentin oder des Interessenten. Kommt es zur Unterzeichnung des Mietvertrags, müssen Sie der neuen Mieterin oder dem neuen Mieter eine Kopie des Ausweises übergeben – am besten gleich bei Vertragsabschluss oder spätestens zwei Wochen danach.
Gut zu wissen: Wenn Sie Ihr Wohneigentum selber nutzen oder Leerstand haben, benötigen Sie keinen Energieausweis. Auch Ihren Mieterinnen und Mietern, die bereits bei Ihnen wohnen, brauchen Sie den Ausweis nicht vorzulegen.
Gemäß der Energiesparverordnung dürfen Personen mit baufachlicher Qualifikation Energieausweise ausstellen – das sind unter anderem Architekten, Ingenieure, Kaminkehrer und Handwerksmeister mit entsprechender Qualifikation. Die jeweiligen Kammern (zum Beispiel Architekten-, Ingenieur-, Handwerkskammer) führen Listen über ausstellungsberechtigte Personen. Dort können Sie als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer nachfragen.
Sie können den verbrauchsorientierten Energieausweis für Ihre Immobilie wählen, wenn
Erstellen Sie Ihren verbrauchsorientierten Energieausweis jetzt direkt online im Techem Kundenportal oder schreiben Sie uns – wir rufen Sie kurzfristig für ein Beratungsgespräch zurück.
Einen bedarfsorientierten Energieausweis benötigen Sie, wenn keiner der beiden Punkte zutrifft. Kontaktieren Sie uns! Wir empfehlen Ihnen eine Energieberaterin oder einen Energieberater in Ihrer Nähe, der Sie unterstützt.
Techem Kundinnen und Kunden können den Energieausweis direkt online über unser Kundenportal beantragen. Um einen Energieausweis zu erstellen, ist eine Vielzahl an Daten und Angaben nötig. Damit Sie dabei keine Fehler machen, prüft unser System Ihre Eingaben direkt auf Plausibilität. Für unsere Bestandskundinnen und -kunden füllen wir diese Daten sogar ganz bequem für Sie voraus. Auch der Upload vom Gebäudefotos ist in wenigen Klicks möglich. Den aktuellen Status Ihres Auftrags können Sie jederzeit einsehen und sind so immer im Bilde.