Seit dem 1. September 2022 gelten kurzfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Daraus ergeben sich für die Immobilienwirtschaft neue Pflichten. Bis zum 31. Januar 2023 müssen Mieterinnen und Mieter individuell über die Höhe ihrer voraussichtlichen Energiekosten informiert werden. Sind Sie betroffen? Ja, wenn Sie mindestens zehn Wohneinheiten besitzen.
Die einfache, individuelle und kostenlose Techem Energiekostenprognose gemäß § 9 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) im Kundenportal.
Auf Basis der letzten Heizkostenabrechnung in Kombination mit den Informationen der Gas- und Wärmelieferanten berechnet Techem die Kostenprognose pro Wohneinheit und stellt diese als PDF zum Download im Kundenportal bereit – schnell, einfach und rechtskonform.
Informationen zu Energieverbrauch und -kosten einholen: Diese stellt der Gas- oder Wärmeversorger zur Verfügung.
Energiekostenprognose erstellen: Techem Kundinnen und Kunden wählen ihr Objekt im Kundenportal aus und geben die Informationen des Versorgers ein. Dann erhalten Sie die Energiekostenprognose – kostenlos als PDF oder Excel.
Mitteilungspflicht nachkommen: Beauftragen Sie nun die Zustellung der Energiekostenprognose an Ihre Mieterinnen und Mieter – postalisch oder digital über das Techem Kundenportal. So erfüllen Sie Ihre Mitteilungspflicht.
Hier erfahren Sie mehr zu der Energiekostenprognose gemäß § 9 EnSikuMaV.
Das Thema CO2-Abgabe ist momentan besonders aktuell. Denn der Bundesrat hat am 25. November 2022 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme gebilligt. Nun kann das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Ab 1. Januar 2023 wird ein Zehn-Stufenmodell die Kostenaufteilung für das Heizen regeln.
Techem übernimmt für seine Kundinnen und Kunden mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung automatisch die Einstufung der Liegenschaft in das Zehn-Stufenmodell und die transparente CO₂-Kosten-Aufteilung . Sie geben nur die CO₂-Menge und CO₂-Kosten im Kundenportal an. Diese Infos sind auf den Rechnungen der Energieversorger enthalten. Den Rest erledigen wir für Sie.
Hier erhalten Sie mehr Informationen über das Zehn-Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten.
Als Soforthilfe wird einmalig der Abschlag für Erdgas- und Wärmekunden im Dezember 2022 erlassen. Dies gilt unter anderem für Haushalte und kleinere Unternehmen. Energieversorger müssen ihren Vertragspartnern (also zum Beispiel dem Vermieter oder der Vermieterin) zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes die Höhe der Entlastung pro Liegenschaft mitteilen.
Mehr Details dazu können Sie in der Mitteilung der Bundesregierung lesen.
Ihr Energieversorger teilt Ihnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes die Höhe der Entlastung pro Liegenschaft mit. Sie geben die Daten im Kundenportal ein und schicken sie über Datentausch Online. Wir berücksichtigen die Entlastung automatisch im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung.
Neben Privathaushalten sollen auch Unternehmen als Letztverbraucher durch die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Energiepreisbremsen entlastet werden. Sie treten jeweils ab dem 1. März 2023 in Kraft und gelten ab März für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist geplant.
Von dem EWPBG (Gaspreisbremse II) profitieren Letztverbraucher, die private Haushalte sowie kleine oder mittlere Unternehmen sind und bereits bei der Gaspreisbremse I entlastet wurden. Als Schwellenwert gilt hier in der Regel ein Jahresverbrauch von 1.5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr (Ausnahmen beispielsweise bei Vermietung). Sie werden ab März 2023 entlastet und erhalten für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie diese Gutschrift erfolgen kann.
Wichtig zu wissen:
Mit der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO) wird die Energieeffizienz-Richtlinie der EU (EED) in nationales Recht umgesetzt. Gebäudeeigentümer müssen nach §6a Abs. 3 HKVO mit der Jahresabrechnung noch weitere Informationen zugänglich machen. Damit soll sich der Energieverbrauch in Immobilien in der EU deutlich verringern. Bewohnerinnen und Bewohner sollen bewusster mit Ressourcen umgehen und Energie sparen können – deshalb werden sie unter bestimmten Voraussetzungen nun monatlich über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser informiert.
Mit der (Jahres-)Abrechnung müssen folgende Informationen zugänglich gemacht werden:
der Anteil der eingesetzten Energieträger
bei Fernwärmeversorgung muss der Ausweis des Primärenergiefaktors und der jährlichen Treibhausgasemissionen erfolgen
die Steuern, Abgaben und Zölle
die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung
Kontaktinformationen, darunter Internetadressen bei denen Informationen zur Energieeffizienzverbesserung oder Möglichkeiten der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren eingesehen werden können
Verbrauchsanalyse Abrechnung – die bequeme Techem Lösung für die neuen Anforderungen der HKVO. Techem Kundinnen und Kunden erhalten ohne Beauftragung und kostenfrei unsere Verbrauchsanalyse Abrechnung zur Jahresabrechnung dazu. Darin sind alle neuen Vorgaben der novellierten Heizkostenverordnung enthalten.
Hier erfahren Sie mehr über die novellierte HKVO und die Verbrauchsanalyse von Techem.