Aktuelle Energiethemen für die Immobilien-wirtschaft

Aktuell steht die Immobilienwirtschaft vor der Herausforderung, bei all den vielen Neuerungen und Verpflichtungen den Überblick zu behalten: Energiekostenprognose, CO₂-Kosten-Abgabe und Gaspreisbremse. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Mit den Lösungen von Techem werden Sie ganz einfach den gesetzlichen Anforderungen gerecht.

Soforthilfe: Dezember-Abschlag für Gas und Wärme wird übernommen

Stand: 01.02.2023

Als Soforthilfe wird einmalig der Abschlag für Erdgas- und Wärmekunden im Dezember 2022 erlassen. Dies gilt unter anderem für Haushalte und kleinere Unternehmen. Energieversorger müssen ihren Vertragspartnern (also zum Beispiel dem Vermieter oder der Vermieterin) zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes die Höhe der Entlastung pro Liegenschaft mitteilen.

Wichtig zu wissen:

  • Für Mieterinnen und Mieter soll die  „Dezember-Entlastung“ im Laufe des Jahres 2023 in den meisten Fällen im Rahmen ihrer Nebenkostenabrechnung verrechnet werden. Sie müssen dementsprechend in der Regel den Abschlag im Dezember bezahlen.
  • Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, können den Erhöhungsbetrag im Dezember einbehalten. Tun sie das nicht, wird dieser Anteil wie üblich in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt.
  • Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten erstmalig eine Nebenkostenvorauszahlung vereinbart haben, können für den Monat Dezember die Vorauszahlung um 25 Prozent kürzen.

Unsere Lösung für die Immobilienwirtschaft:

  • Vermietende müssen die Mieterinnen und Mieter in Textform über die Höhe der vorläufigen Entlastung informieren.
  • Auch die endgültige Entlastung für die laufende Abrechnungsperiode muss an die Mietenden weitergegeben werden. Dies geschieht in der Regel über die jährliche Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten.

Mehr Details dazu können Sie in der Mitteilung der Bundesregierung lesen.

Unsere Lösung für Sie: Der Gesetzgeber fordert, dass Vermietende den gesamten Erstattungsbetrag, um den die Energiekostenrechnung reduziert wurde, auf den Heizkostenabrechnungen ihrer Mietenden ausweisen. Vermietenden können das selbst tun oder Techem beauftragen, den Erstattungsbetrag auf der Heizkostenabrechnung anzudrucken. Dafür müssen Sie uns den Erstattungsbetrag separat mitteilen. In unserem Immo Point Artikel beschreiben wir, wie Sie uns den Entlastungbetrag mitteilen.

Energiesparverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV)

Stand: 13.02.2023

Im Jahr 2022 hat das Bundeskabinett zwei Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit verabschiedet.

Die EnSikuMaV beschäftigt sich mit kurzfristigen Maßnahmen. Die EnSimiMaV hingegen legt mittelfristige Regelungen fest.

Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das neue Pflichten, wie zum Beispiel ihre Mieterinnen und Mieter

  • über den Energieverbrauch und damit verbundene Kosten zu informieren,
  • mögliche Einsparpotenziale aufzuzeigen
  • oder eine Heizungsprüfung durchzuführen

Die komplette Übersicht und alle Fristen finden Sie hier!

CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz 

Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG): Stand 25. November 2022

Das Thema CO2-Kosten-Abgabe ist momentan besonders aktuell. Denn der Bundesrat hat am 25. November 2022 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme gebilligt. Nun kann das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Was heißt das für die Immobilienwirtschaft?

Ab 1. Januar 2023 wird ein Zehn-Stufenmodell die Kostenaufteilung für das Heizen regeln. 

  • Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto mehr müssen Vermieterinnen und Vermieter sich gemäß der Tabelle zum Stufenmodell an der CO₂-Kosten-Abgabe beteiligen. 
  • Das Modell wird für alle Wohngebäude, sowie Gebäude mit gemischter Nutzung angewendet.
  • Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt.

Unsere Lösung für Sie 

Techem übernimmt für seine Kundinnen und Kunden mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung automatisch die Einstufung der Liegenschaft in das Zehn-Stufenmodell und die transparente CO₂-Kosten-Aufteilung . Sie geben nur die CO₂-Menge und CO₂-Kosten im Kundenportal an. Diese Infos sind auf den Rechnungen der Energieversorger enthalten. Den Rest erledigen wir für Sie.

Hier erhalten Sie mehr Informationen über das Zehn-Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten.

Energiepreisbremsen ab 1. März 2023

Stand: 16.12.2022

Neben Privathaushalten sollen auch Unternehmen als Letztverbraucher durch die am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen Energiepreisbremsen entlastet werden. Sie treten jeweils ab dem 1. März 2023 in Kraft und gelten ab März für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist geplant.

Von dem EWPBG (Gaspreisbremse II) profitieren Letztverbraucher, die private Haushalte sowie kleine oder mittlere Unternehmen sind und bereits bei der Gaspreisbremse I entlastet wurden. Als Schwellenwert gilt hier in der Regel ein Jahresverbrauch von 1.5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr (Ausnahmen beispielsweise bei Vermietung). Sie werden ab März 2023 entlastet und erhalten für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie diese Gutschrift erfolgen kann.

  • Bei privaten Haushalten sollen 80% des im Monat September 22 prognostizierten Gasverbrauchs für Gas auf 12 Cent und für gewerbliche Wärmelieferung (Fernwärme sowie für Contractinglösungen) auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden.
  • Bei der Strompreisbremse wird bei Netzentnahmestellen von Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden der Preis pro Kilowattstunde auf 40 Cent gedeckelt. Über diesem Wert liegt die Deckelung bei 13 Cent. Liegt der Preis bei 40 Cent pro Kilowattstunde wird das Kontingent des gedeckelten Energieverbrauchs mit 80 Prozent der historischen Netzentnahmemengen des Letztverbrauchers angesetzt; bei 13 Cent/kWh liegt das Kontingent bei 70 Prozent der historischen Netzentnahmemengen des Letztverbrauchers. 

Was heißt das für die Immobilienwirtschaft

  • Vermietende müssen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weiter geben. Die Höhe der Entlastung und der auf den Mietenden anfallende Anteil ist dabei gesondert auszuweisen.
  • In bestimmten Fällen muss außerdem die Betriebskostenvorauszahlung entsprechend angepasst werden. Dies ist dann der Fall, wenn seit dem 1. Januar 22 die Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden oder seit dem 1. Januar 2022 wegen steigender Kosten für Erdgas und Wärme erhöht wurden. Abweichungen hiervon können vertraglich bis zum 1. März 2023 vereinbart werden.

Wichtig zu wissen:

  • Energiesparen lohnt sich auch weiterhin: oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents greifen die üblichen Preise.
  • Aber auch der gedrosselte Preis kann für Verbrauchende eine Verdreifachung des bisherigen Gaspreises bedeuten, sodass Einsparungen immer sinnvoll sind.

Verbrauchsanalyse

Informationen: Stand 24. November 2022

Mit der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO) wird die Energieeffizienz-Richtlinie der EU (EED) in nationales Recht umgesetzt. Gebäudeeigentümer müssen nach §6a Abs. 3 HKVO mit der Jahresabrechnung noch weitere Informationen zugänglich machen. Damit soll sich der Energieverbrauch in Immobilien in der EU deutlich verringern. Bewohnerinnen und Bewohner sollen bewusster mit Ressourcen umgehen und Energie sparen können – deshalb werden sie unter bestimmten Voraussetzungen nun monatlich über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser informiert.

Was bedeutet dies für die Immobilienwirtschaft?

Mit der (Jahres-)Abrechnung müssen folgende Informationen zugänglich gemacht werden:

  • der Anteil der eingesetzten Energieträger 

  • bei Fernwärmeversorgung muss der Ausweis des Primärenergiefaktors und der jährlichen Treibhausgasemissionen erfolgen

  • die Steuern, Abgaben und Zölle

  • die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung

  • Kontaktinformationen, darunter Internetadressen bei denen Informationen zur Energieeffizienzverbesserung oder Möglichkeiten der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren eingesehen werden können

  • Vergleiche mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie
  • einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums mit dem witterungsbereinigten Energieverbrauch des Vorjahres

Unsere Lösung für Techem Kundinnen und Kunden

Verbrauchsanalyse Abrechnung – die bequeme Techem Lösung für die neuen Anforderungen der HKVO. Techem Kundinnen und Kunden erhalten ohne Beauftragung und kostenfrei unsere Verbrauchsanalyse Abrechnung zur Jahresabrechnung dazu. Darin sind alle neuen Vorgaben der novellierten Heizkostenverordnung enthalten. 

Hier erfahren Sie mehr über die novellierte HKVO und die Verbrauchsanalyse von Techem

 

Sie sind noch nicht Kundin oder Kunde bei Techem?

Gerne erläutern wir in einem persönlichen Gespräch unsere Dienstleistungen.