Immo Point - 09.12.2022

CO₂-Steuer: Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ist beschlossene Sache

Ab Januar müssen sich Vermieterinnen und Vermieter künftig an der CO₂-Steuer für Heizöl, Erdgas und Fernwärme beteiligen. Doch wer muss wie viel zahlen? Wir erklären Ihnen das Stufenmodell mit übersichtlicher Tabelle für Vermieterinnen und Vermieter!

CO₂-Steuer für Vermieter: Das Wichtigste in Kürze

Eigentlich handelt es sich nicht um eine CO2-Steuer. Der korrekte Begriff wäre „CO2-Kosten“. Im alltäglichen Sprachgebrauch hat sich jedoch „CO2-Steuer“ durchgesetzt, weswegen wir diesen Begriff der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
  • Seit 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), darunter fällt auch eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas. Als Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung soll die CO2-Abgabe helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um Treibhausgase zu minimieren und die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. 
  • Nun wird ab 01. Januar 2023 ein Zehn-Stufenmodell gelten, nach welchem die Kohlendioxidkosten, abhängig vom Energiestandard des Mietshauses, aufgeteilt werden. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Fernwärme.
  • Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz übernehmen Vermieterinnen und Vermieter 95 Prozent und Mieterinnen und Mieter 5 Prozent der CO2-Steuer. In den weiteren Stufen nimmt der Anteil für Vermieter ab. Energiesparen wird also immer wichtiger. Konkret gesprochen: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher ist Ihr Anteil als Vermieter an der CO2-Steuer.

 

Techem übernimmt mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für Sie automatisch die Einstufung Ihrer Liegenschaft in das Zehn-Stufenmodell und die transparente CO2-Kosten Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter.

Was ist die CO2-Steuer – erklärt für Vermieter

Wie hoch ist die CO2-Abgabe für Vermieter ab 2023?

Zum Januar 2021 wurde der CO2-Preis zunächst auf 25 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2 festgelegt. Ab 2022 steigt der Preis jährlich schrittweise auf bis zu 45 Euro im Jahr 2025 an. Das entsprechende Gesetz tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die Kosten, die damit auf Vermieterinnen und Vermieter entstehen, sind davon abhängig, wie hoch der CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes ist.

Erhöhung des CO2-Preises wird 2023 ausgesetzt. Die Erhöhung von 30 Euro pro Tonne auf 35 Euro kommt erst zum 1. Januar 2024. Quellen: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 19.10.2022, § 10 Abs. 2 BEHG (Stand: Oktober 2022)

Die CO2-Steuer wird immer fällig, wenn CO2 aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Mieterinnen und Mieter müssen sie deshalb beim Heizen entrichten. Auch Fernwärme fällt nach dem neuen Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten unter die CO2-Abgabe, soweit für die dabei eingesetzten Brennstoffe ausschließlich ein nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG erhoben wird. 

 

Ausnahmen der CO2-Steuer 

Das Stufenmodell gilt nicht für Geschäfte, Büros und andere Nichtwohngebäude. Hier sollen die CO2-Zusatzkosten je zur Hälfte von Vermietenden und Mietenden getragen werden. Ausnahmen soll es zudem für denkmalgeschützte Gebäude oder in Milieuschutzgebieten geben, in denen Vermieterinnen und Vermieter nicht so einfach sanieren können. Der Beschluss bekräftigt jedoch, dass es ab 2025 auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell geben wird.

Das Zehn-Stufenmodell für die CO2-Umlage für Vermieter

Grafik: Das Zehn-Stufenmodell für die CO2-Preis-Verteilung lt. CO2KostAufG - Stand 10.11.2022

Das Stufenmodell ist für alle Wohngebäude, sowie Gebäude mit gemischter Nutzung vorgesehen. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto mehr müssen sich Vermieterinnen und Vermieter gemäß der Tabelle zum Stufenmodell an der CO2-Steuer beteiligen.

Das sieht zum Beispiel so aus: Bei einem Wohngebäude mit sehr hohem energetischem Standard – dem KfW Effizienzhaus 55 – sollen die Mieterinnen und Mieter die CO2-Bepreisung weiter vollständig tragen. Ein solches Haus benötigt lediglich 55 Prozent der Energie eines Neubaus nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), sprich ist um 45 Prozent sparsamer. Bei Wohnungen mit einer sehr schlechten Energiebilanz müssen Vermieterinnen und Vermieter hingegen entsprechend der Tabelle zum Stufenmodell künftig 95 Prozent der CO2-Abgabe übernehmen.

 

So unterstützt Techem Sie beim Thema CO2-Abgabe

Für Techem Kunden bieten wir einen sehr bequemen Service im Rahmen der Heizkostenabrechnung an. Auf Basis der CO₂-Menge und der Quadratmeter wird automatisch in der Heizkostenabrechnung der Emissionsgrad errechnet und die Immobilie einer Stufe im Zehn-Stufenmodell zugeordnet. Sie müssen uns also lediglich zwei Informationen pro Immobilie übermitteln: Die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten. Diese Informationen werden auf den Rechnungen Ihres Energieversorger separat ausgewiesen. 

Wir sorgen für die rechtskonforme Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter, sowie für die transparente Darstellung auf der Heizkostenabrechnung. 

Wichtig zu wissen ist: Die Verordnung gilt ab dem Abrechnungszeitraum 2023. Die neue Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter wird daher in der Regel erst mit den in 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. 

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