INFORMATION - 02.12.2022

Aktuelle Informationen zu Energieversorgung und -kosten

Informationspflicht gemäß § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes - EWSG

Sehr geehrte Damen und Herren, 

liebe Kunden,

am 19. November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Als Wärmekunde erhalten Sie daher einen gesetzlich geregelten Kompensationsbetrag. Diese beläuft sich in der Regel auf 120 % der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. 

Auszahlung finanzielle Kompensation 

Das Gesetz schreibt vor, dass die finanzielle Kompensation für Ihre im Dezember zu leistenden Zahlungen erfolgt. Es lässt uns die Wahl, ob wir auf Ihren Dezemberabschlag verzichten oder ob es bei der Bezahlung des Abschlags für Dezember durch Sie bleibt und wir den Kompensationsbetrag an Sie zahlen. Auch eine Kombination aus beidem ist zulässig. 

Wir haben uns – im Sinne eines möglichst effizienten Ablaufs – dafür entschieden, es bei der Abschlagszahlung durch Sie zu belassen und Ihnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Kompensationsbetrag im Anschluss auszubezahlen. Dafür benötigen wir Ihre Mithilfe! Damit die Erstattung des Ihnen zustehenden Betrags zügig erfolgen kann, sind wir auf eine vollständige Datenlage angewiesen. Wir werden Sie daher in den kommenden Tagen postalisch über die dafür notwendigen weiteren Schritte informieren und Sie zur Übermittlung der erforderlichen Daten auffordern. 

Informationen zum Vertragsverhältnis

Die Entlastung, die sich für Sie ergibt, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Wir werden einen Antrag auf Erstattung genau des Betrages, um den Sie entlastet werden, bei der zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag auf Erstattung wird von einem Beauftragten des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft und nur bei vollständiger Datenlage genehmigt. In dem Prüfantrag sind wir verpflichtet, folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: Die Höhe der Kompensation, Abschlagszahlung im September 2022, Liefermenge für 2021 oder den letzten Abrechnungszeitraum sowie Ihren Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer. 

Weil das Gesetz sehr ungenau geschrieben wurde, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch als richtig bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen diesen oder einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ist, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern sie gewährt wird.

Freundliche Grüße

Ihre Techem Solutions GmbH

   

Zu aktuellen Themen und Fragestellungen

Die Situation auf dem Energiemarkt stellt eine nie dagewesene Herausforderung dar. Angesichts der Versorgungskrise sehen sich alle Akteure mit enormen Preissteigerungen konfrontiert. Die Bundesregierung diskutiert und verabschiedet laufend politische Maßnahmen, mit denen Verbraucher*innen und Unternehmen gleichermaßen vor steigenden Preisen geschützt werden. Diese haben direkte und indirekte Auswirkungen auf Contracting-Kunden von Techem, Vermietende und Mietende. Wir fassen auf dieser Seite die wesentlichen Informationen und Auswirkungen zusammen. Für alle gilt gleichermaßen: Energiesparen bleibt weiterhin das Gebot der Stunde: Nicht nur, um das Klima und den eigenen Geldbeutel zu schonen, sondern auch, um eine Verschärfung der Versorgungskrise zu verhindern.

   

Welche Auswirkungen hat die Lage auf Wärmelieferungen durch Techem Contracting?

Die Wärmeversorgung unserer Kunden können wir derzeit uneingeschränkt leisten. Techem hat langfristige Verträge mit zuverlässigen Vorversorgern getroffen.

Sobald neue Regelungen und politische Entscheidungen Auswirkungen auf Ihren Wärmeliefervertrag haben, informieren wir Sie unmittelbar. Zudem reagieren wir auf die veränderten Marktbedingungen, indem wir Ihre monatlichen Abschlagsbeträge anpassen, sobald nötig und sinnvoll. So treffen wir Vorsorge, unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums frühzeitig entgegenzuwirken.

 

Wie sollten Vermietende auf die Situation reagieren?

Aus den aktuellen politischen Entscheidungen ergeben sich zudem neue Pflichten für Vermietende, u.a. zur Information der Mietenden sowie zum effizienten Heizen. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung dieser Pflichten und beraten zu weiteren Einsparmöglichkeiten. Zudem empfehlen wir, die Vorauszahlungen Ihrer Mietenden sofern möglich frühzeitig anzupassen, um notwendige Nachzahlungen auf ein sozialverträgliches Maß zu begrenzen. 

 

Was können Mietende jetzt tun?

In der aktuellen Lage ist es besonders wichtig, den eigenen Energieverbrauch zu kennen und zu senken. Zwar haben Mietende häufig keinen Einfluss auf die Energieversorgung und den energetischen  Zustand des Hauses, jedoch gibt es einige Hebel, mit denen sie einen effizienteren Umgang mit Energie erreichen können. Das richtige Lüft- und Heizverhalten kann helfen, im erheblichen Umfang den Verbrauch um 10 bis 15 Prozent zu reduzieren und damit Energie und Kosten zu sparen.

Wir haben Ihnen zu allen Themenbereichen umfassende Informationen und Antworten auf Ihre Fragen zusammengestellt.

Informationen für Contracting-Kunden

Die Wärmeversorgung unserer Kunden können wir derzeit unverändert und vollumfänglich leisten. Techem hat hierfür langfristige Gaslieferverträge mit zuverlässigen Vorversorgern geschlossen.

Im Rahmen der regulären, rückwirkenden Wärmeabrechnung nach dem Abrechnungszeitraum, passen wir die Preise, wie in jedem Jahr, den Gegebenheiten entsprechend der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel an. Dabei werden die Entwicklungen am Energiemarkt berücksichtigt. Hinzu kommt die Einführung der CO2-Besteuerung für Brennstoffe, die Erdgas seit dem 1. Januar 2021 um 25 Euro je emittierter Tonne CO2 verteuert sowie die Gasspeicherumlage, welche zum 1. Oktober 2022 eingefürt wurde. Zudem reagieren wir auf die veränderten Marktbedingungen, indem wir Ihre monatlichen Abschlagsbeträge angemessen anpassen. So treffen wir Vorsorge, unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums möglichst frühzeitig entgegenzuwirken.

Wir treffen Vorsorge, um unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums frühzeitig entgegenzuwirken. Daher passen wir die monatlichen Abschlagsbeträge unserer Kunden derzeit angemessen an.

Zur Errechnung der Preise werden die jeweiligen Preisformeln aus dem Wärmeliefervertrag herangezogen. Dabei handelt es sich um neutrale, objektive Index-Werte, die sowohl die Entwicklungen im Markt als auch in den Beschaffungspreisen widerspiegelt. Die Index-Werte des Statistischen Bundesamts sind öffentlich einsehbar. Als Alternative zur Gasbeschaffungsumlage, die juristisch nicht mehr in Kraft ist, beabsichtigt die Bundesregierung nunmehr u.a. die Einführung einer Gaspreisobergrenze. Diese würde sehr wahrscheinlich ebenfalls Einfluss auf die Wärmeerzeugungskosten haben. Der entsprechende Umfang dieser Auswirkungen kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vollständig abgeschätzt werden. Die aktuell relevanten politischen Entwicklungen behalten wir für Sie fest im Blick und kommen schnellstmöglich mit weiterführenden Informationen auf Sie zu, insbesondere sobald wir die Auswirkungen dieser neuen Regelung auf Ihren Wärmeliefervertrag beziffern können.

Prognosen über den weiteren Verlauf der Energiekosten sind sehr schwierig, da die Preise für die Wärmelieferkosten von diversen Faktoren abhängig sind. Wir können daher keine verbindliche Aussage dazu treffen zumal derzeit die Einführung einer Gaspreisbremse seitens der Bundesregierung geprüft wird.

Wir sind darum bemüht, Ihre finanzielle Belastung aus einer Nachforderung möglichst gering zu halten. Kommen Sie gern bei Bedarf auf uns zu, dann schauen wir uns individuell Ihre Vertragsrahmenbedingungen an.

Techem hat schon heute umfassende Erfahrung in der Umsetzung innovativer, CO2-neutraler Wärmeversorgungslösungen, zum Beispiel unter Nutzung von Wärmepumpen, der Abwärme des Abwassers von Gewerbeanlagen oder Solarthermie. Wie die optimale Lösung für Ihre Liegenschaft aussieht, hängt stark von den individuellen Gegebenheiten ab. Wir beraten unsere Kunden, um die bestmögliche, klimafreundliche Lösung zu finden. Bezahlbarkeit, technische Machbarkeit und Nachhaltigkeit werden dabei immer zusammen betrachtet.

Zur Beantwortung dieser Frage muss zwischen der sogenannten Gasbeschaffungsumlage und der Gasspeicherumlage unterschieden werden. Das Bundeskabinett hatte beide Umlagen beschlossen. Die Gasbeschaffungsumlage wurde von der Bundesregierung in der „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzt (EnSiG) über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung“ beschlossen, in der Zwischenzeit aber wieder ausgesetzt. Diese Umlage muss folglich nicht bezahlt werden. Alternativ soll eine Gaspreisbremse eingeführt werden, deren genaue Ausgestaltung noch offen ist. 

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 29. Juli 2022 das Konzept für die Ausgestaltung einer Gasspeicherumlage genehmigt. Die Höhe dieser Umlage wird 0,059 Cent pro Kilowattstunde betragen und ab dem 1. Oktober 2022 erhoben. Anpassungen erfolgen erstmals nach drei Monaten und im Anschluss jeweils nach sechs Monaten. Die Gasspeicherumlage ist nach aktuellem Stand weiterhin gültig. 

Derzeit überprüfen wir, ob die Einführung dieser Umlage eine neuerliche Anpassung der Abschlagszahlungen erfordert. Über mögliche Änderungen wird Techem seine Kunden natürlich wie immer rechtzeitig informieren.

Die Höhe der Gasspeicherumlage beträgt 0,4059 Cent pro Kilowattstunde. Derzeit überprüfen wir, ob die Einführung dieser Umlage eine neuerliche Anpassung der Abschlagszahlungen erfordert. Über mögliche Änderungen wird Techem seine Kunden natürlich wie immer rechtzeitig informieren.

Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gilt die Umsatzsteuerreduzierung von 19 auf sieben Prozent für fossiles und grünes Gas. Die Reduzierung wurde auch auf die Wärmelieferungen über Wärmenetze erweitert, somit profitieren auch Techem-Kunden von der Steuersenkung.

Die Bundesregierung hat über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 200 Milliarden Euro bereitgestellt, um Bürger*innen wie Unternehmen vor untragbaren Kosten im Bereich der Energieversorgung zu schützen. Dafür hat die „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ ein zweistufiges Modell vorgeschlagen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf  zu diesem Zweistufen-Modell steht jedoch noch aus.

Um insbesondere private Gas- und Wärmekunden sowie kleine Firmen zügig zu entlasten, soll der Staat im Dezember 2022 zunächst deren Abschlagszahlungen, auf Basis des Verbrauchs der Vorauszahlungen von September 2022, übernehmen. Ab Januar 2023 soll zudem eine Gas-Preisbremse für Industrieunternehmen und ab März 2023 eine Gas- und Wärmepreisbremse für private Haushalte und kleine Unternehmen, gelten. Sparanreize gilt es parallel weiterhin zu erhalten.

Wir gehen derzeit davon aus, dass die angedachten Regelungen sich auch auf die Wärmelieferungskosten bzw. deren Abrechnung auswirken werden. Der entsprechende Umfang dieser Auswirkungen kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vollständig abgeschätzt werden. Die aktuell relevanten politischen Entwicklungen behalten wir für Sie fest im Blick und kommen schnellstmöglich mit weiterführenden Informationen auf Sie zu, insbesondere sobald wir die Auswirkungen auf Ihren Wärmeliefervertrag abschätzen können.

Hinweise für Vermietende

Um den Energieverbrauch in Deutschland weiter zu senken, hat das Bundeskabinett zwei neue Verordnungen mit kurzfristig und mittelfristig wirksamen Maßnahmen beschlossen:

Ab dem 1. September 2022 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Diese ist zunächst für sechs Monate, bis zum 28.02.2023, gültig, kann aber per Beschluss verlängert werden. Die Verordnung verpflichtet Energieversorger und Vermietende, ihre Kunden bzw. Mietenden frühzeitig über den erwarteten Energieverbrauch, Kosten sowie Einsparmöglichkeiten zu informieren. Dabei können neben der Techem Energiekostenprognose zum Beispiel auch fernablesbare Erfassungsgeräte und die unterjährige Verbrauchsinformation unterstützen. Zudem werden Klauseln in Mietverträgen, die Mietende zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, ausgesetzt.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) gilt ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Die Verordnung sieht verschiedene Maßnahmen zur Effizienzsteigerung von Gasheizungen vor, etwa eine jährliche Heizungsprüfung sowie einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für große Gebäude. Zudem müssen ineffiziente und ungesteuerte Heizungspumpen ausgetauscht werden.

Die Preise auf dem Energiemarkt sind in den vergangenen Monaten enorm gestiegen. Daher kann es am Ende Ihres Abrechnungszeitraumes zu Nachzahlungen kommen. Wir reagieren auf die veränderten Marktbedingungen, indem wir Ihre monatlichen Abschlagsbeträge angemessen anpassen. So treffen wir bereits heute Vorsorge, unwillkommenen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums entgegenzuwirken. Unser Tipp: Passen Sie soweit möglich auch die Vorauszahlungen Ihrer Mietenden frühzeitig an die veränderten Gegebenheiten an, um notwendige Nachzahlungen auf ein sozialverträgliches Maß zu begrenzen.

Jetzt ist jeder gefragt, Energie zu sparen. Sie können Ihre Mietenden dabei unterstützen, indem Sie sie auf mögliche Einsparpotenziale im Haushalt hinweisen und zum Energiesparen motivieren. Wir haben dazu sowohl für Sie als auch für Ihre Mietenden Energiespartipps zusammengestellt, die Sie an Ihre Mietenden weiterleiten oder in Ihren Liegenschaften aushängen können. Weitere hilfreiche Informationen finden auch auf der Website des GdW. Und auch die Bundesregierung stellt Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Kampagne „80 Millionen für Energiewechsel“ Informationsmaterialien zur Verfügung.  

Um die Effizienz Ihrer Heizungsanlage zu verbessern, benötigen Sie zunächst einen generellen Überblick über die Energieströme. Dafür empfiehlt sich der Einbau digitaler Zähler, Smart Meter Gateways und intelligenter Steuerungssysteme. Mit ihrer Hilfe kann die Heizung im Betrieb optimal eingestellt und so in der Regel 10 bis 15 Prozent Gas oder Heizöl eingespart werden. Der Vorteil: Lösungen wie diese sind geringinvestiv und erfordern nur wenige bis keine baulichen Eingriffe – dadurch lassen sie sich schnell in Ihre Liegenschaften integrieren und tragen schon nach kurzer Zeit zu Effizienzgewinnen bei.

In der Übergangszeit sollten Sie Ihre Heizungsanlagen fit für die kälteren Monate machen – das spart nicht nur Kosten und Energie, sondern stellt auch den zuverlässigen Betrieb Ihrer Anlage sicher. Prüfen Sie beispielsweise den Wasserdruck. Ist dieser zu niedrig, sorgt das für einen ineffizienten Betrieb. Die kommenden Monate eignen sich auch dafür, Thermostatventile, Ventileinsätze und Heizungspumpen zu prüfen und bei Bedarf auszutauschen. Mithilfe eines hydraulischen Abgleichs können Sie zudem dafür sorgen, dass alle Komponenten des Heizsystems richtig eingestellt sind und alle Heizkörper mit der richtigen Menge Wasser versorgt werden.

Warmwasserverbrauch – das ganze Jahr über Energie sparen

Wussten Sie, dass rund 85 Prozent der Energiekosten im Haushalt auf den Wärme- und Wasserverbrauch entfallen? Techem zeigt, wie sich die „laufenden Kosten“ mit zehn einfachen Tipps reduzieren lassen: vom richtigen Programm für Wasch- und Spülmaschine über Perlatoren bis zum virtuellen Wasserverbrauch.

So sparen Sie Heizkosten

Wer bewusst mit Heizwärme umgeht, kann im Haushalt zusätzlich 10 Prozent CO2 -Emissionen einsparen. Das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten ist entscheidend – auch mit Blick auf den Geldbeutel. Techem zeigt, wie intelligente Thermostate, die richtige Temperatur oder das Entlüften der Heizkörper dazu beitragen können.