Das mussten Vermietende tun
Der Handlungsbedarf unterschied sich danach, wie viele Wohneinheiten vermietet wurden.
Die Energiekosten steigen – und ein Ende ist nicht in Sicht. Mit den seit 01.09.2022 geltenden kurzfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung ergaben sich neue Pflichten für Vermieterinnen und Vermieter. Die Idee: Mietende sollten ihre Heizkosten besser nachvollziehen.
Nach § 9 der EnSikuMaV wurden Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, ihre Mieterinnen und Mieter über Energieverbrauch, Energiekosten und -einsparpotenziale zu informieren.
Zum 15.04.2023 ist die EnSikuMaV ausgelaufen.
Der Handlungsbedarf unterschied sich danach, wie viele Wohneinheiten vermietet wurden.
Mietende haben durch die Verordnung einen Anspruch auf individuelle Informationen. Die Daten des Energieversorgers sind nicht ausreichend. Diese müssen für die Berechnung der Energiekosten mit den Werten der Heizkostenabrechnung kombiniert werden. Nicht nur aktuelle Energiekosten und Energieverbräuche müssen berücksichtigt werden, sondern auch erneute Preissteigerungen, sofern sie auftreten.
Laut Verordnung sind Vermietende von Wohngebäuden mit bis zu neun Wohneinheiten verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmeversorger mitgeteilten Informationen unverzüglich an die Bewohnerinnen und Bewohner der betreffenden Liegenschaft weiterzuleiten. Nicht nur aktuelle Energiekosten und -verbräuche müssen berücksichtigt werden, sondern auch erneute Preissteigerungen, sofern sie auftreten.
Zum 15.04.2023 ist die EnSikuMaV ausgelaufen.
Seit dem 01. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO₂-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme zwischen Vermietenden und Mietenden in Kraft. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich für diese Verordnung die Begriffe „CO₂-Abgabe und CO₂-Umlage" durchgesetzt, weswegen wir diese der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
Mit unserem kostenlosen CO₂-Kostenrechner können Sie sich hier eine Prognose zu Ihrem Kostenanteil erstellen.