Immo Point - 28.07.2022
Gemäß dem aktuellen Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts sollen sich Vermieterinnen und Vermieter künftig an der CO₂-Steuer für Heizöl und Erdgas beteiligen. Doch wer muss wie viel zahlen? Wir zeigen Ihnen den geplanten Verteilungsschlüssel laut dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-Entwurf (CO2KostAufG).
Eine kleine Bemerkung vorab: Eigentlich handelt es sich nicht um eine CO₂-Steuer. Der korrekte Begriff wäre „CO₂-Kosten“. Im alltäglichen Sprachgebrauch hat sich jedoch „CO₂-Steuer“ durchgesetzt, weswegen wir diesen Begriff der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
Energiesparen wird also immer wichtiger. Unsere verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung und die moderne Zählerinfrastruktur macht Sie bereit für die neuen gesetzlichen Anforderungen!
Grafik: Entwicklung der Kosten für Emissionen je Tonne Kohlendioxid (CO₂)
Die CO₂-Steuer wird immer fällig, wenn CO₂ aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Mieterinnen und Mieter müssen sie deshalb beim Heizen entrichten. Nun sollen Vermieterinnen und Vermieter ab 1. Januar 2023 je nach Energieeffizienz des Gebäudes an der CO₂-Steuer beteiligt werden. Dabei handelt es sich um einen nationalen Emissionshandel. Denn Unternehmen, die mit Heizöl oder Erdgas handeln, müssen seit Januar 2021 dafür Emissionsrechte erwerben. Über eine Preiserhöhung geben Sie den Anschaffungspreis der Emissionsrechte an Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Das Stufenmodell gilt nicht für Geschäfte, Büros und andere Nichtwohngebäude. Hier sollen die CO₂-Zusatzkosten hälftig von Vermieterinnen/Vermieter und Mieterinnen/Mieter getragen werden. Ausnahmen soll es zudem für denkmalgeschützte Gebäude oder in Milieuschutzgebieten geben, in denen Vermieterinnen und Vermieter nicht so einfach sanieren können.
Grafik: Das Zehnstufenmodell für die CO₂-Preis-Verteilung lt. CO2KostAufG
Das Stufenmodell ist für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie Gebäude mit gemischter Nutzung vorgesehen. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto mehr müssen sich Vermieterinnen und Vermieter an der CO₂-Steuer beteiligen.
Das sieht zum Beispiel so aus: Bei einem Wohngebäude mit sehr hohem energetischem Standard – dem KfW Effizienzhaus 55 – sollen die Mieterinnen und Mieter die CO₂-Bepreisung weiter vollständig tragen. Ein solches Haus benötigt lediglich 55 Prozent der Energie eines Neubaus nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), sprich ist um 45 Prozent sparsamer. Bei Wohnungen mit einer sehr schlechten Energiebilanz müssen Vermieterinnen und Vermieter hingegen künftig 90 Prozent der CO₂-Abgabe übernehmen.
Zunächst bezahlt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Immobilie die CO₂-Steuer über den Einkaufspreis des Brennstoffs, beispielsweise Erdgas. Die Energielieferanten weisen die CO₂-Steuer gemäß BEHG üblicherweise in der Erdgasrechnung aus. Nach der Heizkostenverordnung und dem geltenden Mietrecht werden die Heizkosten inklusive CO₂-Preis auf die Mieterinnen und Mieter umtverteilt. Erst danach wird der CO₂-Anteil an den Heizkosten neu verteilt. Die Heizkosten werden dabei anhand der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt.
Techem unterstützt Sie gerne mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung! Denn: Wenn Mieterinnen und Mieter ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser kennen, können sie effizient ihren Energieverbrauch reduzieren.