Immobilien Ratgeber - 09.09.2022

Das fordern die neuen Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV & EnSimiMaV)

Mit zwei neu beschlossenen Energiesparverordnungen will die Bunderegierung die Versorgungssicherheit gewährleisten. Beide Verordnungen beinhalten Maßnahmen für die kommende und die übernächste Heizperiode – einige davon sind auch für private Vermieterinnen und Vermieter relevant. Hier erfahren Sie, was Sie noch im Jahr 2022 umsetzen müssen.

Die Hintergründe der Energieeinsparverordnungen

Aktuell steht die Gesellschaft vor einer angespannten Lage bezüglich der Gasversorgung. Um der bevorstehenden Gasknappheit vorzubeugen, hat das Bundekabinett im August 2022 zwei Verordnungen zum Energiesparen beschlossen.

Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen (EnSikuMaV) gilt ab dem 1. September 2022 und hat eine Dauer von sechs Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen (EnSimiMaV) gilt ab dem 1. Oktober 2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Die Verordnungen richten sich an öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte und basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG).

 

Freiwilliges Engagement zum Energiesparen soll Vorschriften ergänzen

Neben den unmittelbaren Einspareffekten verfolgen die Verordnungen außerdem das Ziel, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Denn: Durch die Umsetzung der Verordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der nötigen Einsparungen erreichen. Staat, Wirtschaft, Gesellschaft sowie Bund, Länder und Kommunen, Sozialpartner, Gewerkschaften, Handwerk und Verbände sowie auch die Zivilgesellschaft müssen zusammenspielen. 

Was bedeuten die Verordnungen für Sie als Vermieter?

Wir haben Ihnen die bevorstehenden Neuerungen für Vermieterinnen und Vermieter übersichtlich zusammengefasst. 

 

Kurzfristige Verordnung ab dem 1. September 2022 (EnSikuMaV)

  • Mieterinnen und Mieter sollen die Mindesttemperatur in Wohnräumen selbstständig senken dürfen. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen werden ausgesetzt. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden. Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir wichtige Tipps zum Thema clever Heizen und richtiges Lüften für Sie! 
  • Privat genutzte Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr beheizt werden (außer zu therapeutischen Zwecken). Das betrifft nicht gewerblich genutzte Pools.
  • Gas- und Wärmelieferanten  müssen ihre Kundinnen und Kunden über den Energieverbrauch sowie die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale informieren. Vermieterinnen und Vermieter müssen diese Informationen an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben. 

 

Mittelfristige Verordnung 1.Oktober 2022 (EnSimiMaV)

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen werden zur Heizungsprüfung und Optimierung in den nächsten zwei Jahren verpflichtet. Da ein Drittel des CO2 Ausstoßes in Deutschland im Gebäudesektor entsteht, setzt die Verordnung an einem der größeren Hebel in dem Bereich an – der Effizienz von Heizungen. Mit dem HeizungsCheck Plus von Techem werden Sie den Anforderungen ganz unkompliziert gerecht!
  • Eigentümerinnen und Eigentümer müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen: bei Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten bis 15. September 2024 und bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Einheiten bis zum 30. September 2023. Diese Einsparmaßnahme kann je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. acht Kilowattstunden pro Quadratmeter senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Kosten. 

Weitere Neuerungen der Energiesparverordnungen

Neben den oben genannten Punkten, die unter anderem für private Vermieterinnen und Vermieter relevant sind, enthalten die Verordnungen weitere zusätzliche Maßnahmen für öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen. 

 

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen

Folgende Punkte fordert die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen:

  • Räume in öffentlichen Nichtwohngebäuden, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen in der Regel nicht mehr beheizt werden. 
  • Die Lufttemperaturhöchstgrenze in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf 19 Grad in Büros vorübergehend nicht überschreiten. 
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen auszuschalten, wenn der Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.   
  • Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausnahmen bilden allerdings die Sicherheits- und Notbeleuchtung.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt, wenn dabei Heizwärme verloren geht.
  • Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. 
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

 

Die Maßnahmen zum verminderten Heizen, reduzierter Raumtemperatur sowie zum Abschalten der Trinkwassererwärmungsanlage gelten nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

 

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen legt außerdem folgenden Aspekt fest: 

Unternehmen   die innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich einen Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr hatten, werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Das gilt für Unternehmen, die bereits eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. 

 

Sie möchten die Verordnungen im Detail nachlesen? Sie finden sie hier (EnSikuMaV) und hier (EnSimiMaV).