Für das Austauschen der Rauchwarnmelder ebenso wie für die erste Installation ist immer die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung zum Austausch betrifft auch Eigentümerinnen und Eigentümer im selbst genutzten Wohnraum – nicht nur von Gesetz wegen, sondern auch zu Ihrem eigenen Schutz.
Für die Inspektion, d.h. die jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder, ist - abhängig von der Bauordnung des jeweiligen Bundesland - mal die Mieterin/der Mieter, mal die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer zuständig. Noch wichtiger für diese Beurteilung ist aber die bundeseinheitlich geltende Verkehrssicherungspflicht: danach ist jedenfalls derjenige für die Überprüfung zuständig, der die Installation vorgenommen hat, also doch die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer.