Bei Mieterstrom handelt es sich um Strom, der an oder im Wohngebäude erzeugt wird. Meistens wird er über Photovoltaikanlagen auf dem Dach gewonnen. Er kann aber auch über Blockheizkraftwerke hergestellt werden. Dieser lokal erzeugte Strom wird den Mietparteien im Rahmen eines Mieterstromvertrages zum Verbrauch angeboten. Er wird ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz an die Endverbraucherinnen und -verbraucher in diesem Gebäude oder im anschließenden Quartier geliefert.
Für die Erzeugung von Mieterstrom haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Wir geben Ihnen einen schnellen Überblick:
A) Solaranlage
Photovoltaik-Anlagen brauchen Sonnenlicht: Solarzellen wandeln die Sonnenstrahlen in elektrische Energie um. Selbst bei bedecktem Wetter wird Strom produziert – nur die Stromgewinnung fällt geringer aus. Lesen Sie hier mehr dazu!
B) Blockheizkraftwerk (BHKW)
Blockheizkraftwerke eignen sich für Mehrfamilienhäuser und Quartiere, denn die kleinen Kraftwerke finden in jedem Heizungskeller Platz. Zudem wird die Optik des Hauses nicht beeinflusst. Ein Blockheizkraftwerk ist eine hocheffiziente Technologie, die Strom und Wärme dezentral erzeugt. Die kleinen Kraftwerke versorgen einzelne Mehrfamilienhäuser oder auch ganze Quartiere mit Wärme und Strom. Das funktioniert so: Durch das Verfeuern von Brennstoffen entstehen Strom und Wärme. Diese können direkt im Haus eingesetzt werden.
Bei einem Balkonkraftwerk handelt es sich um ein Photovoltaikmodul, das auf dem Balkon, der Terrasse und an der Fassade installierbar ist. Haushalte können so Strom aus Solarenergie für den eigenen Bedarf herstellen. Nachteile: unter Umständen fällt die Installation zulasten der Optik des Hauses und bei Auszug können Bauschäden oft nicht rückstandslos entfernt werden. Zudem kommt der erzeugte Strom nur einer Mietpartei zugute. Verbraucht diese ihn nicht zum Zeitpunkt der Erzeugung, verpufft der Überschuss.
Eine PV-Anlage auf dem Dach in Verbindung mit dem neuen Mieterstrom ist daher in Zukunft eine attraktivere Alternative zum Balkonkraftwerk.
Liefert die Photovoltaik-Anlage nur einen Teil des benötigten Strombedarfs, wird der Rest über den Netzbezug gesichert und die Mieterinnen und Mieter beziehen diesen Strom wie gehabt von ihrem Stromanbieter. Die Mieterinnen und Mieter beziehen dann aber weniger Strom aus dem öffentlichen Netz.
Wird der erzeugte Strom nicht vollständig verbraucht, wird dieser Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist und entsprechend der Anlagengröße mit der Einspeisevergütung dem Mieterstrom-Anlagenbetreiber vergütet.
Wenn Sie Mehrfamilienhäuser vermieten und darüber nachdenken, sauberen Strom aus Sonnenenergie zu erzeugen, dann gibt es jetzt gute Neuigkeiten. Denn das Bundeswirtschaftsministerium hat mit dem sogenannten Solarpaket 1 die bürokratischen Hürden für Solaranlagen abgebaut, um so den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen zu erleichtern. Ein Teil dieses Gesetzespakets beinhaltet einige wichtige Änderungen. Zum Beispiel das Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.
Dabei wird eine Solaranlage auf einem Gebäude installiert, um sauberen Strom zu erzeugen. Den erzeugten Strom können Vermieterinnen und Vermieter dann direkt an ihre Mieterinnen und Mieter im Gebäude weitergeben – mit weniger Vorschriften zur Lieferung und Abrechnung des Stroms als bislang.
Solarenergie in Mehrfamilienhäusern nachhaltig zu nutzen und Strom an Mieterinnen oder Mieter zu verkaufen, kann mit dem Solarpaket 1 eine gute Option für Sie sein. Es lohnt sich, über die Möglichkeiten nachzudenken und sich beraten zu lassen.
Wir geben einen schnellen Überblick zu drei gängigen Mieterstrommodellen:
A) Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Solarpaket I)
Verkaufen Sie als Vermieterin oder Vermieter den selbst erzeugten Strom direkt an Ihre Mietparteien, so ist das die bequemste Variante. Für den restlichen Strombedarf haben Ihre Mieterinnen und Mieter bereits einen Vertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen.
B) Vermieter als Energieversorger (Mieterstrom nach EEG)
Sie können auch den gesamten Strombedarf Ihrer Mieterinnen und Mieter decken – das sorgt bei Ihnen für höheren Aufwand, denn Sie liefern auch den Reststrom und werden so zum Stromversorger. Ihre Entschädigung für den höheren Aufwand ist eine Förderung in Höhe des Mieterstromzuschlags.
C) Contracting
Vermieterinnen und Vermieter haben ungeachtet der zwei oben genannten Vermarktungsoptionen auch die Möglichkeit, die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage sowie den Stromverkauf an einen Partner, wie Techem, auszulagern. Dabei bleibt Ihr Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erhalten.
Techem bietet hier verschiedene Möglichkeiten – je nach Gegebenheiten in Ihrer Liegenschaft:
1. Entweder vermieten Sie Ihre Heizräume an uns und wir errichten eine Heizzentrale mit Blockheizkraftwerk (BHKW), welches Strom erzeugt. Die Wärmelieferung erfolgt dabei zu den gleichen Kosten wie bisher.
2. Alternativ errichten wir Photovoltaik lokal am Gebäude, um Strom zu produzieren. Auf Wunsch können Sie auch eine Kombination aus Photovoltaik und BKHW wählen.
Außerdem erhalten Sie von uns komplette Prozesse für die Vermarktung bei den Nutzerinnen und Nutzern. Wir bieten Ihnen:
Vereinbaren Sie hier einen Beratungstermin mit uns!
Im Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist die Versorgung der Mieterinnen und Mieter auf ein Gebäude und dessen Nebengebäude beschränkt.
Im Mieterstrommodell nach EEG darf der Solarstrom auch den Mieterinnen und Mietern eines angrenzenden Gebäudes geliefert werden – sofern kein öffentliches Stromnetz in Anspruch genommen wird.
In beiden Modellen werden Überschüsse in das öffentliche Netz eingespeist. Dafür erhält man eine Einspeisevergütung vom örtlichen Stromnetzbetreiber.
Warum Sie zukünftig auf Mieterstrom setzen sollten:
Wir geben Ihnen einen schnellen Überblick zu den drei wichtigsten Voraussetzungen, um von den neuen Möglichkeiten im Bereich Mieterstrom zu profitieren:
Mit unseren smarten Messgeräten unterstützen wir Sie bei der Abrechnung von Mieterstrom. Denn: Ohne Abrechnung verdienen Sie mit Mieterstrom kein Geld. Sie benötigen dafür ein intelligentes Messsystem, das die Stromerzeugung der Photovoltaik-Anlage und den Stromverbrauch der Mieterinnen und Mieter zeitgenau erfasst. So ist es gesetzlich vorgeschrieben.
Bei Fragen zum Mieterstrom kontaktieren Sie uns gerne direkt auf 06196 522-1200 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 - 18 Uhr. Oder nutzen Sie gerne direkt unser online Kontaktformular. Wir beraten Sie gerne - vereinbaren Sie einen Rückruftermin.
Smart Meter sind intelligente Zähler, die den Stromverbrauch der Mietparteien exakt erfassen. Sie können zuordnen, ob der verbrauchte Strom aus der Solaranlage oder aus dem öffentlichen Netz stammt. Das wiederum erleichtert die Abrechnung beim Mieterstrom. Smart Metering ist damit ein wichtiger Schritt zu einem CO₂-neutralen Gebäudebestand. Smart Meter sind Voraussetzung dafür, den Stromverbrauch, die Stromkosten und die CO₂-Emissionen senken zu können sowie erneuerbare Energien in das Energiesystem einbinden zu können.
Sie brauchen zunächst eine Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Dach - Ihr Solarteur kann Sie hier bei der optimalen Dimensionierung unterstützen. Dann brauchen Sie nur noch intelligente Stromzähler in Ihrem Objekt und einen Partner, der die Abrechnung unkompliziert für Sie übernimmt.
Nein, es gibt keine Verpflichtung für Ihre Mietenden, den Solarstrom abzunehmen. Wenn Sie den Stromtarif aber attraktiv gestalten - also günstiger anbieten als den Strom aus dem Netz -, ergibt sich eine Win-Win-Situation. Ihre Mietenden beziehen den Solarstrom günstiger als den Netzstrom von ihrem Stromanbieter und sparen damit für diesen Anteil bares Geld. Sie als Vermieter profitieren von dem höheren Preis im Vergleich zur Einspeisevergütung.
Der Vertrag kommt zwischen Vermietenden und Mietenden zustande. Der Vermietende hat als Betreiber der Solaranlage das Interesse, den Solarstrom an die Mietenden zu verkaufen und ist demnach auch deren Vertragspartner.
In Bezug auf das Nutzungsverhalten der Mietenden ändert sich nichts. Sie schließen nur einen weiteren Stromvertrag über den Solarstrombezug mit ihrem Vermieter ab. Der Stromvertrag für den Netzstrom bleibt unberührt. Hier können Mietende weiterhin einen Anbieter frei auswählen. Sowohl für den Netzstrom als auch für den Solarstrom erhalten die Mietenden eine gesonderte Abrechnung.
Nein, sie behalten ihren Stromanbieter und beziehen von ihm weiterhin den Strom, den Sie nicht über die Solaranlage bekommen können - das betrifft insbesondere die Abend-/Nachtstunden oder Zeiten in denen weniger erzeugt als verbraucht wird.
Die Vergütung für die Einspeisung Ihres Stroms in das Netz ist verhältnismäßig gering. Sie können den Strom stattdessen Ihren Mietenden zu einem Preis verkaufen, der für die Mietenden günstiger ist als der Bezug aus dem Netz aber oberhalb der Einspeisevergütung liegt. Damit partizipieren Ihre Mietenden durch günstigere Strompreise am Ertrag der Anlage und sparen so bares Geld. Sie als Vermieter können gleichzeitig für den erzeugten Strom einen höheren Preis als die geltende Einspeisevergütung erzielen.
Wichtig ist vor allem, dass möglichst viel Strom im Objekt verbraucht wird und viele Mietende mitmachen. So kann eine große Menge des erzeugten Stroms im Objekt genutzt werden und nur der verbleibende Rest wandert in das öffentliche Netz - für diesen Teil bekommen Sie natürlich weiterhin eine Einspeisevergütung.
Die einmaligen Kosten für die Installation der smarten Stromzähler können im Rahmen der Modernisierungsumlagen umgelegt werden.
Die laufenden Kosten für die Stromzähler legt der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung in Höhe der gültigen Preisobergrenzen um.
Die Einspeisevergütung hängt einerseits von der Größe der PV-Anlage ab und andererseits auch davon, ob Sie den Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen oder in Teilen auf im Objekt selbst nutzen. Da die Anlagen stetig günstiger werden, sinkt auch die Einspeisevergütung halbjährlich um 1 %. Mit dem Tag der Inbetriebnahme wird die Einspeisevergütung auf Basis der dann geltenden Werte festgelegt und für 20 Jahre fixiert. Welche Einspeisevergütung Ihnen für ihre Anlage konkret zusteht, muss also immer anlagenspezifisch, abhängig vom Zeitpunkt und der Nutzung kalkuliert werden. Derzeit liegen die Einspeisevergütungen bei Volleinspeisung je nach Anlagengröße zwischen 10 und 13 Cent pro Kilowattstunde, bei Anlagen mit Eigennutzung zwischen 7 und 8 Cent pro Kilowattstunde.