So gelingt die Heizkosten-abrechnung inkl. CO₂-Kostenaufteilung

Im Rahmen der Erstellung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2024 müssen Sie die CO₂-Kostenaufteilung berücksichtigen. Wie Ihnen die Umsetzung dieser neuen Anforderungen mit Techem ganz einfach gelingt, zeigen wir auf dieser Seite!

Umsetzung der CO2-Kostenaufteilung

Im Rahmen der Erstellung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2024 müssen Sie die CO₂-Kostenaufteilung berücksichtigen. Wie Ihnen die Umsetzung dieser neuen Anforderungen mit Techem ganz einfach gelingt, zeigen wir auf dieser Seite!

Schritt 1: Sammeln Sie die nötigen Dokumente 

Damit Techem die CO₂-Kostenaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung vornehmen kann, benötigen wir von Ihnen

  • die CO₂-Menge in kg und

  • die CO₂-Kosten in €

Sie finden diese beiden Werte in den Rechnungen Ihrer Energieversorger. Betroffen sind die Brennstoffarten Gas, Flüssiggas, Heizöl und Fernwärme.

Die benötigten Werte finden Sie in den Rechnungen Ihrer Energieversorger. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie und wo diese ausgewiesen werden müssen. Daher hat Techem für die Erfassung der CO₂-Angaben einen eigenen Hilfe- und Supportbereich geschaffen. Auf diesen werden Sie im Dateneingabe-Prozess in Abrechnung Online explizit hingewiesen. Hier sind Muster-Versorgerrechnungen abgebildet, die Ihnen eine Orientierung liefern.

Bitte sprechen Sie in diesem Fall Ihren Versorger direkt an. Gas- und Wärmelieferanten sind laut Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten verpflichtet, Ihnen die benötigten Werte mitzuteilen bzw. in den Rechnungen auszuweisen.  

Wenn Sie mit fossilen Energieträgern – also mit Gas oder Flüssiggas, Heizöl oder mit Fernwärme – heizen, dann sind Sie vom Gesetz betroffen und müssen die CO₂-Kosten zwischen Ihnen und Mieterinnen und Mietern aufteilen. 

Da es sich hierbei um eine verpflichtende gesetzliche Regelung handelt, gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit. Die CO₂-Kostenaufteilung ist für alle Vermieterinnen und Vermieter verpflichtend, die nach der Heizkostenverordnung abrechnen.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 und später. Ab dem 1. Januar 2023 entstandene CO₂-Kosten sind demnach zwischen Vermieterinnen bzw. Vermietern und Mieterinnen bzw. Mietern aufzuteilen. Vorher angefallene CO₂-Kosten, etwa aus Öllieferungen, werden nicht aufgeteilt.

Es fließen nur diejenigen CO₂Kosten in die Kostenaufteilung ein, die Sie als Vermieterin oder Vermieter bei Techem angeben. Soweit Mieterinnen oder Mieter einen direkten Liefervertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben, werden in der Heizkostenabrechnung keine CO₂-Kosten aufgeteilt. Allerdings haben die Mieterinnen und Mieter einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des auf Sie entfallenden Anteils an den CO₂-Kosten, den Sie separat geltend machen müssen.

 

Schritt 2: Kosten- und Nutzerdatenübermittlung inkl. CO₂-Werten

Sie haben alle umlagefähigen Rechnungen und die zwei relevanten CO₂-Angaben aus den Energieversorgerrechnungen beisammen? Dann kann es jetzt losgehen! 

Für die Übermittlung der Kosten- und Nutzerdaten inklusive der CO₂-Angaben empfehlen wir Ihnen die Funktion Abrechnung Online im Kundenportal mein.techem
  
Abrechnung Online ist einfach und zuverlässig: Die Funktion ist jederzeit auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Sie werden Schritt für Schritt durch den Eingabeprozess geführt und mit Eingabehilfen, sofortiger Datenprüfung und Korrekturhinweisen unterstützt.  
  
Im Bereich der Kostenerfassung müssen Sie für die Aufteilung der CO₂-Kosten die folgenden Punkte anhand einfacher Frage-Antwort-Abfragen ausfüllen: 

  1. Erfassung der CO₂-Emissionen (in kg) und der CO₂Kosten (in €) aus den Rechnungen der Energieversorger 
  2. Optionale Anpassungsmöglichkeiten zur Einordnung Ihrer Immobilie in das 10-Stufenmodell 
  3. Abfrage von Sonderkonstellationen (z. B. Denkmalschutz) und Einordnung im CO₂-Stufenmodel 

Hier können Sie sich im Kundenportal mein.techem anmelden. Sie brauchen Unterstützung? Dann schauen Sie sich unser Video an oder laden Sie sich unser Merkblatt runter!

Nutzen Sie unser Expertenvideo als Unterstützung! 

Unser Expertenvideo stellt ein umfangreiches Praxisbeispiel für die elektronische Kosten- und Nutzerdatenerfassung mit der Funktion Abrechnung Online im Kundenportal mein.techem vor.

Ab Minute 07:27 wird der Eingabeprozess für die Umsetzung der CO₂-Kostenaufteilung für die Brennstoffart Erdgas beispielhaft gezeigt. Nutzen Sie das Video gerne als Hilfestellung: 

Download: Merkblatt CO₂-Kostenaufteilung 

Beachten Sie, dass, sofern Sie als Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil der CO₂-Kosten nicht bestimmen oder die geforderten Informationen nicht ausweisen, Mieter das Recht haben, zumindest den auf sie entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % zu kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Um dies zu vermeiden, nutzen Sie bitte die Funktion Abrechnung Online im Kundenportal mein.techem sowie unsere Unterstützungsangebote auf dieser Seite. 

Bei lagerfähigen Brennstoffen ist es überwiegend die Regel, dass nicht alle im Abrechnungszeitraum angefallenen Anlieferungen auch im Abrechnungszeitraum verbraucht wurden. Die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten im Abrechnungszeitraum sind also nicht allein durch die Anlieferungen, sondern auch durch den Anfangsbestand und den Restbestand beeinflusst – dies muss bei der CO₂-Bilanzierung berücksichtigt werden.  
 
Beispiel: Solange im Abrechnungszeitraum 2023 ausschließlich Heizöl aus einer Anlieferung im Jahr 2022 verbraucht wurde, erfolgt keine CO₂-Kostenaufteilung. Wenn im weiteren Verlauf Heizölmengen aus Anlieferungen im Jahr 2023 verbraucht werden, dann muss die CO₂-Kostenaufteilung wiederum im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Im Bereich der optionalen Anpassung können Sie uns weitere relevante Informationen mitteilen, die wir für die korrekte Darstellung des CO₂-Stufenmodells sowie die Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Abrechnung benötigen.  
 
a. Nutzfläche: die beheizte Nutzfläche kann von der Nutzfläche des Objektes abweichen, wenn nicht alle Nutzer an der Wärmeversorgung beteiligt sind. Die Nutzfläche des Objektes kann von Ihnen für die Einstufung vorgegeben werden.

b. Aufteilungsverhältnis: sollten Regelungen zwischen Vermietern und Mietern zur Aufteilung der CO₂-Kosten bestehen, können diese eingetragen werden.

Auch auf denkmalgeschützte Gebäude wird das 10-Stufenmodell angewendet. Jedoch reduziert sich der Anteil der Vermieterin bzw. des Vermieters um die Hälfte. Ist es einer Gebäudeeigentümerin bzw. einem -eigentümer nicht möglich, eine energieeffizientere Heizungsanlage zu installieren oder die Gebäudehülle zu sanieren, reduziert sich der Vermieteranteil um 50  Prozent. Treffen mehrere Tatbestände zu, ist eine Reduzierung um bis zu 100 Prozent möglich. Als Ausnahmen werden öffentlich-rechtliche Vorgaben angeführt: 

a. Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung und 

b. Anschlusszwang an das Fernwärmenetz oder Regelungen in Landesbauverordnungen. 

Zunächst erfolgt eine Einstufung in das 10-Stufenmodell, anschließend erfolgt eine Prüfung auf oben genannten Ausnahmen und die Reduzierung der Vermieteranteile.  

Eine weitere Ausnahme besteht für Fernwärmenetze: Für  Gebäude, die nach dem 1. Januar 2023 an ein Fernwärmenetz angeschlossen worden sind, tragen Mieterinnen und Mieter die vollständigen CO₂-Kosten. 

Aber keine Sorge: Wir fragen diese Information im Dateneingabeprozess ab, sodass automatisch die Einstufung sowie die Verteilung der Kosten angepasst werden. 

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz differenziert zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Bei Nichtwohngebäuden erfolgt eine 50:50 Aufteilung der CO₂-Bepreisung. Diese kann nicht durch vertragliche Regeln abgegolten werden. Diese hälftige Aufteilung der CO₂-Bepreisung bei Nichtwohngebäuden soll im Jahr 2025 von einem noch zu entwickelnden Stufenmodell abgelöst werden.   
  
Wir fragen diese Information im Dateneingabeprozess ab, sodass automatisch eine Anpassung der Einstufung sowie die Verteilung der Kosten erfolgen kann.

WEG-Verwalter sind im Regelfall nicht die Eigentümer der Wohnungen, sie verwalten sie nur. Deshalb wünschen viele WEG-Verwalter keinen Abzug der CO₂-Eigentümerkosten von den Brennstoffkosten (den sogenannten Vorwegabzug).

Durch den Vorwegabzug geht zunächst die Buchhaltung der Verwaltung nicht auf, denn es wurden ja nicht alle Kosten, die aufgegeben wurden, auch verteilt. Die Buchhaltung geht erst dann auf, wenn die jeweiligen CO₂-Eigentümerkostenanteile auf den jeweiligen Eigentümerkonten verbucht werden. Diesen Aufwand möchten viele Verwalter nicht leisten.

Deshalb bieten wir die Möglichkeit, auf den Vorwegabzug zu verzichten, und die CO₂-Eigentümer- und Mieterkostenanteile auf der Abrechnung lediglich informativ auszuweisen. Es ist dann Sache des Wohnungseigentümers, seinem Mieter die CO₂-Eigentümerkostenanteile auszuzahlen. Siehe hierzu Kapitel 1.3 im Merkblatt. 

 

Schritt 3: Direkte Prüfung und Erhalt der fertigen Abrechnung

Nach der Übermittlung Ihrer Kosten- und Nutzerdaten inklusive der CO₂-Angaben übernimmt Techem mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für Sie automatisch die Einstufung Ihrer Immobilie in das 10-Stufenmodell und die transparente CO₂-Kostenaufteilung zwischen Ihnen und Ihren Mieterinnen und Mietern. 

Direkt nach Dateneingabe steht eine Vorschau der Abrechnung zur Überprüfung bereit. Nach deren Prüfung steht dann die finale Version Ihrer Gesamt- und Einzelabrechnung im Online-Archiv des Kundenportals mein.techem zur Verfügung. Die neuen gesetzlichen Vorgaben zur CO₂-Kostenaufteilung werden in der Abrechnung ausgewiesen:   

  1.  Die Angabe zu den gesamten CO₂-Kosten des Wohngebäudes   
  2. Die Einordnung in das 10-Stufenmodell sowie eine Erläuterung zur Aufteilung der CO₂-Kosten  
  3. Die Verteilung des Gesamtbetrags der CO₂-Kosten auf die Vermieterinnen bzw. Vermieter und Mieterinnen bzw. Mieter gemäß dem 10-Stufenmodell   
  4. Die individuellen CO₂-Kostenanteile der Mieterinnen und Mieter pro Wohneinheit gemäß dem Verbrauch von Wärme und Warmwasser 
  5. Die nachvollziehbare Herleitung der CO₂-Kostenanteile

Einen beispielhaften Auszug der Darstellung der CO₂-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung von Techem sehen Sie hier:

Download: Beispielhafte Techem-Einzelabrechnung 

Der CO₂-Preis wird pro Tonne emittiertem CO₂ bemessen und ist zunächst vom Energieträger unabhängig. Öl hat jedoch im Vergleich zu Gas einen um 30 Prozent höheren CO₂-Emissionsfaktor. Für die Erzeugung von einer Kilowattstunde Wärme wird bei Öl folglich 30  Prozent mehr CO₂ ausgestoßen als bei Gas.

Noch mehr Infos haben wir Ihnen in unserem Immobilien-Ratgeber im Artikel „CO2-Steuer: Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ist beschlossene Sache“ aufbereitet. Lesen Sie gerne rein!


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