Immobilien-Ratgeber - 12.01.2024

CO₂-Steuer: Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ist beschlossene Sache

Ab 01. Januar 2023 teilen sich Vermieterinnen und Vermieter künftig die CO₂-Steuer für Heizöl, Gas und Fernwärme. Doch wer muss wie viel zahlen? Wir erklären Ihnen die CO₂-Steuer, das 10-Stufenmodell und alle weiteren Punkte, die für Vermieterinnen und Vermieter wichtig sind!

Heizkosten­abrechnung inkl. CO2-Kostenaufteilung

Es wird immer komplizierter die Heizkostenabrechnung korrekt zu machen. Um so wichtiger ist es, einen kompetenten Partner mit einfachen Lösungen an seiner Seite zu haben. 

CO2-Steuer für Vermieter: Das Wichtigste in Kürze

Eigentlich handelt es sich nicht um eine CO2-Steuer. Der korrekte Begriff wäre „CO2-Kosten“. Im alltäglichen Sprachgebrauch hat sich jedoch „CO2-Steuer“ durchgesetzt, weswegen wir diesen Begriff der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
  • Seit 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), darunter fällt auch eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas. Als Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung soll die CO2-Abgabe helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um Treibhausgase zu minimieren und die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. 
  • Nun gilt ab 01. Januar 2023 ein 10-Stufenmodell, nach welchem die Kohlendioxidkosten, abhängig vom Energiestandard des Mietshauses, zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt werden. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Fernwärme.
  • Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz übernehmen Vermieterinnen und Vermieter 95 Prozent und Mieterinnen und Mieter 5 Prozent der CO2-Steuer. 
  • In den weiteren Stufen nimmt der Anteil für Vermieter ab. Energiesparen und die energetische Optimierung von Immobilien wird also immer wichtiger. Konkret gesprochen: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher ist Ihr Anteil als Vermieter an der CO2-Steuer.

Techem übernimmt mit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für Sie automatisch die Einstufung Ihrer Liegenschaft in das 10-Stufenmodell und die transparente CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden.


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Was ist die CO2-Steuer? Erklärung für Vermieter

Der CO₂-Preis pro Tonne, umgangssprachlich CO₂-Steuer genannt, ist ein Instrument der Umweltpolitik zur Senkung von CO₂-Emissionen und folgt einem simplen Prinzip: Wer für den Ausstoß von CO₂ durch die Verbrennung fossiler Rohstoffe verantwortlich ist und der Umwelt schadet, der soll dafür zahlen.

Für jede ausgestoßene Tonne CO₂, müssen Unternehmen daher Emissionszertifikate erwerben. Diese Mehrkosten werden über die Preise (bspw. für Heizöl und Gas) an die Verbraucher weitergegeben. Die CO₂-Kosten sind dann in den jeweiligen Rechnungen separat aufgeführt. 

Der CO₂-Preis pro Tonne wurde bislang von Jahr zu Jahr erhöht, außer im Jahr 2023 (siehe Abbildung zur Preisentwicklung). Ab 01. Januar 2024 steigt der nationale CO₂-Preis auf 45 Euro je CO₂-Zertifikat. Eine Änderung des BEHG war dafür nötig. Diese Änderung des BEHG wiederum ist Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes, das verabschiedet wurde (Stand 15.12.23). 

Was hat der CO₂-Preis nun mit der CO₂-Kostenaufteilung zu tun?

Die Höhe der Kosten, die für Vermieterinnen und Vermieter im Rahmen des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes entstehen, sind also zum einen von der Menge des CO₂-Ausstoßes abhängig und zum anderen von der Entwicklung des CO₂-Preis pro Tonne.

Quelle:  Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 ist eine Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei den CO₂-Preisen ab 2024 bzw. 2025 im § 10 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 erfolgt (Artikel 7 des Artikelgesetzes). Der Bundesrat hat dem am 15.12.23 zugestimmt. 


Das 10-Stufenmodell für die CO2-Umlage

Das 10-Stufenmodell zeigt die energetischen Klassifizierung eines Gebäudes auf und gibt basierend darauf die Antwort auf die prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden. Es ist für alle Wohngebäude bzw. Immobilien, die zu mehr als 50% dem Wohnen dienen vorgesehen.

Im Grunde kann man sagen, dass je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter.

Das sieht zum Beispiel so aus: Bei einem Wohngebäude mit sehr hohem energetischem Standard – dem KfW Effizienzhaus 55 – sollen die Mieterinnen und Mieter die CO2-Bepreisung weiter vollständig tragen. Ein solches Haus benötigt lediglich 55 Prozent der Energie eines Neubaus nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), ist also um 45 Prozent sparsamer.

Bei Wohnungen mit einer sehr schlechten Energiebilanz müssen Vermieterinnen und Vermieter hingegen entsprechend der Kategorisierung zum Stufenmodell künftig 95 Prozent der CO2-Abgabe übernehmen.

Grafik: Das Zehn-Stufenmodell für die CO₂-Preis-Verteilung lt. CO2KostAufG - Stand 10.11.2022

Die 10 häufigsten Fragen zur CO₂-Umlage

Das Gesetz wirft zahlreiche Fragen bei Vermietenden auf. Für welche Energieträger sind die CO₂-Kosten aufzuteilen? Ab wann gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz? Was sind die Aufgaben von Vermietenden, um die CO₂-Kosten aufzuteilen? 

Wir haben die zehn häufigsten davon aus Gesprächen mit unseren Kundinnen und Kunden gesammelt und geben in diesem Video die Antworten darauf. Alternativ finden Sie alle Antworten auch auf dieser Seite: Die 10 häufigsten Fragen zur CO2-Umlage.


So unterstützt Techem Sie beim Thema CO2-Abgabe

Für Techem Kunden bieten wir einen sehr bequemen Service im Rahmen der Heizkostenabrechnung an. Auf Basis der CO₂-Menge und der Quadratmeter wird automatisch in der Heizkostenabrechnung der Emissionsgrad errechnet und die Immobilie einer Stufe im 10-Stufenmodell zugeordnet. Sie müssen uns also lediglich zwei Informationen pro Immobilie übermitteln: Die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten. Diese Informationen werden auf den Rechnungen Ihres Energieversorger separat ausgewiesen. 

Wir sorgen für die rechtskonforme Aufteilung zwischen Vermietenden und Mietende, sowie für die transparente Darstellung auf der Heizkostenabrechnung. 

Wichtig zu wissen: Die Umsetzung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes betrifft alle Abrechnungszeiträume, die am 01. Januar 2023 oder später beginnen. 

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