Energiekosten-prognose gemäß § 9 EnSikuMaV

Um die Energieversorgung zu sichern, galten seit dem 01.09.2022 kurzfristige Maßnahmen. Zum 15.04.2023 ist die EnSikuMaV ausgelaufen.

Informationspflicht nach § 9

Die Energiekosten steigen – und ein Ende ist nicht in Sicht. Mit den seit 01.09.2022 geltenden kurzfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung ergaben sich neue Pflichten für Vermieterinnen und Vermieter. Die Idee: Mietende sollten ihre Heizkosten besser nachvollziehen.

Nach § 9 der EnSikuMaV wurden Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, ihre Mieterinnen und Mieter über Energieverbrauch, Energiekosten und -einsparpotenziale zu informieren. 

Zum 15.04.2023 ist die EnSikuMaV ausgelaufen. 

Das mussten Vermietende tun

Der Handlungsbedarf unterschied sich danach, wie viele Wohneinheiten vermietet wurden.

Mietende haben durch die Verordnung einen Anspruch auf individuelle Informationen. Die Daten des Energieversorgers sind nicht ausreichend. Diese müssen für die Berechnung der Energiekosten mit den Werten der Heizkostenabrechnung kombiniert werden. Nicht nur aktuelle Energiekosten und Energieverbräuche müssen berücksichtigt werden, sondern auch erneute Preissteigerungen, sofern sie auftreten.

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Info über Energieverbrauch bis 30.09.2022

Ihr Gas- oder Wärmeversorger muss bis zum 30.09.2022 Informationen zu Energieverbrauch und -kosten zur Verfügung stellen.

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Energiekostenprognose von Techem

Wählen Sie Ihr Objekt im Kundenportal aus und geben Sie die Informationen des Versorgers ein. Sie erhalten die Energiekostenprognose kostenlos: als PDF oder Excel

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Mitteilungspflicht erfüllen

Sie können Druck und Versand der Energiekostenprognose an Ihre Mieter direkt im Kundenportal beauftragen. So kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht nach.

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Bei steigenden Preisen

Steigen die Energiekosten, müssen Sie die Energiekostenprognose erneut berechnen.

Laut Verordnung sind Vermietende von Wohngebäuden mit bis zu neun Wohneinheiten verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmeversorger mitgeteilten Informationen unverzüglich an die Bewohnerinnen und Bewohner der betreffenden Liegenschaft weiterzuleiten. Nicht nur aktuelle Energiekosten und -verbräuche müssen berücksichtigt werden, sondern auch erneute Preissteigerungen, sofern sie auftreten.

Laut Verordnung sind Vermietende von Wohngebäuden mit bis zu neun Wohneinheiten verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmeversorger mitgeteilten Informationen unverzüglich an die Bewohnerinnen und Bewohner der betreffenden Liegenschaft weiterzuleiten. Nicht nur aktuelle Energiekosten und -verbräuche müssen berücksichtigt werden, sondern auch erneute Preissteigerungen, sofern sie auftreten.

1

Info über Energieverbrauch bis 30.09.2022

Ihr Gas- oder Wärmeversorger muss bis zum 30.09.2022 Informationen zu Energieverbrauch und -kosten zur Verfügung stellen.

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An Mietende weiterleiten

Sie müssen diese Informationen an Ihre Bewohnerinnen und Bewohner per Brief oder elektronisch weiterleiten.

3

Mitteilungspflicht erfüllen

Sie können Druck und Versand der Energiekostenprognose an Ihre Mieter direkt im Kundenportal beauftragen. So kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht nach.

4

Bei steigenden Preisen

Steigen die Energiekosten, müssen Sie die Energiekostenprognose erneut berechnen.

Energiekostenprognosen von Techem

Zum 15.04.2023 ist die EnSikuMaV ausgelaufen. 

Seit dem 01. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO₂-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme zwischen Vermietenden und Mietenden in Kraft. Im alltäglichen Sprachgebrauch haben sich für diese Verordnung die Begriffe „CO₂-Abgabe und CO₂-Umlage" durchgesetzt, weswegen wir diese der Einfachheit halber vorrangig benutzen.

Mit unserem kostenlosen CO₂-Kostenrechner können Sie sich hier eine Prognose zu Ihrem Kostenanteil erstellen.

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