Die wesentliche Aufgabe, die mit dem Gesetz auf Sie zukommt, ist die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Ihnen und Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern. Und zwar im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.
Von Ihnen benötigen wir dafür lediglich zwei Werte, die Sie uns im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung übermitteln. Halten Sie bitte die folgenden Unterlagen bereit:
Ihre Techem-Kundendaten
Ihre Versorgerrechnungen für Gas, Flüssiggas, Heizöl oder Fernwärme
Die Angaben zur CO₂-Menge und den CO₂-Kosten aus Ihrer Versorgerrechnung
Prüfen Sie bitte die Versorgerrechnungen hinsichtlich dieser beiden Werte. Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte zunächst Ihren Energieversorger. Prüfen Sie bitte auch, ob für Ihre Wohngebäude ggf. Ausnahmeregeln bestehen (Denkmalschutz, Bürogebäude usw.).
Wichtig: Die Anforderungen der CO₂-Kostenaufteilung müssen in Heizkostenabrechnungen berücksichtigt werden, deren Zeiträume am 01. Januar 2023 oder später beginnen.
Die Angaben, die für die Umsetzung der CO₂-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung wichtig sind, können Sie uns über insgesamt zwei Wege mitteilen:
Für die Übermittlung über die Funktion Abrechnung Online stellen wir Ihnen in Kürze ein Erklärvideo bereit. Darin zeigen wir Ihnen eine ausführliche Anleitung und geben Hinweise, was zu beachten ist. Bis dahin erhalten Sie hier die Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung.
Neben Erklärvideos stellen wir Ihnen für alle genannten Übermittlungsoptionen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in einem Merkblatt bereit. Sie können sich das Dokument ab Anfang Dezember hier herunterladen.
Grundsätzlich wird es so sein, dass wir nach der Übermittlung der beiden oben genannten Werte die Klassifizierung der Stufe gemäß CO₂-Menge und Wohnfläche für Sie vornehmen. Die Verteilung der CO₂-Kosten wird dann für Ihre Bewohnerinnen und Bewohner gemäß deren individuellem Verbrauch und der ermittelten Stufe für das Wohngebäude von uns berechnet.
Wenn Sie die passende Übermittlungsoption für sich gewählt und uns die relevanten Angaben übermittelt haben, nehmen wir die individuelle CO2-Kostenaufteilung für Sie vor. Diese weisen wir gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers aus. In den Einzelabrechnungen finden Ihre Bewohnerinnen und Bewohner dann:
Eine beispielhafte Abrechnung zur Orientierung wird auch im Erklärvideo oder dem PDF-Dokument enthalten sein.
Sie benötigen noch weitere Informationen zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz? Dann finden Sie hier alles Wissenswerte zu diesem Gesetz.
Auch im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremsengesetze besteht die Aufgabe für Sie als Vermieterin oder Vermieter im Wesentlichen darin, Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die individuellen Entlastungsbeträge über die jährliche Heizkostenabrechnung mitzuteilen und diese darin auszuweisen.
Im Unterschied zur Dezember-Soforthilfe übermitteln Sie uns dafür im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung sowohl die Entlastungsbeträge für Gas- oder Fernwärme als auch für Strom (sofern wir für Sie die Stromkosten verteilen). Diese werden vom jeweiligen Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt. Halten Sie für die Übermittlung die folgenden Unterlagen bereit:
Wichtig: Die Entlastungsbeträge entnehmen Sie aus den Versorgerrechnungen. Diese müssen die Monate ab Januar 2023 beinhalten. Auch der Abrechnungszeitraum muss diese Zeitangabe einbeziehen. Beachten Sie, dass die Entlastungsbeträge auf den Versorgerrechnungen nicht immer direkt ersichtlich sind. Halten Sie daher bei Unklarheiten zunächst Rücksprache mit Ihrem Energieversorger. Sollte der Monat Dezember 2022 ebenfalls im Abrechnungszeitraum liegen, ist auch der Entlastungsbetrag im Rahmen der Dezember-Soforthilfe zu übermitteln.
Die Anforderungen der Strom- und Gaspreisbremsengesetze müssen in Heizkostenabrechnungen berücksichtigt werden, deren Zeiträume die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2023 einschließen.
Wenn Sie die passende Übermittlungsoption für sich gewählt und uns die Entlastungsbeträge mitgeteilt haben, errechnen wir die individuelle Entlastung pro Wohneinheit.
In den Einzelabrechnungen finden Ihre Bewohnerinnen und Bewohner dann
Und zwar gesondert ausgewiesen nach Gas- und Fernwärme gemäß EWPBG und Strom gemäß StromPBG.
Eine Musterabrechnung zur Orientierung werden Sie auch im Erklärvideo oder dem PDF Dokument finden.
Sie benötigen noch weitere Informationene zur Strom- und Gaspreisbremse? Dann finden Sie hier alles Wissenswerte zu diesen Gesetzen.
Sie heizen mit nicht-leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas? Dann können Sie aufgrund der hohen Energiekosten eine finanzielle Entlastung beantragen. Denn der Bund sieht für die genannten Energieträger eine Preisbremse vor. Als Vermieterin oder Vermieter kommen nun die folgenden Aufgaben auf Sie zu:
1. Die Höhe der Erstattung bzw. Förderung berechnen
Halten Sie dafür die Rechnungen für die im Jahr 2022 eingekauften Energieträger bereit und nutzen Sie folgende Formel:
0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Entscheidend für diese Formel ist der sogenannte Referenzpreis, der sich seitens Bund und Ländern durch die Gegenüberstellung der Kosten aus 2022 im Vergleich mit Durchschnittswerten des Jahres 2021 ergibt.
Die Referenzpreise inklusive Umsatzsteuer betragen für:
Beispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro pro Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro pro Liter). Für das Wohngebäude ergibt sich eine Förderhöhe von: 0,8 x ((3.000 x 1,6) - 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro.
2. Den Antrag auf Erstattung beim jeweiligen Bundesland einreichen
Erfahren Sie, wo Sie den Antrag auf Erstattung erstellen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
3. Mitteilungspflicht und individuelle Berechnung
Nach Antragsprüfung, Bewilligung und Erhalt der Erstattungen sind Sie als Vermietern oder Vermieter dazu verpflichtet, diese über die jährliche Heizkostenabrechnung an Ihre Bewohnerinnen und Bewohner weiterzugeben bzw. die individuelle Erstattung zu berechnen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen.
Wichtig: Die Anforderungen der Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger müssen in Heizkostenabrechnungen berücksichtigt werden, deren Zeiträume die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2022 einschließen.
Die Aufgabe, die auf Sie als Vermieterin oder Vermieter im Rahmen der Dezember-Soforthilfe hauptsächlich zukommt, besteht darin, Ihre Bewohnerinnen und Bewohner über den individuellen Entlastungsbetrag in der jährlichen Heizkostenabrechnung zu informieren und diesen darin auszuweisen.
Dafür übermitteln Sie uns im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung den Entlastungsbetrag, den Ihr Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt hat. Halten Sie hierfür die folgenden Unterlagen bereit:
Wichtig: Den Entlastungsbetrag entnehmen Sie bitte der Versorgerrechnung. Diese muss den Monat Dezember 2022 beinhalten. Auch der Abrechnungszeitraum muss diesen Monat einbeziehen. Beachten Sie, dass der Entlastungsbetrag auf der Versorgerrechnung nicht immer direkt ersichtlich ist. Halten Sie daher bei Unklarheiten zunächst Rücksprache mit Ihrem Energieversorger.
Die Anforderungen der Dezember-Soforthilfe müssen in Heizkostenabrechnungen berücksichtigt werden, deren Zeiträume den Monat Dezember 2022 einschließen.
Nachdem Sie die passende Übermittlungsoption für sich gewählt und uns den Entlastungsbetrag mitgeteilt haben, errechnen wir die individuelle Entlastung pro Wohneinheit.
In den Einzelabrechnungen finden Ihre Bewohnerinnen und Bewohner dann
Eine Musterabrechnung zur Orientierung ist auch im Erklärvideo oder im Merkblatt abgebildet.
Sie möchten sich tiefer zur Dezember-Soforthilfe einlesen? Dann finden Sie hier alles Wissenswerte zu diesem Gesetz.