Dezember-Soforthilfe (EWSG)

Aufgabe für Vermietende:

Die Aufgabe, die auf Sie als Vermieterin oder Vermieter im Rahmen der Dezember-Soforthilfe hauptsächlich zukommt, besteht darin, Ihre Bewohnerinnen und Bewohner über den individuellen Entlastungsbetrag in der jährlichen Heizkostenabrechnung zu informieren und diesen darin auszuweisen.

Dafür übermitteln Sie uns im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung den Entlastungsbetrag, den Ihr Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt hat. Halten Sie hierfür die folgenden Unterlagen bereit: 

  • Ihre Techem-Kundendaten
  • Ihre Versorgerrechnungen für Gas- und Fernwärme

Wichtig: Den Entlastungsbetrag entnehmen Sie bitte der Versorgerrechnung. Diese muss den Monat Dezember 2022 beinhalten. Auch der Abrechnungszeitraum muss diesen Monat einbeziehen. Beachten Sie, dass der Entlastungsbetrag auf der Versorgerrechnung nicht immer direkt ersichtlich ist. Halten Sie daher bei Unklarheiten zunächst Rücksprache mit Ihrem Energieversorger.

Umsetzung mit Techem: 

Den Entlastungsbetrag aus der Versorgerrechnung können Sie uns über mehrere Wege mitteilen. 

1. Über Abrechnung Online im Kundenportal

2. Über die Kundendienstunterlage in Papierform

3. Über Datentausch Online

Wie die Übermittlung über die Option Abrechnung Online funktioniert und was dabei zu beachten ist, zeigen wir Ihnen in einem Erklärvideo. Darin sind auch alle wesentlichen Informationen zur Dezember-Soforthilfe enthalten.

Zusätzlich finden Sie für alle genannten Übermittlungsoptionen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in einem Merkblatt. Sie können sich das Dokument hier herunterladen.

Kein Video zu sehen? Akzeptieren Sie bitte die Marketing-Cookies, um die Video-Inhalte sehen zu können. Hier können Sie Ihr Einverständnis anpassen.

Download:
Merkblatt Dezember-Soforthilfe 

Endergebnis:

Nachdem Sie die passende Übermittlungsoption für sich gewählt und uns den Entlastungsbetrag mitgeteilt haben, errechnen wir die individuelle Entlastung pro Wohneinheit. 

In den Einzelabrechnungen finden Ihre Bewohnerinnen und Bewohner dann

  • zum einen den Entlastungsbetrag für das gesamte Wohngebäude und

  • zum anderen auch den für ihre Wohnung individuellen Entlastungsbetrag. 


Eine Musterabrechnung zur Orientierung ist auch im Erklärvideo oder im Merkblatt abgebildet.

Sie möchten sich tiefer zur Dezember-Soforthilfe einlesen? Dann finden Sie hier alles Wissenswerte zu diesem Gesetz. 

Strom- und Gaspreisbremsengesetze 
(StromPBG und EWPBG)

Aufgabe für Vermietende:

Auch im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremsengesetze besteht die Aufgabe für Sie als Vermieterin oder Vermieter im Wesentlichen darin, Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die individuellen Entlastungsbeträge über die jährliche Heizkostenabrechnung mitzuteilen und diese darin auszuweisen. 

Im Unterschied zur Dezember-Soforthilfe übermitteln Sie uns dafür im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung sowohl die Entlastungsbeträge für Gas- oder Fernwärme als auch für Strom (sofern wir für Sie die Stromkosten verteilen). Diese werden vom jeweiligen Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt. Halten Sie für die Übermittlung die folgenden Unterlagen bereit:

  • Ihre Techem-Kundendaten
  • Ihre Versorgerrechnungen für Gas- und Fernwärme
  • Ihre Versorgerrechnungen für Strom

Wichtig: Die Entlastungsbeträge entnehmen Sie aus den Versorgerrechnungen. Diese müssen die Monate ab Januar 2023 beinhalten. Auch der Abrechnungszeitraum muss diese Zeitangabe einbeziehen. Beachten Sie, dass die Entlastungsbeträge auf den Versorgerrechnungen nicht immer direkt ersichtlich sind. Halten Sie daher bei Unklarheiten zunächst Rücksprache mit Ihrem Energieversorger. Sollte der Monat Dezember 2022 ebenfalls im Abrechnungszeitraum liegen, ist auch der Entlastungsbetrag im Rahmen der Dezember-Soforthilfe zu übermitteln. 

Umsetzung mit Techem:

Die Entlastungsbeträge können Sie uns über folgende Wege mitteilen: 

1. Über Abrechnung Online im Kundenportal

2. Über die Kundendienstunterlage in Papierform

3. Über Datentausch Online

4. Über den integrierten Abrechnungsservice DAS Bautec

Für die Übermittlung über die Option Abrechnung Online haben wir ein Erklärvideo vorbereitet. Darin zeigen wir Ihnen eine ausführliche Anleitung und geben Hinweise, was zu beachten ist. Außerdem erhalten Sie auch nochmal alle wesentlichen Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse. 

Außerdem stellen wir Ihnen für alle genannten Übermittlungsoptionen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in einem Merkblatt bereit. Sie können sich das Dokument in Kürze hier herunterladen.

Kein Video zu sehen? Akzeptieren Sie bitte die Marketing-Cookies, um die Video-Inhalte sehen zu können. Hier können Sie Ihr Einverständnis anpassen.

Endergebnis:

Wenn Sie die passende Übermittlungsoption für sich gewählt und uns die Entlastungsbeträge mitgeteilt haben, errechnen wir die individuelle Entlastung pro Wohneinheit. 

In den Einzelabrechnungen finden Ihre Bewohnerinnen und Bewohner dann 

  • zum einen den Entlastungsbetrag für das gesamte Wohngebäude und
  • zum anderen auch den für ihre Wohnung individuellen Entlastungsbetrag.

Und zwar gesondert ausgewiesen nach Gas- und Fernwärme gemäß EWPBG und Strom gemäß StromPBG.

Eine Musterabrechnung zur Orientierung werden Sie auch im Erklärvideo oder dem PDF Dokument finden.

Sie benötigen noch weitere Informationene zur Strom- und Gaspreisbremse? Dann finden Sie hier alles Wissenswerte zu diesen Gesetzen.

Härtefallregelung für
Heizöl, Flüssiggas und Pellets

Aufgabe für Vermietende:

Sie heizen mit leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas? Dann können Sie aufgrund der hohen Energiekosten eine finanzielle Entlastung beantragen. Denn der Bund sieht für die genannten Energieträger eine Preisbremse vor. Als Vermieterin oder Vermieter kommen nun die folgenden Aufgaben auf Sie zu: 

1.  Die Höhe der Erstattung bzw. Förderung berechnen

Halten Sie dafür die Rechnungen für die im Jahr 2022 eingekauften Energieträger bereit und nutzen Sie folgende Formel:

0,8  x  (Rechnungsbetrag 2022  –  2  x  Referenzpreis  x  Bestellmenge)

Entscheidend für diese Formel ist der sogenannte Referenzpreis, der sich seitens Bund und Ländern durch die Gegenüberstellung der Kosten aus 2022 im Vergleich mit Durchschnittswerten des Jahres 2021 ergibt. 

Die Referenzpreise inklusive Umsatzsteuer betragen für:

  • Heizöl: 71 ct/l
  • Flüssiggas: 57 ct/l
  • Holzpellets: 24 ct/kg
  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg
  • Holzbriketts: 28 ct/kg
  • Scheitholz: 85 Euro/Rm
  • Kohle/Koks: 36 ct/kg 

Beispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro pro Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro pro Liter). Für das Wohngebäude ergibt sich eine Förderhöhe von: 0,8 x ((3.000 x 1,6) - 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro. 


2.  Den Antrag auf Erstattung beim jeweiligen Bundesland einreichen

Erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen


3.  Mitteilungspflicht und individuelle Berechnung

Nach Antragsprüfung, Bewilligung und Erhalt der Erstattungen sind Sie als Vermietern oder Vermieter dazu verpflichtet, diese über die jährliche Heizkostenabrechnung an Ihre Bewohnerinnen und Bewohner weiterzugeben bzw. die individuelle Erstattung zu berechnen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen.

Umsetzung mit Techem:

Für Techem-Kunden übernehmen wir die Berechnung und Mitteilung der individuellen Entlastung pro Wohneinheit. Dafür übermitteln Sie uns lediglich die Erstattungsbeträge bzw. die Höhe der Förderung. Wir errechnen die Beträge und weisen diese in der Abrechnung aus. 

Aktuell können Sie über die Option Abrechnung Online im Kundenportal die Erstattungsbeträge im Punkt „Mitteilungen“ angeben. Dort finden Sie entsprechende Eingabefelder für Freitexte.

Wir arbeiten aktuell an einer noch bequemeren Lösung
– genau wie für die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremse. Sobald die Konzeption erfolgreich abgeschlossen ist, werden wir Sie hier darüber informieren.

CO2-Kostenaufteilung (CO2KostAufG)

Aufgabe für Vermietende:

Die wesentliche Aufgabe, die mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) auf Vermietende zukommt, ist die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Ihnen und Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern. Und zwar im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung. 

Um diese Aufgabe als Techem Kunde erfolgreich zu bewältigen, benötigen wir  von Ihnen zwei Werte

  • CO₂-Menge
  • CO₂-Kosten

Diese werden in Ihren Versorgerrechnungen für Heizöl, Erdgas und Fernwärme separat ausgewiesen. Halten Sie diese Unterlagen entsprechend bereit und prüfen Sie die Rechnungen hinsichtlich dieser beiden Werte. Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte zunächst Ihren Energieversorger. Prüfen Sie bitte auch, ob für Ihre Wohngebäude ggf. Ausnahmeregeln bestehen (Denkmalschutz, Bürogebäude usw.). 

Umsetzung mit Techem:

Beachten Sie: Das Gesetz ist seit Januar 2023 in Kraft. Für die meisten von Ihnen wird es tatsächlich erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung, die Sie in 2024 erstellen, umzusetzen sein. Wir stellen Ihnen rechtzeitig eine einfache Lösung auf dieser Seite vor.

Grundsätzlich wird es so sein, dass wir nach der Übermittlung der beiden oben genannten Werte die Klassifizierung der Stufe gemäß CO₂-Menge und Wohnfläche für Sie vornehmen. Die Verteilung der CO₂-Kosten wird dann für Ihre Bewohnerinnen und Bewohner gemäß deren individuellem Verbrauch und der ermittelten Stufe für das Wohngebäude von uns berechnet.

Die Darstellung der CO₂-Kostenaufteilung erfolgt schließlich in der Einzel- und Gesamtabrechnung.

Unser CO2-Kosten-Rechner:
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