Die Aufgabe, die auf Sie als Vermieterin oder Vermieter im Rahmen der Dezember-Soforthilfe hauptsächlich zukommt, besteht darin, Ihre Bewohnerinnen und Bewohner über den individuellen Entlastungsbetrag in der jährlichen Heizkostenabrechnung zu informieren und diesen darin auszuweisen.
Dafür übermitteln Sie uns im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung den Entlastungsbetrag, den Ihr Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt hat. Halten Sie hierfür die folgenden Unterlagen bereit:
Wichtig: Den Entlastungsbetrag entnehmen Sie bitte der Versorgerrechnung. Diese muss den Monat Dezember 2022 beinhalten. Auch der Abrechnungszeitraum muss diesen Monat einbeziehen. Beachten Sie, dass der Entlastungsbetrag auf der Versorgerrechnung nicht immer direkt ersichtlich ist. Halten Sie daher bei Unklarheiten zunächst Rücksprache mit Ihrem Energieversorger.
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Auch im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremsengesetze besteht die Aufgabe für Sie als Vermieterin oder Vermieter im Wesentlichen darin, Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die individuellen Entlastungsbeträge über die jährliche Heizkostenabrechnung mitzuteilen und diese darin auszuweisen.
Im Unterschied zur Dezember-Soforthilfe übermitteln Sie uns dafür im Rahmen Ihrer Kosten- und Nutzerdatenerfassung sowohl die Entlastungsbeträge für Gas- oder Fernwärme als auch für Strom (sofern wir für Sie die Stromkosten verteilen). Diese werden vom jeweiligen Energieversorger für Ihre Wohngebäude mitgeteilt. Halten Sie für die Übermittlung die folgenden Unterlagen bereit:
Wichtig: Die Entlastungsbeträge entnehmen Sie aus den Versorgerrechnungen. Diese müssen die Monate ab Januar 2023 beinhalten. Auch der Abrechnungszeitraum muss diese Zeitangabe einbeziehen. Beachten Sie, dass die Entlastungsbeträge auf den Versorgerrechnungen nicht immer direkt ersichtlich sind. Halten Sie daher bei Unklarheiten zunächst Rücksprache mit Ihrem Energieversorger. Sollte der Monat Dezember 2022 ebenfalls im Abrechnungszeitraum liegen, ist auch der Entlastungsbetrag im Rahmen der Dezember-Soforthilfe zu übermitteln.
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Sie heizen mit leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas? Dann können Sie aufgrund der hohen Energiekosten eine finanzielle Entlastung beantragen. Denn der Bund sieht für die genannten Energieträger eine Preisbremse vor. Als Vermieterin oder Vermieter kommen nun die folgenden Aufgaben auf Sie zu:
1. Die Höhe der Erstattung bzw. Förderung berechnen
Halten Sie dafür die Rechnungen für die im Jahr 2022 eingekauften Energieträger bereit und nutzen Sie folgende Formel:
0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Entscheidend für diese Formel ist der sogenannte Referenzpreis, der sich seitens Bund und Ländern durch die Gegenüberstellung der Kosten aus 2022 im Vergleich mit Durchschnittswerten des Jahres 2021 ergibt.
Die Referenzpreise inklusive Umsatzsteuer betragen für:
Beispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro pro Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro pro Liter). Für das Wohngebäude ergibt sich eine Förderhöhe von: 0,8 x ((3.000 x 1,6) - 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro.
2. Den Antrag auf Erstattung beim jeweiligen Bundesland einreichen
Erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
3. Mitteilungspflicht und individuelle Berechnung
Nach Antragsprüfung, Bewilligung und Erhalt der Erstattungen sind Sie als Vermietern oder Vermieter dazu verpflichtet, diese über die jährliche Heizkostenabrechnung an Ihre Bewohnerinnen und Bewohner weiterzugeben bzw. die individuelle Erstattung zu berechnen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen.
Die wesentliche Aufgabe, die mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) auf Vermietende zukommt, ist die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Ihnen und Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern. Und zwar im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.
Um diese Aufgabe als Techem Kunde erfolgreich zu bewältigen, benötigen wir von Ihnen zwei Werte:
Diese werden in Ihren Versorgerrechnungen für Heizöl, Erdgas und Fernwärme separat ausgewiesen. Halten Sie diese Unterlagen entsprechend bereit und prüfen Sie die Rechnungen hinsichtlich dieser beiden Werte. Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte zunächst Ihren Energieversorger. Prüfen Sie bitte auch, ob für Ihre Wohngebäude ggf. Ausnahmeregeln bestehen (Denkmalschutz, Bürogebäude usw.).