Das Kürzungsrecht: worauf es ankommt
Wichtig: Das Kürzungsrecht bezieht sich auf die Heizkostenabrechnung und nicht etwa auf die CO₂-Abgabe selbst. Deren Höhe ist womöglich gar nicht bekannt. Es ist so: Wenn die Aufteilung der CO₂-Abgabe nicht ordnungsgemäß geschehen ist, kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter den eigenen Anteil an der Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen.
Anders sieht die Sache aus, wenn Sie sich verrechnet oder irrtümlich eine falsche Zahl angegeben haben. Dann besteht kein Kürzungsrecht. Sie müssen Ihre Abrechnung korrigieren und es muss der korrekte Betrag bezahlt werden.
Das Kürzungsrecht gilt nicht automatisch, sondern muss von Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter geltend gemacht werden. Dies erfordert eine entsprechende Mitteilung, die Ihnen zugehen muss. Einfach die Abrechnung zu kürzen reicht nicht aus. In diesem Fall wäre Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nur im Zahlungsverzug, denn § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB verlangt, dass Fehler innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitgeteilt werden müssen, um eine Kürzung durchzusetzen.
Dabei beziehen sich die 3 % selbstverständlich nicht auf Ihre Nachforderungen. Es sind die gesamten auf Mieterin oder Mieter umgelegten Heizkosten, die um diesen Anteil gekürzt werden. Auch die geleisteten Vorauszahlungen spielen dabei keine Rolle.