Immobilien-Ratgeber - 15.09.2025

Fehler bei der CO₂-Kostenaufteilung: Was Vermieter wissen müssen

Die CO₂-Kosten müssen in der Heizkostenabrechnung korrekt aufgeteilt werden. Doch was, wenn dabei Fehler passieren? Welche Konsequenzen drohen, wann Mietende kürzen dürfen und worauf Sie bei der Aufteilung achten müssen, das erfahren Sie in unserem Ratgeber. Jetzt informieren und Ärger vermeiden.

Warum die CO₂-Kostenaufteilung wichtig ist

Bei der Heizkostenabrechnung müssen Sie die CO₂-Abgabe aufteilen, sofern Sie mit fossilen Energieträgern heizen. Das heißt: Sie müssen klar angeben, welchen Anteil Ihre Mieterinnen und Mieter übernehmen müssen. Tun Sie das nicht oder sind Ihre Angaben unvollständig, drohen unangenehme Konsequenzen.

Aufteilung vergessen? Das kann teuer werden

Wenn Sie die CO₂-Kostenaufteilung nicht oder nicht vollständig vornehmen, steht der Mieterin oder dem Mieter nach § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG (dem „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten“) ein gesetzliches Kürzungsrecht in Höhe von 3 % der Heizkosten zu. Das gilt auch, wenn Sie selbst gar nicht dafür verantwortlich sind, zum Beispiel, weil Ihr Versorgungsunternehmen Ihnen in seiner Rechnung nicht die nötigen Angaben mitgeteilt hat, die Sie für die Aufteilung benötigen. In diesem Fall haben Sie zwar Schadenersatzansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner, Ihre Mieterin oder Ihr Mieter darf trotzdem kürzen.

Fehlende Pflichtangaben führen zum Kürzungsrecht

Das Kürzungsrecht steht Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter bereits zu, wenn auch nur eine der Pflichtangaben fehlt, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG müssen in Ihrer Heizkostenabrechnung die folgenden Informationen enthalten sein:

  • Der Anteil an den CO₂-Kosten, den die Mieterin oder der Mieter übernehmen muss.

  • Die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung (gemäß der Aufteilungstabelle).

  • Die Berechnungsgrundlagen: Wie kommen Sie zu Ihrem Ergebnis? Das muss nachvollziehbar sein. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie hier

Wenn diese Angaben fehlen, kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nicht überprüfen, ob Sie die Aufteilung korrekt berechnet haben. Die Aufteilung ist damit nicht ordnungsgemäß und berechtigt Ihre Mieterin oder Ihren Mieter zur Kürzung der Heizkostenrechnung. Und auch hier spielt es keine Rolle, ob Sie ein Verschulden trifft.

Das Kürzungsrecht: worauf es ankommt

Wichtig: Das Kürzungsrecht bezieht sich auf die Heizkostenabrechnung und nicht etwa auf die CO₂-Abgabe selbst. Deren Höhe ist womöglich gar nicht bekannt. Es ist so: Wenn die Aufteilung der CO₂-Abgabe nicht ordnungsgemäß geschehen ist, kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter den eigenen Anteil an der Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen.

Anders sieht die Sache aus, wenn Sie sich verrechnet oder irrtümlich eine falsche Zahl angegeben haben. Dann besteht kein Kürzungsrecht. Sie müssen Ihre Abrechnung korrigieren und es muss der korrekte Betrag bezahlt werden.

Das Kürzungsrecht gilt nicht automatisch, sondern muss von Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter geltend gemacht werden. Dies erfordert eine entsprechende Mitteilung, die Ihnen zugehen muss. Einfach die Abrechnung zu kürzen reicht nicht aus. In diesem Fall wäre Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nur im Zahlungsverzug, denn § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB verlangt, dass Fehler innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitgeteilt werden müssen, um eine Kürzung durchzusetzen.

Dabei beziehen sich die 3 % selbstverständlich nicht auf Ihre Nachforderungen. Es sind die gesamten auf Mieterin oder Mieter umgelegten Heizkosten, die um diesen Anteil gekürzt werden. Auch die geleisteten Vorauszahlungen spielen dabei keine Rolle. 

Wenn die Mietenden Vertragspartner sind

Sind die Mietenden selbst Kunden und Vertragspartner des Versorgungsunternehmens, haben diese Anspruch darauf, dass Sie sich als Vermieter an der CO₂-Abgabe beteiligen. In diesem Fall sind Ihre Mieterinnen und Mieter selbst für die Aufteilung verantwortlich und haben Ihnen gegenüber einen Erstattungsanspruch.

Diesen Anspruch müssen die Mietenden innerhalb eines Jahres bei Ihnen anmelden. Die Frist beginnt, sobald die Rechnung vom Versorger bei den Mietenden eingeht. Solange der Erstattungsanspruch nicht korrekt geltend gemacht wird, besteht für Sie keine Pflicht, Ihren Anteil zu übernehmen.

Sonderfall: Wenn der Brennstoff auch anders genutzt wird

Ist die Aufteilung korrekt, wird der Brennstoff aber auch für andere Zwecke als das Heizen genutzt (zum Beispiel für einen Gasherd), dürfen Sie Ihren Anteil an der Umlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 CO₂KostAufG pauschal um 5 % kürzen.

Aber auch hier gilt: Liegt lediglich ein Rechenfehler vor, kann dieser korrigiert werden und die Aufteilung bleibt wirksam.

Mit dem CO₂-Kosten-Rechner Fehler vermeiden

Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist gesetzlich vorgeschrieben und Fehler können teuer werden. Achten Sie deshalb darauf, alle Pflichtangaben vollständig und nachvollziehbar zu erfassen. Für die Berechnung empfiehlt sich der Techem CO₂-Kosten-Rechner. Damit verteilen Sie die CO₂-Kosten korrekt auf Ihre Mietparteien und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen – transparent und rechtssicher.


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