Immobilien-Ratgeber - 09.07.2025

CO₂-Kostenaufteilung für Heizkostenabrechnung

Wer mit fossiler Energie wie Öl und Gas heizt, muss seit 2021 die CO₂-Abgabe entrichten. Durch das „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten“ müssen auch Vermieterinnen und Vermieter je nach Energieverbrauch einen Teil der Abgabe übernehmen. In der Heizkostenabrechnung muss die Aufteilung der Kosten zudem erläutert werden. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Diese Angaben müssen in die Heizkostenabrechnung

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAufG) fordert in § 7 Abs. 3, dass in der Heizkostenrechnung die folgenden Angaben enthalten sind: 

  • Der Anteil an den CO₂-Kosten, den die Mieterin oder der Mieter übernehmen muss

  • Die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung (gemäß der Aufteilungstabelle)

  • Die Berechnungsgrundlagen: Wie kommen Sie zu Ihrem Ergebnis? Das muss nachvollziehbar sein. 

Fehlen diese Angaben in der Abrechnung, steht Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter ein Kürzungsrecht zu. Wo bekommen Sie diese Informationen her? Sie sind in der Rechnung der Brennstoff- oder Wärme-Lieferanten enthalten. Oder sie können aus deren Angaben berechnet werden.

Die Informationspflicht der Lieferanten

Auf der Rechnung der Lieferanten müssen „in allgemeinverständlicher Form“ die folgenden Angaben enthalten sein (§ 3 Abs. 1 CO₂KostAufG):

  • Die Emissionen der jeweiligen Brennstoff- oder Wärmelieferung (in Kilogramm CO₂)

  • Der Preisbestandteil der CO₂-Kosten für die gelieferte Brennstoffmenge

  • Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des Brennstoffs (in Kilogramm CO₂ pro kWh) 

  • Der Energiegehalt der Brennstoffmenge (in kWh); umgangssprachlich würde man sagen: der Energieverbrauch der Heizung

  • Ein Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche (nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 CO₂KostAufG)

Eine weitere Angabe, die Sie benötigen, ist zwar in diesem Gesetz nicht vorgeschrieben, doch wird sie auf der Rechnung genannt: der Abrechnungszeitraum. Oder wenn es sich um eine Heizung mit Öltank handelt: das Datum der Lieferung.

So rechnen Sie die Lieferantenangaben um

Sie entnehmen der Rechnung, wie viel Kilogramm CO₂ ausgestoßen wurde (erste Angabe auf der obengenannten Liste). Achten Sie darauf, dass sich der CO₂-Ausstoß auf den tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum bezieht. Falls nötig, müssen Sie die Emissionsmenge anhand des Verbrauchszeitraums anteilig berechnen. Diesen Wert teilen Sie durch die zugehörige Wohnfläche. Geht es um ein Gebäude, das zentral beheizt wird, nehmen Sie alle Wohnungen auf, auch die selbstgenutzten und die leerstehenden.  Sind nur einzelne Wohnungen betroffen, gehen die in Ihre Berechnung ein. Das Ergebnis ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche.

Dieser Wert ermöglicht es Ihnen, Ihr Gebäude (oder die Wohnungen) einer der zehn Kategorien zuzuordnen, nach denen die Abgabe zwischen Ihnen und Ihren Mieterinnen und Mietern aufgeteilt wird.

Die folgende Tabelle basiert auf Anlage 1 zum CO₂KostAufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) und regelt die prozentuale Kostenverteilung zwischen Mietenden und Vermietenden.

 

CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil Mieter/inAnteil Vermieter/in
weniger als 12 kg 100% 0% 
12 bis 17 kg 90% 10% 
17 bis 22 kg 80% 20% 
22 bis 27 kg 70% 30% 
27 bis 32 kg 60% 40% 
32 bis 37 kg 50% 50% 
37 bis 42 kg 40% 60% 
42 bis 47 kg 30% 70% 
47 bis 52 kg 20% 80% 
mehr als 52 kg 5% 95% 

So ermitteln Sie den Anteil für Ihre Mietenden

Nach der Tabelle können Sie Ihren prozentualen Anteil aufschlüsseln. Dieser Anteil bezieht sich auf alle betreffenden Wohnungen. Aus den Lieferantenangaben entnehmen Sie die Kosten, die für die CO₂-Emissionen abgeführt worden sind (die zweite Pflichtangabe auf der obengenannten Liste). Von diesen Kosten ziehen Sie Ihren Anteil ab. Was übrigbleibt, müssen die Mieterinnen und Mieter aufbringen. Diesen Betrag verteilen Sie nach der Wohnfläche auf die jeweiligen Wohnungen.

Sie können die CO₂-Abgabe auch für die jeweilige Wohnung angeben, für die Sie abrechnen. Und dann erst die Kosten aufteilen. Das Ergebnis bleibt sich gleich. Bei unserem nachfolgenden Beispiel würden Sie die CO₂-Abgabe von 1.768,80 EUR auf die 100 qm große Wohnung umlegen. Das wären 160,80 EUR (Anteil 100/1.100qm). Davon wäre Ihr Anteil (40%): 64,32 EUR. Auf Ihre Mieterin oder Ihren Mieter würden 96,48 EUR entfallen (60%).

Beispielrechnung: Aufteilung der CO₂-Abgabe

Es geht um ein Gebäude mit Gaszentralheizung und 8 Wohnungen. Der Gesamtenergieverbrauch beträgt 160.000 kWh.

Für die Heizungsanlage beträgt der CO₂-Ausstoß pro kWh Gas 0,201 kg. Der jährliche CO₂-Ausstoß beträgt demnach 32.160 kg (160.000 kWh * 0,201 kg/kWh). Die CO₂-Menge in kg und die CO₂-Kosten in € finden Sie aber auch auf Ihrer Lieferantenrechnung.

Die Wohnfläche der 8 Wohnungen beträgt insgesamt 1.100 qm. Daraus ergibt sich ein CO₂-Ausstoß von 29,24 kg/qm Wohnfläche (32.160 kg/1.100qm). Gemäß der Aufteilungstabelle müssen Sie 40% der Abgabe übernehmen, die Mieterinnen und Mieter 60%. 

Der CO₂-Preis (fester Preis für 2025) beträgt netto 55 Euro pro Tonne (1 t = 1.000 kg). Die Abgabe beträgt demnach netto 1.768,80 Euro (32,16 t * 55 EUR). Ihr Anteil davon: 707,52 EUR (40%); 1.061,28 EUR ist von den Mieterinnen und Mietern zu zahlen. Für eine 100qm große Wohnung (100/1.100qm) wäre das 96,48 EUR. 

Achtung, es ist noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die beträgt seit dem 1. April 2024 wieder 19%. Vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 galt für Gas der reduzierte Steuersatz von 7%.

Anpassung des Abrechnungszeitraums

Nach Möglichkeit sollten die Abrechnungszeiträume übereinstimmen. Am zweckmäßigsten rechnen Sie für das jeweilige Kalenderjahr ab. Denn für jedes Kalenderjahr gilt ja ein neuer CO₂-Preis. Weicht Ihr Lieferant/Versorger jedoch von Ihrem Abrechnungszeitraum ab, müssen Sie Ihre Heizkostenabrechnung entsprechend anpassen – und auch die CO₂-Abgabe umrechnen.

Rechnet Ihr Lieferant zum Beispiel von Anfang Juli bis Ende Juni des nachfolgenden Jahrs, müssen Sie zwei Abrechnungen berücksichtigen – und zwar jeweils zur Hälfte. Bei anderen Abrechnungszeiträumen rechnen Sie die Lieferantenrechnungen nach ihrem Anteil ab.

Besonderheiten bei Heizöl: Verbrauch und Preis trennen

Wenn Sie die CO₂-Abgabe für eine Ölheizung aufteilen, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. So gibt es hier bei der Rechnung der Lieferanten keinen Abrechnungszeitraum, sondern nur das Datum der Heizöllieferungen. Und die gelieferte Menge Heizöl ist ja nicht unbedingt diejenige, die im Abrechnungszeitraum verbraucht wurde. 

Daher müssen Sie zunächst die im Abrechnungsjahr tatsächlich verbrauchte Heizölmenge ermitteln. Der Rechengang ist nicht kompliziert. Sie müssen den Füllstand Ihres Heizöltanks zu Beginn und am Ende der Abrechnungsperiode messen. Ihre Rechnung lautet dann: Anfangsbestand plus zugekaufte Menge während des Abrechnungsjahrs abzüglich des abgelesenen Endstands. Das Ergebnis ist die tatsächlich verbrauchte Heizölmenge. Nun müssen Sie im Rahmen Ihrer Heizkostenabrechnung den Verbrauch nach dem Prinzip „First-in-first-out“ berechnen. Es wird davon ausgegangen, dass zuerst das Heizöl aus der ältesten Lieferung verbraucht wird. Erst werden die Kosten der alten Lieferung, deren Restbestand aus dem Vorjahr noch vorhanden war, berücksichtigt, bis die gelieferte Menge vollständig „verbraucht“ ist, und dann erst wird nach den Preisen der neuen Lieferung abgerechnet.

Für die Berechnung der CO₂-Abgabe heißt das: Für die Lieferung aus dem Vorjahr gilt ein anderer, nämlich niedrigerer CO₂-Preis. Und den müssen Sie bei Ihrer Berechnung auch ansetzen. Der Lieferant hat die CO₂-Abgabe ja schon bezahlt. Die Höhe der Abgabe steht auf der Rechnung.

Das bedeutet, dass Sie die Höhe der CO₂-Abgabe nach den jeweiligen Lieferantenrechnungen berechnen und am Ende zusammenzählen müssen. Diese Summe müssen Sie nun wiederum verteilen: Welchen Anteil müssen Sie übernehmen, welchen Anteil Ihre Mieterinnen und Mieter? 

Um den zu bestimmen, gehen Sie im Prinzip genauso vor wie bei der Gasheizung. Sie haben einen Gesamtverbrauch an Heizöl. Den rechnen Sie um in den jährlichen CO₂-Ausstoß (in Kilogramm). Der Emissionsfaktor für Heizöl beträgt 2,68 pro Liter. Sind insgesamt 3.000 Liter Heizöl verbraucht worden, ergibt das 8.040 kg CO₂ (3.000 * 2,68). Diese Menge teilen Sie durch die Wohnfläche, zum Beispiel 250 qm. Daraus ergibt sich ein Wert von 32.16 kg CO₂ pro qm Wohnfläche. Nach der Aufteilungstabelle müssen Sie 50% der Abgabe übernehmen. Die übrigen 50% verteilen Sie unter den Mieterinnen und Mietern gemäß der Wohnfläche. 

Beispielrechnung: Höhe der CO₂-Abgabe für die Ölheizung 

Im Abrechnungszeitraum wurden 3.000 Liter Heizöl verbraucht. Davon 1.000 Liter aus einer Lieferung im Jahr 2023 und 2.000 Liter aus einer Lieferung im Jahr 2024. 

Daraus ergibt sich der folgende CO₂-Ausstoß:

  • Lieferung 2023: 1.000 Liter *2,68 = 2.680 kg oder 2,68 t. Preis pro Tonne CO₂ 2023: 30 Euro. Ergebnis 80,40 EUR.

  • Lieferung 2024: 2.000 Liter * 2,68 = 5.360 kg oder 5,36 t. Preis pro Tonne CO₂ 2024: 45 Euro. Ergebnis: 241,20 EUR. 

Insgesamt beträgt die Abgabe netto 321,60 EUR.  
Hinzuzurechnen ist die Mehrwertsteuer von 19%. Im Unterschied zum Gaspreis ist die Mehrwertsteuer auf Heizöl nicht gesenkt worden. Die Gesamtabgabe beträgt brutto 382,70 EUR. Diesen Betrag müssen Sie anteilig zwischen sich und Ihren Mieterinnen und Mietern aufteilen.

Fazit: Unterstützung bei der CO₂-Kostenaufteilung

Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist gesetzlich geregelt und dennoch mit einigen Rechenschritten verbunden. Wichtig ist, dass Sie alle Angaben sorgfältig dokumentieren und korrekt auf die Mietparteien verteilen. Nutzen Sie für die Berechnung digitale Hilfsmittel wie den Techem CO₂-Kosten-Rechner. So behalten Sie den Überblick und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen auf transparente Weise.


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