Energieeinsparung nach § 555b Nr. 1 und 1a BGB
Schon bisher galt und gilt auch weiter, dass der Einbau einer neuen Heizung dann eine energetische Modernisierung ist, wenn sie nachhaltig Heizenergie einspart – unabhängig davon, ob erneuerbare Energien genutzt werden. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zu einer dauerhaften Reduzierung des Endenergieverbrauchs führt (§ 555b Nr. 1).
Für die Modernisierung von Heizungsanlagen wurde der neue Tatbestand des § 555b Nr. 1a ergänzt. Darin heißt es, dass bauliche Veränderungen durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden, Modernisierungsmaßnahmen sind.
Beispiele:
Gemäß dem GEG umfasst die energetische Modernisierung Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Dabei ist es unerheblich, welcher Energieträger verwendet wird, solange er nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässig ist und der Energieverbrauch in der Immobilie verringert wird. Der Austausch der Heizung ist bei dieser Modernisierungsmaßnahme nur eine Möglichkeit. Eine Reduzierung des Verbrauchs kann z. B. auch durch eine Außenwärmedämmung des Gebäudes erreicht werden. Diese energetischen Modernisierungsmaßnahme in einem Mietobjekt sind in der Regel umlagefähig, da die vorgestellten Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Informationen bezüglich der Umlagefähigkeit von Modernisierungsmaßnahmen in Mietobjekten allgemeiner Natur sind und nicht als rechtliche Beratung zu verstehen sind. Die rechtliche Situation kann je nach individuellem Fall variieren. Es wird empfohlen, sich bei Fragen zur Umlagefähigkeit von Modernisierungsmaßnahmen in Mietobjekten an einen Rechtsexperten zu wenden, um eine fundierte Beratung zu erhalten, die auf die spezifischen Gegebenheiten Ihres Falles zugeschnitten ist.