Immobilien-Ratgeber - 05.07.2024

Verbrauchsanalyse in der Abrechnung gemäß der Heizkostenverordnung

Müssen Sie nach der Heizkostenverordnung (HKVO) verbrauchsabhängig abrechnen? Dann schreibt § 6a Abs. 3 HKVO seit Dezember 2021 vor, dass Sie in Ihrer Jahresabrechnung zusätzlich zu den klassischen Verbrauchsdaten, weitere Angaben machen müssen. Bis Dezember 2021 wurde für die Darstellung historischer Verbrauchsdaten der Begriff Verbrauchsanalyse verwendet. Aber welche Angaben sind das? Und wie kommen Sie an die Informationen? Wir zeigen es Ihnen.

Informationen zum Brennstoffmix

Für die Verbrauchsanalyse in der Jahresabrechnung fordert der Gesetzgeber den Ausweis des Anteils der eingesetzten Energieträger. Dies ist insbesondere für Fernwärme relevant, denn Fernwärme wird in der Regel aus mehreren Energieträgern erzeugt. Angaben hierzu finden Sie auf Ihrer Versorgerrechnung. Teilen Sie uns einfach diese Angaben zusammen mit Ihrer Kostenmeldung über Abrechnung-Online oder über den Datentausch mit. Wir übernehmen dann Ihre Angaben in die Verbrauchsanalyse.

Sofern Ihre Liegenschaft nur mit einem einzigen Energieträger (Gas, Öl, etc.) versorgt wird, ist die Angabe des Energieträgers bereits in der Heizkostenabrechnung gewährleistet, deshalb muss er nicht noch zusätzlich in der Verbrauchsanalyse wiederholt werden. 

 Wird mit Fernwärme geheizt, müssen Sie außerdem angeben, wie viele Treibhausgase in dieser Zeit durch den Energieverbrauch in die Atmosphäre abgegeben wurden. Außerdem muss der Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes genannt werden. Der Primärenergiefaktor gibt Aufschluss über die gesamte Energie, die im Zuge der Wärmeversorgung verbraucht wurde, also auch die, die für die Erzeugung und den Transport nötig ist. Damit erlaubt dieser Faktor einen detaillierten Blick auf die Auswirkungen des Energieverbrauchs. Je niedriger der Primärenergiefaktor, umso effizienter arbeitet das Fernwärmenetz.

Steuern, Abgaben und Erfassungskosten

Außerdem muss in der Verbrauchsanalyse ein Hinweis darüber enthalten sein, welche Steuern, Abgaben und Zölle angefallen sind.  

Hierbei müssen Sie nach hier vertretener Auffassung nicht die tatsächliche Höhe der erhobenen Steuern, Zölle bzw. Abgaben mitteilen. Nach unserem Verständnis genügt der standardmäßige Hinweis, dass im Rechnungsbetrag CO2-Umlagen, Netzentgelte und die Mehrwertsteuer enthalten sind. 

Die HKVO fordert darüber hinaus den Ausweis der Kosten für die Verbrauchserfassung, also die der Zählermiete, Ablesung, Abrechnung und Eichung. Diese Angaben finden sich transparent in der Heizkostenabrechnung, deshalb müssen sie nicht nochmal in der Verbrauchsanalyse wiederholt werden.

Kontaktinformationen

Wir geben über einen Link zu unserer Homepage an, wo Ihre Mieterin oder Ihr Mieter weitere Informationen über den Energieverbrauch und die Verbesserung der Effizienz einsehen kann. Das sind Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und ähnliche Einrichtungen. Hier genügt die Angabe der Internetadressen. Welche für Sie infrage kommen, erfahren Sie bei der Energieberatung der Verbraucherzentralen.

Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren

Besteht ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), müssen Sie in der Verbrauchsanalyse darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen. Dies gilt aber nur, wenn die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

Ein Streitbeilegungsverfahren ist eine außergerichtliche Einigung. Dabei hilft ein Schlichter – also eine neutrale dritte Person – dabei, gemeinsam eine Einigung zu finden. Die Schlichtungsstelle unterstützt dabei beide Parteien und prüft die Rechtslage. Im Anschluss spricht die Schlichtungsstelle eine unverbindliche Empfehlung zur einvernehmlichen Streitbeilegung aus. Nehmen beide Parteien den Schlichtungsvorschlag an, ist dieser rechtsverbindlich.

In der Verbrauchsanalyse verweisen wir auf unsere Techem Homepage, wo wir für Ihre Mieterinnen und Mieter eine Übersicht über die Verbraucherschlichtungsstellen bereithalten.

Verbrauchsvergleiche

Die gesetzliche Regelung zur Verbrauchsanalyse in der Abrechnung verpflichtet Sie schließlich noch, zwei Vergleichsangaben zu machen:

  • Der Verbrauch eines „normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers“ oder einer -nutzerin derselben Nutzerkategorie. Daran kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter ablesen, wie sie im Vergleich mit anderen abschneidet.

  • Der eigene witterungsbereinigte Verbrauch der Mieterin oder des Mieters im Vorjahr. Daran kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter ablesen, ob er oder sie stärker oder sparsamer als im vorangegangenen Jahr geheizt hat. Dieser Vergleich soll „in grafischer Form“ erfolgen, also als Schaubild.

Die Witterungsbereinigung muss durch ein anerkanntes Verfahren erfolgen (z. B. nach VDI 2067 Blatt 1). Ein solches Verfahren können Sie ohne die notwendigen Basisdaten nicht selbst durchführen. Was Sie stattdessen tun müssen, erfahren Sie gleich. Die Witterungsbereinigung dient dazu, dass Verbrauchswerte unterschiedlicher Jahre und Standorte vergleichbar gemacht werden. Es ist ein Unterschied, ob Sie eine Wohnung im sonnigen Freiburg vermieten oder im eher kühleren Harz. Auch sind die Winter unterschiedlich frostig. Durch die Witterungsbereinigung lässt sich jedoch das Heizverhalten unmittelbar vergleichen.  

Wo bekommen Sie die Angaben her?

Die Kontaktinformationen und die Hinweise auf das Streitbeilegungsverfahren bleiben in der Regel gleich und können unverändert übernommen werden. Die meisten anderen Informationen bekommen Sie vom Versorgungsunternehmen, das Ihnen diese Informationen auf Verlangen zur Verfügung stellen muss. Wenn der Fall etwas komplizierter liegt oder Sie auf Nummer sicher gehen wollen, beauftragen Sie einen Abrechnungsdienstleister. Dann müssen Sie sich um dieses Thema gar nicht weiter kümmern, soweit sie dem Dienstleister die benötigten Informationen überlassen haben.

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