Die 65%-Regel - im Heizungsgesetz
Der zentrale Punkt der Reform betrifft alle neu einzubauenden Heizungsanlagen. Diese müssen ab dem 1. Januar 2024 gemäß der GEG-Novelle zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) betrieben werden. Beachten Sie, dass diese Vorgabe „technologieoffen“ ist, das bedeutet, es ist unerheblich, auf welche Weise Sie diese Zielmarke erreichen. Als Vermieterin oder Vermieter stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmepumpe
- Stromdirektheizung (besondere Anforderungen siehe Gesetzestext § 71d)
- Hybridheizung (Kombination von erneuerbaren und fossilen Energien)
- Heizung auf der Basis von Solarthermie
- „H2-bereite“-Gasheizungen (die künftig auf Wasserstoff umgerüstet werden können)
Wichtig zu wissen: Diese Bestimmung gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Die 65%-Regel findet keine Anwendung auf Heizungen, die vor dem 19. April 2023 beauftragt wurden und bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden.
Erst nach Vorlage eines Wärmeplans verpflichtend
Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es eine Übergangsfrist. Die Verpflichtung zur Einhaltung der 65%-Regel tritt erst in Kraft, wenn die Stadt oder Gemeinde einen Wärmeplan vorlegt. Dies geschieht einen Monat nach der Bekanntgabe der Pläne. Städte und Gemeinden haben gem. GEG bis zum 30. Juni 2026 Zeit, um diese Pläne zu erstellen. Für kleinere Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt eine längere Frist bis zum 30. Juni 2028.
In diesen Gebieten dürfen mit dem neuen Heizungsgesetz auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen Sie sicherstellen, dass:
- ab 2029 mindestens 15 %,
- ab 2035 mindestens 30 %
- und ab 2040 mindestens 60 %
der Wärme aus Biomasse oder aus grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird. Diese Maßnahmen sind Teil einer breiteren Strategie zur Reduzierung des CO₂-Ausstoßes und zur Förderung nachhaltiger Energiequellen in der Gebäudeheizung.