Fernablesbare Geräte ermöglichen es Vermietenden, den Heiz- und Warmwasserverbrauch regelmäßig auszuwerten und Ihren Mietenden monatlich bereitzustellen.
Schnellcheck: Ist Ihre Immobilie betroffen?
Prüfen Sie jetzt anhand von vier kurzen Fragen, ob Handlungsbedarf für Sie besteht.
Ein guter Hinweis auf ältere Technik sind die kleinen Röhrchen mit Flüssigkeit am Heizkörper. Diese Geräte sind nicht fernablesbar und müssen ersetzt werden.
Wenn für die Ablesung noch Termine in den Wohnungen notwendig sind, spricht das häufig dafür, dass keine moderne Funklösung im Einsatz ist.
Seit Ende 2021 dürfen grundsätzlich nur noch fernablesbare Geräte neu installiert werden.
Trifft einer oder mehrere Punkte auf Sie zu?
Dann sollten Sie prüfen lassen, ob Ihre Immobilie bis Ende 2026 auf die gesetzlichen Anforderungen vorbereitet ist. Wir klären das gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.
Das übernehmen wir für Sie
Wir machen die Umstellung für Sie so einfach wie möglich. Wir übernehmen gerne die Planung und Installation sowie die rechtskonforme Abrechnung plus monatlicher Verbrauchsinformationen. Unser Serviceversprechen: In 12 Wochen montiert und startklar.
Klare Vorteile mit Funktechnologie
FAQ: Informationen rund um die Fernablesung
Für die Fernablesung muss die Heizung mit einem Funkheizkostenverteiler ausgestattet sein. Im Hausflur ist ein Datensammler positioniert, bei Techem ist das der Smart Reader. Der Heizkostenverteiler funkt die gemessenen Werte an den Smart Reader und dieser übermittelt die Daten weiter über eine Cloud an das Techem Rechenzentrum. Die Datenübertragung läuft natürlich verschlüsselt ab.
Die Ablesung per Funk beruht auf funkfähiger Messtechnik und einem Smart-Reader-Netzwerk. In den Wohnungen befinden sich Funk-Erfassungsgeräte, die die Verbrauchswerte automatisch ablesen und per Funk an den Smart Reader im Treppenhaus übermitteln. Dieser Smart Reader gibt die Daten dann weiter an das System des jeweiligen Dienstleisters.
Seit dem 1. Dezember 2021, also mit Inkrafttreten der neuen HKVO, dürfen nur noch fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung installiert werden. Für bestehende Erfassungsgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026, dann müssen auch diese umgerüstet werden. Seit dem 01.01.2022 besteht für alle fernauslesbaren Zähler die Pflicht der monatlichen Verbrauchsinformation gegenüber Mieterinnen und Mietern.