In diesen Räumen muss ein Rauchwarnmelder installiert sein
Eine Rauchwarnmelderpflicht besteht in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg ins Treppenhaus oder ins Freie führen. Ein offener Treppenraum im Einfamilienhaus gilt ebenfalls als Rettungsweg, weshalb auch hier ein Rauchwarnmelder installiert sein muss. Auch Ferienwohnungen, Gartenlauben und Hütten, die für Wohnzwecke genutzt werden, unterliegen der Rauchwarnmelderpflicht.
Wir empfehlen Ihnen den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen bewohnbaren Räumen. So ist sichergestellt, dass diese stets mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind und keine Geräte versetzt oder neu montiert werden müssen – auch dann nicht, wenn eine Mieterin oder ein Mieter die Räumlichkeiten anders nutzen möchte. Außerdem befinden sich auch in Wohn- und Arbeitszimmern häufig elektrische Geräte, die durch fehlerhafte Leitungen möglicherweise einen Brand auslösen können. Vorgeschrieben sind sie hier allerdings nicht.
In Küchen und Badezimmern wird auf Rauchwarnmelder verzichtet, da der Wasserdampf Fehlalarme auslösen kann. Auch Räumen, die mit einer Klimaanlage oder Neonröhren ausgestattet sind, sollten nicht mit Rauchwarnmeldern versehen werden. Müssen Sie dennoch in einem solchen Raum einen Rauchwarnmelder anbringen, holen Sie am besten fachlichen Rat ein.
Wie werden Rauchwarnmelder fachgerecht installiert?
Als Vermieterin oder Vermieter sind Sie dafür verantwortlich, dass die Rauchwarnmelder installiert werden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Geräte in ausreichender Zahl, an den richtigen Orten und auf die richtige Art und Weise montiert sind. So machen Sie es richtig: möglichst in der Raummitte an der Decke mit einem Mindestabstand von 50 cm von Wänden und Einrichtungsgegenständen. Gibt es in Ihrer Immobilie Dachschrägen mit einem Neigungswinkel von mehr als 20°, müssen Rauchwarnmelder hängend installiert werden. Ansonsten funktioniert das Gerät nicht richtig. Der Abstand zur Deckenspitze sollte mindestens 50 cm und höchstens 1 m betragen.