Immobilien-Ratgeber - 27.03.2025

Pflicht zur Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen – Das müssen Sie wissen

Seit dem 1. Oktober 2024 gelten neue Vorschriften für die Ausstattung zur individuellen Verbrauchserfassung und Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen. Diese Änderungen bringen zusätzliche Verpflichtungen für Vermieterinnen und Vermieter mit sich, die es zu verstehen und umzusetzen gilt.

Gesetzliche Neuerung im Überblick (§ 12 Abs. 3 HKVO)

Für Mehrfamilienhäuser, bei denen ab dem 1. Oktober 2024 Wärmepumpen installiert werden, gilt die Ausstattungs- und Abrechnungspflicht sofort. Für Mehrfamilienhäuser, die bereits eine Wärmepumpe haben, gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 30.09.2025. Hier beginnt die Abrechnungspflicht mit dem Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt.

Bisher waren Vermieterinnen oder Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn die Mieträume mit einer Wärmepumpe beheizt wurden (§ 11 Abs.1 Nr. 3 a HeizKV a.F.). Zusätzlich sind Vermieterinnen und Vermieter bei einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete dazu verpflichtet, den Durchschnitt der Heizkosten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu ermitteln und auf die Mieterinnen und Mieter nach ihrer Wohnfläche aufzuteilen.

Praktischer Leitfaden für betroffene Vermietende

Vermieterinnen und Vermieter stehen mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vor der Herausforderung, die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung korrekt umzusetzen. Um Ihnen dabei zu helfen, haben wir einen Leitfaden erstellt, der die wichtigsten Schritte und Maßnahmen zusammenfasst. Für detaillierte Erläuterungen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen, sich die beigefügte Videoaufzeichnung anzusehen.

Erfassungsgeräte: Frist für Vermietende bis 2025

Die gesetzliche Frist, innerhalb der Vermieterinnen und Vermieter ihre Liegenschaften mit Erfassungsgeräten ausstatten müssen, läuft am 30.09.2025 ab. Um sicherzustellen, dass Sie den Prozess rechtzeitig abschließen können, ist eine sorgfältige Planung und schnelles Handeln erforderlich. Die Ausstattung der Liegenschaften mit Erfassungsgeräten dient dazu, eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu ermöglichen und den Energieverbrauch transparent zu machen. Um diesen Prozess zu erleichtern, sind folgende Schritte zu beachten.

Schritt-für-Schritt: Wärmepumpenabrechnung umsetzen

Um die neuen Anforderungen zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung korrekt umzusetzen, sind mehrere Maßnahmen erforderlich. Die folgenden Schritte helfen Vermieterinnen und Vermietern, ihre Liegenschaften rechtzeitig auszustatten und eine rechtssichere Abrechnung zu gewährleisten.

 

1.1. Monovalente Heizungsanlage 

Der erste Schritt besteht darin, den Keller der Liegenschaft mit den erforderlichen Erfassungsgeräten auszustatten. Bei Wärmepumpen sieht die Heizkostenverordnung eine Aufteilung der Kosten zwischen Trinkwassererwärmung und Raumheizung entsprechend dem Anteil am Wärmeverbrauch vor.

Bei Liegenschaften, die ausschließlich von einer Wärmepumpe versorgt werden (monovalente Konstellation), ist zusätzlich zum Wärmezähler für die Trinkwassererwärmung ein weiterer Wärmezähler notwendig. Dieser kann entweder für die Erfassung der Raumheizwärme oder als Hauptzähler direkt hinter der Wärmepumpe installiert werden. Diese Konstellation ermöglicht eine genaue Erfassung der gesamten Wärmemenge, die von der Wärmepumpe erzeugt wird. Diese Informationen sind wichtig, um die Effizienz der Heizungsanlage zu beurteilen und gegebenenfalls Optimierungen vorzunehmen. 

1.2. Multivalenter bzw. bivalenter Heizungsanlage

Für Liegenschaften mit einer multivalenten bzw. bivalenten Heizungsanlage, die zusätzlich Wärme von einer Gastherme bereitet, sind ebenfalls spezifische Maßnahmen erforderlich. Es wird empfohlen, eine vollständige Ausstattung mit Wärmezählern vor dem Warmwasserspeicher und für die Heizwasseraufbereitung vorzunehmen, um eine genaue Heizkostenabrechnung zu gewährleisten. Eine genaue Erfassung des Wärmeverbrauchs sowohl für die Heizung als auch für das Warmwasser ist entscheidend, um eine gerechte und rechtssichere Kostenaufteilung zu ermöglichen.

Wichtige Hinweise: Sollte es aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, Wärmezähler zu installieren, gibt es spezifische Regelungen, die zu beachten sind, um dennoch eine rechtssichere und genaue Abrechnung zu gewährleisten. Dies beinhaltet die Berücksichtigung alternativer Methoden zur Erfassung des Energieverbrauchs und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. In der Videoaufzeichnung wird dies genauer erläutert. 

Nachdem der Keller ausgestattet ist, ist es wichtig, auch die verschiedenen Wohnungen mit den erforderlichen Erfassungsgeräten auszustatten. Die Nutzung von Funkgeräten wie Funkheizkostenverteilern, Funkwärmezählern und Funkwasserzählern ist gesetzlich geregelt, um eine sichere und datenschutzrechtlich einwandfreie Übertragung der Verbrauchsdaten zu gewährleisten. Diese Funkgeräte ermöglichen es den Mieterinnen und Mietern, nicht von physischen Ableseterminen behelligt zu werden, und tragen zur Effizienz der Verbrauchserfassung bei. Bei einer Neuinstallation ist zu beachten, dass ab sofort nur noch fernablesbare und interoperable Geräte eingebaut werden dürfen, die eine Anbindung an ein Smart Meter Gateway gewährleisten.

Zur Vereinfachung des Abrechnungsprozesses empfiehlt Techem seinen Kundinnen und Kunden die Nutzung von Abrechnung Online. Dies ermöglicht eine schnelle und effiziente Erstellung der Heizkostenabrechnung, indem Kosten- und Nutzerdaten erfasst werden und innerhalb kürzester Zeit eine vollständige Abrechnung generiert wird. Durch die Nutzung dieses Tools können Vermieterinnen und Vermieter sowie Mieterinnen und Mieter den Abrechnungsprozess transparent und zeitnah verfolgen.


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Das geht einfach und zuverlässig mit Techem. Hier erfahren Sie alles, was Sie als Vermieterin und Vermieter über unsere Heizkostenabrechnung wissen müssen.

Diese Aufgabe ist seit über 70 Jahren unsere Kernkompetenz. Wir haben diese Erfahrung mit der Digitalisierung in Einklang gebracht und immense Vereinfachungen geschaffen.


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