Abrechnung nach Abflussprinzip: einfach und transparent
Rechnen Sie nach dem Abflussprinzip ab, gehen Sie die Kontoauszüge Ihres Abrechnungskontos durch. Alle Zahlungen, die Sie im Abrechnungszeitraum geleistet haben (und die umlagefähig sind), können Sie berücksichtigen. Das macht die Berechnung der Kosten sehr viel einfacher. Das Umrechnen der Kosten entfällt.
Nehmen wir an, die Gemeinde erhöht zum 1. September die Müllgebühren. Nach dem Abflussprinzip müssen Sie sich um diesen Stichtag gar nicht kümmern. Sie betrachten nur die Zahlungen. Werden die Gebühren erst einen Monat später abgebucht, so wirkt sich die Erhöhung auch erst einen Monat später aus.
Der Vorteil dieser Methode: Sie ist einfach und transparent. Auch Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann die Abrechnung leichter nachvollziehen. Sie müssen nur die Belege einsehen und können die Kosten unmittelbar zuordnen.
Daher wird meist nach dem Abflussprinzip abgerechnet. Doch gibt es zwei Ausnahmen: Die Kosten für Heizung und Warmwasser müssen nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden. So hat es der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 1. Februar 2012, Az. VIII ZR 156/11). Die zweite Ausnahme besteht, wenn das Abflussprinzip zu grob ungerechten Ergebnissen führt. Das kann vor allem bei einem Mieterwechsel eine Rolle spielen.
Betriebskostenabrechnung nach Abflussprinzip: Vorsicht vor „Altbuchungen“
Manchmal werden Rechnungen erst nach Monaten oder sogar Jahren beglichen. Vor allem, wenn die Rechnung strittig war oder es Reklamationen gab. Dann dürfen Sie nicht ohne weiteres die Buchung in Ihre aktuelle Betriebskostenrechnung aufnehmen. Vor allem, wenn sich dadurch eine doppelte Belastung ergibt, Sie also die Gartenarbeiten vom Jahr zuvor und die vom Abrechnungsjahr ansetzen. Das kann Ihre Mieterin oder Ihr Mieter beanstanden.