HKVO-Novelle: Monatliche Verbrauchsinformationen
Haben Sie auf fernauslesbare Zähler umgerüstet, dann sind Sie verpflichtet, Ihre Mieterinnen und Mieter monatlich über deren Energieverbräuche zu informieren. Um welche Informationen geht es dabei? Zunächst um den Verbrauch für den betreffenden Monat. Schließlich müssen Sie noch drei Vergleichswerte angeben – sofern diese verfügbar sind:
- der Verbrauch im Vormonat (nebst Angabe, um wieviel Prozent er sich erhöht hat oder gesunken ist)
- der Verbrauch im Vorjahresmonat (nur wenn die Mieterin oder der Mieter zu dieser Zeit bereits in der Wohnung gewohnt hat; und auch hier muss die Veränderung zusätzlich in Prozent angegeben werden)
- der Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Wohnungen im selben Zeitraum
Die neue Jahresabrechnung nach der HKVO-Novelle
Auch die jährliche Heizkostenabrechnung unterliegt neuen Rahmenbedingungen. Aus der Abrechnung geht hervor, wie viel Ihre Mieterin oder Ihr Mieter nachzuzahlen hat oder erstattet bekommt. Je nachdem, wie das Ergebnis ausfällt, können Sie Sie einen neuen Betrag festlegen, den Ihre Mieterin oder Ihr Mieter künftig vorauszahlen muss.
Darüber hinaus müssen Sie nun weitere Informationen in die Abrechnung aufnehmen:
- Angaben zum Brennstoffmix (wie hoch ist der Anteil fossiler und erneuerbarer Energien?),
- Welche Steuern und Abgaben sind in den Kosten enthalten?
- Kontaktdaten von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen
- Vergleichsdaten für den Jahresverbrauch eines vergleichbaren Durchschnittshaushalts
- Vergleich mit dem witterungsbereinigten Verbrauch in grafischer Form
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Zusätzliche Kürzungsrechte durch die HKVO-Novelle
Schon vor der HKVO-Novelle hatten Ihre Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, die Abrechnung um 15 % zu kürzen, wenn Sie nicht verbrauchsabhängig abrechnen. Nun kommen zwei weitere Kürzungsrechte hinzu: Haben Sie keine fernablesbaren Zähler installiert, obwohl Sie dazu verpflichtet wären, kann die Abrechnung um 3 % gekürzt werden. Auch wenn Sie die monatlichen Verbrauchsinformationen gar nicht oder unvollständig zur Verfügung stellen, können Ihre Mieterinnen und Mieter die Abrechnung um 3 % kürzen.
Dabei können die drei Kürzungsrechte aufaddiert werden. Haben Sie alle drei Anforderungen nicht eingehalten, darf die Abrechnung insgesamt um bis zu 21 % gekürzt werden (15 % + 3 % + 3 %).