So rechnen Sie Ihre Eigentumswohnung ab
Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, gibt es ein paar Besonderheiten zu beachten. So sind Sie bei Ihrer Abrechnung auf die Hausverwaltung angewiesen, die für alle Eigentümerinnen und Eigentümer über das Hausgeld abrechnet. Diese Abrechnung ist die Grundlage Ihrer Nebenkostenabrechnung. Allerdings müssen Sie den einen oder anderen Posten herausnehmen – oder auch Kürzungen vornehmen.
Den Verteilerschlüssel können Sie übernehmen
Die gute Nachricht zuerst: In den allermeisten Fällen können Sie den Verteilerschlüssel einfach übernehmen. Um den Umlagemaßstab der Hausgeldabrechnung zu übernehmen, muss dies jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Dazu müssen Sie wissen: Das Hausgeld wird in der Regel nach den „Miteigentumsanteilen“ abgerechnet. Dies gilt jedoch nur bei vorheriger Vereinbarung. Diese Anteile orientieren sich zwar im Wesentlichen an der Wohnfläche. Doch gibt es häufig mehr oder weniger geringfügige Abweichungen.
Würden Sie die Wohnfläche nach dem Standardschlüssel abrechnen, muss dies quadratmetergenau geschehen. Misst Ihre Mieterin oder Mieter nach und stellt fest, dass die Wohnung zwei Quadratmeter kleiner ist, müssen Sie Ihre Abrechnung entsprechend korrigieren. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen würde dies bedeuten, dass Sie die Abrechnung Ihrer Hausverwaltung nach komplizierten Verfahren in die anteilige Wohnfläche umrechnen müssten. Dies ist nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht erforderlich. Die Miteigentumsanteile (nach denen Ihre Hausverwaltung abrechnet) sind als Verteilerschlüssel anerkannt!
Das heißt: Gewisse Abweichungen von der tatsächlichen Wohnfläche werden toleriert. Nur wenn sich eklatante Nachteile ergeben, können Mieterinnen und Mieter das beanstanden. Ansonsten gilt jetzt offiziell, dass Miteigentumsanteile als Verteilerschlüssel anerkannt werden.
Welche Positionen dürfen Sie nicht in Rechnung stellen?
Aus der Hausgeldabrechnung müssen Sie die folgenden Positionen komplett streichen: Hausverwaltung und Instandhaltungsrücklage. Diese beiden Kostenarten sind definitiv keine Nebenkosten. Tauchen diese in Ihrer Abrechnung auf, ist dies ein sicheres Zeichen, dass Sie nicht ordnungsgemäß abrechnen. Also sollte Ihnen das nicht passieren.
Darüber hinaus gibt es Abrechnungspositionen, die Sie womöglich kürzen müssen, weil sich Kosten für die Verwaltung oder die Instandhaltung darin verbergen. Die Kosten für den Hausmeister, für die Gartenpflege oder die Aufzugsanlage zum Beispiel. Eine gute Hausverwaltung rechnet das Hausgeld so ab, dass Sie daraus ersehen können, was Sie bei der Abrechnung der Nebenkosten berücksichtigen können und was nicht. In manchen Fällen hilft auch eine Nachfrage.