Alle Fristen Ihrer Abrechnung auf einen Blick
1. Das Ende des Abrechnungszeitraums
Laut § 556 Abs. 3 BGB müssen Sie jährlich abrechnen, aber dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember gehen muss. Der entscheidende Faktor ist, dass der Zeitraum insgesamt ein Jahr beträgt. Beginnt Ihre Abrechnungsperiode beispielsweise am 1. Juni, endet sie am 31. Mai des Folgejahres, beträgt also 1 Jahr. Kürzere oder längere Zeiträume sind (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht zulässig, aber Teilabrechnungen sind erlaubt, wenn es während des Abrechnungszeitraums zu Mieterwechseln kommt.
2. Die Abrechnungsfrist
Sie haben nach Abschluss des Abrechnungszeitraums zwölf Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen und Ihren Mietern zu überreichen. Dies bedeutet, dass die Abrechnung innerhalb dieser Frist bei Ihren Mietparteien vorliegen muss. Es ist ratsam, die Abrechnungsfrist nicht bis zum letzten Moment auszunutzen, um eventuelle Korrekturen innerhalb der Frist vornehmen zu können. Ist Ihnen ein Fehler unterlaufen, können Sie diesen innerhalb der Abrechnungsfrist noch korrigieren und Ihre Ansprüche wahren. Halten Sie die Abrechnungsfrist nicht ein, haben Sie ggf. keinen Anspruch auf mögliche Nachzahlungen.
3. Die Zahlungsfrist
Wenn sich aus der Abrechnung ein Guthaben oder eine Nachzahlung für Ihre Mieterinnen und Mieter ergibt, sollten Sie das Guthaben zeitnah überweisen. Bei Nachzahlungen gewähren Sie Ihren Mietenden eine angemessene Frist. Beide Seiten befinden sich 30 Tage nach Erhalt der Abrechnung im Zahlungsverzug.
4. Die Einwendungsfrist
Mieterinnen und Mieter haben nach Erhalt der Abrechnung zwölf Monate Zeit, um hiergegen substantiierte Einwendungen vorzutragen. Wichtig: Auch im Falle der Geltendmachung von Einwendungen müssen Mietende eine mögliche Nachzahlungsfrist einhalten.
5. Die Verjährungsfrist
Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie beispielsweise die Abrechnung für 2022 am 20. Februar 2023 Ihrer Mieterin oder Ihrem Mieter zugestellt, läuft die Verjährungsfrist erst ab dem 1. Januar 2024. Beachten Sie dabei, dass es für die Verjährung keinen Unterschied macht, ob die Abrechnung im Februar oder im Dezember zugestellt wurde. In unserem Beispiel endet die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2026. Bis dahin müssen Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben, andernfalls verjähren sie.