Immobilien-Ratgeber - 05.07.2023

Wasserschaden – wer zahlt?

Ob Rohrbruch, defekte Waschmaschine oder überlaufende Toilette – wenn die Wohnung unter Wasser steht, kann das teuer werden. Doch die Frage ist: Wer muss für den Wasserschaden aufkommen? Wir haben alles Wichtige für Sie zusammengefasst.

Wasserschaden: Die Ursache ist entscheidend

Hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Toilette verstopft oder die Badewanne überlaufen lassen? Dann liegt der Schaden in deren Verantwortung. Sie müssen dafür nicht haften. Ebenso wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Heizung abschaltet, die Rohre einfrieren und es anschließend zum Rohrbruch kommt. Und schließlich sind Sie auch nicht zuständig, wenn die Ursache für den Wasserschaden auf den Geschirrspüler oder die Waschmaschine zurückgeht, die der Mieterin oder dem Mieter gehört. 

Anders sieht es aus, wenn Sie diese Geräte mitvermietet haben. Dann kommt es darauf an, ob Ihre Mieterin oder Ihr Mieter den Schaden „schuldhaft“ verursacht hat. Zum Beispiel, indem sie die Geräte falsch bedient haben. Oder wenn Sie Ihre Mieterin oder Ihren Mieter verpflichtet haben, die Geräte regelmäßig warten zu lassen und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass dies nicht geschehen ist. In solchen Fällen muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter haften. Ansonsten müssen Sie für den Schaden aufkommen. Denn Sie sind für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich.

Fremde Wohnung vom Wasserschaden betroffen?

Dringt das Wasser von der oberen Wohnung in Ihre Mietwohnung ein, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Ursache. Hat die Bewohnerin oder der Bewohner die Badewanne überlaufen lassen, müssen die sich um die Sache kümmern. Lässt sich die Ursache nicht klären oder hat niemand „schuldhaft“ gehandelt, so steht die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer in der Verantwortung.

Haben Sie eine Eigentumswohnung, dann informieren Sie die Hausverwaltung. Die veranlasst die nötigen Arbeiten (wie z. B. die Trocknung) und kümmert sich auch um die Zahlung. In der Regel springt die Gebäudeversicherung ein. Ist der Schaden nicht vollständig von der Versicherung gedeckt, wird der Restbetrag von der Eigentümergemeinschaft übernommen. Die Zahlung erfolgt meist aus der Instandhaltungsrücklage.

Gebäude-, Haftpflicht- und Hausratversicherung 

Bei einem Wasserschaden können drei unterschiedliche Versicherungen im Spiel sein:

  • Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Instandsetzung des Gebäudes und der Substanz der Wohnung.

  • Die Haftpflichtversicherung der Mieterin oder des Mieters zahlt für die Schäden, die diese am Gebäude oder an der Nachbarwohnung verschuldet haben.

  • Die Hausratversicherung der Mieterin oder des Mieters ersetzt die Schäden, die das Wasser an Möbeln, Teppichen und Einrichtungsgegenständen verursacht hat.

Ob Sie die Kosten der Haftpflicht- und Gebäudeversicherung auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen können, hängt vom individuellen Fall ab. Lesen Sie hier mehr zur Rechtsprechung!

Nur Schäden durch Leitungswasser betroffen

Die genannten Versicherungen decken nur Schäden ab, die durch Leitungswasser entstehen. Dringt Hochwasser oder Starkregen in die Wohnung ein, werden keine Kosten übernommen. Bei solchen Wasserschäden ist eine Elementarversicherung nötig.

Erhalten Sie exzellente Trinkwasserqualität

Sommerzeit bedeutet für viele Mieterinnen und Mieter: Urlaub. Um bei der Rückkehr unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Hauptwasserhahn abzudrehen. Einige Versicherungen verweigern sogar die Kostenübernahme, wenn ein Wasserschaden länger als 72 Stunden besteht. Allerdings bietet diese Stillstandszeit des Leitungswassers beste Bedingungen für Legionellen, um sich in gefährlicher Konzentration zu vermehren. Die meisten Betreiberinnen und Betreiber von Trinkwasseranlagen – das sind in der Regel die Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer – sind laut Trinkwasserverordnung alle drei Jahre verpflichtet, eine Legionellenprüfung vornehmen zu lassen. 

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Keller unter Wasser?

Steht der Keller unter Wasser, sind in aller Regel Sie dafür zuständig. Sie müssen sich darum kümmern, dass der Schaden behoben wird, und die Kosten übernehmen bzw. Ihre Versicherung informieren. Bei einer Eigentümergemeinschaft schalten Sie die Hausverwaltung ein.