Die neue Trinkwasserverordnung für Versorger
Vor allem für die Versorgungsunternehmen gibt die novellierte Trinkwasserverordnung zahlreiche neue und verschärfte Vorschriften. Wir erklären, welche dazugehören.
Risikobasierter Trinkwasserschutz
Die neue Verordnung sieht wesentlich strengere Regeln vor. Doch ganz grundsätzlich geht es um ein neues Verständnis vom Trinkwasserschutz. Es sollen nicht bloß Schadstoffe kontrolliert werden. Vielmehr geht es um Vorsorge. Die Wasserversorger sollen frühzeitig Gefahren erkennen und bereits Maßnahmen ergreifen, bevor irgendwelche Belastungen auftreten. Dabei wird die gesamte Versorgungskette in den Blick genommen: Von der Wassergewinnung, der Aufbereitung, der Speicherung bis hin zur Entnahme des Trinkwassers aus dem Wasserhahn. Um diese umfassende Perspektive geht es beim „risikobasierten Trinkwasserschutz“. Die Versorger müssen dieses Konzept bis zum 12. Januar 2029 umsetzen.
Strengere Grenzwerte für Schwermetalle
Für die Schwermetalle Chrom, Arsen und Blei gelten strengere Grenzwerte. Dabei werden auch die Übergangsfristen festgelegt: So gelten die neuen Grenzwerte für Chrom und Blei erst ab dem 12. Januar 2036. Doch müssen die Versorger bis dahin schon tätig werden. Denn die neuen Grenzwerte betragen gerade einmal die Hälfte der alten.
Langlebige Industriechemikalien werden erstmals kontrolliert
Eine wichtige Neuerung betrifft die Industriechemikaliengruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, kurz PFAS. Die umfasst mehrere tausend Verbindungen, die bei der Herstellung von Kosmetika, Kleidung und Kochgeschirr eingesetzt werden. Diese Substanzen bauen sich nur schwer ab und werden deshalb auch als „ewige Chemikalien“ bezeichnet. Es wird diskutiert, ob diese Stoffe in der EU verboten werden sollen.
Der Grenzwert ist sehr niedrig. Er wird in zwei Stufen eingeführt. Ab dem 12. Januar 2026 gelten 0,1 µg/l als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 PFAS-Substanzen, die im Trinkwasser vorkommen. Das ist ein Zehntausendstel Milligramm. Für vier spezielle Substanzen (PFHxS, PFOS, PFOA, PFNA) schreibt die Verordnung ab 2028 zusätzlich einen Grenzwert von 0,02 µg/al für die Summe aus diesen Verbindungen vor.