Immobilien Ratgeber - 15.03.2023

Die wichtigsten Veränderungen in der Heizkostenabrechnung

Welche Änderungen in der Heizkostenabrechnung sind ab 2023 relevant für Vermieterinnen und Vermieter? Neue Verordnungen wie die Dezember-Soforthilfe oder die Strom- und die Gaspreisbremse werfen viele Fragen auf. Wir erklären Ihnen hier die wesentlichen Veränderungen und was sich dadurch konkret für Sie ändert.

Heizkostenabrechnung: hier kommen Excel & Co. nicht weiter

Die Heizkostenabrechnung wird immer komplexer und Excel & Co stoßen an ihre Grenzen. Gehen Sie mit den Lösungen von Techem auf Nummer sicher und erfüllen Sie automatisch alle gesetzlichen Anforderungen.

Heizkostenabrechnung 2023: Was ändert sich und warum?

Vieles hat sich kürzlich im gesetzgeberischen Umfeld getan. Themen wie  

  • der Umgang mit der Energiekrise, 

  • die Dämpfung der Energiekosten, 

  • der Kampf für den Klimawandel, 

  • die Impulse zur energetischen Sanierung oder  

  • die Anreize zum Energiesparen  

sorgen für entscheidende Veränderungen. Diese wirken nun auf die gesetzlich vorgeschriebene Heizkostenabrechnung ein. Daher möchten wir Vermieterinnen und Vermieter darüber aufklären.   
  
Insgesamt gibt es vier wesentliche Neuerungen auf Basis von Verordnungen seitens des Bundes. Verordnungen, die nun über die Heizkostenabrechnung umgesetzt werden müssen, zusätzlich zu den bisherigen Abrechnungsbestandteilen:

1. Dezember-Soforthilfe

Um die Folgen der hohen Energiepreise unmittelbar zu dämpfen, wurde im Dezember 2022 allen Gas- und Fernwärmekunden der Dezemberabschlag erlassen. Diese Entlastung wird als Dezember-Soforthilfe (Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz) bezeichnet.

Das ändert sich: Der Gesetzgeber fordert, dass Vermietende den Erstattungsbetrag, um den die Energiekostenrechnung reduziert wurde, in der Heizkostenabrechnung ihrer Mieterinnen und Mieter gesondert ausweisen – sowohl den Gesamtbetrag für das Wohngebäude als auch den nutzerindividuellen Betrag. Denn diesen müssen Mieterinnen und Mieter als geldwerten Vorteil in der Steuererklärung angeben.  

2. Strom- und Gaspreisbremse

Der Bund entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit der Strom- und der Gaspreisbremse bei den stark gestiegenen Energiekosten. Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkunden ab Januar 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 ausgezahlt. Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Das ändert sich: Der Gesetzgeber fordert, dass Vermieterinnen und Vermieter den gesamten und individuellen Erstattungsbetrag in der Heizkostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter gesondert ausweisen. Wie bei der Dezember-Soforthilfe müssen Mietende den Entlastungsbetrag als geldwerten Vorteil in der Steuererklärung angeben.

3. CO2-Kosten-Aufteilung 

Im Sinne des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung soll die CO2-Abgabe helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das 10-Stufen-Modell, nach welchem die Kohlendioxidkosten abhängig vom Energiestandard des Mietshauses zwischen Vermieterin und Vermieter und Mieterin und Mieter aufgeteilt werden. 

Das ändert sich: Bisher konnten Vermieterinnen und Vermieter die CO2-Abgabe auf Mieterinnen und Mieter umlegen. Nun wird nicht der gesamte zur Umlage kommende Betrag verteilt, sondern ein Teil davon bleibt bei den Eigentümerinnen und Eigentümern. Der Gesetzgeber fordert, dass Vermieterinnen und Vermieter in der Heizkostenabrechnung gewährleisten, dass sowohl der eigene als auch der CO2-Kosten-Anteil der Mieterinnen und Mieter einsehbar ist und in der Berechnung ausgewiesen wird.

 

4. Verbrauchsanalyse Abrechnung

Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) müssen Gebäudeeigentümer seit 2022 mit der Jahresabrechnung weitere Informationen bereitstellen, darunter auch folgende:

  • Übersicht über Verbrauchsinformationen und -werte,
  • Darstellung des witterungsbereinigten Energieverbrauchs im Vergleich zu einem Referenznutzer,
  • Darstellung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser pro m²,
  • Darstellung der Wasserverbräuche für Kaltwasser und Warmwasser in m³.

Das ändert sich dadurch: Der Gesetzgeber fordert, dass Vermieterinnen und Vermieter die jährliche Heizkostenabrechnung um die aufgezählten Informationen ergänzen. Weitere Details dazu finden Sie auf unserer Produktseite Verbrauchsanalyse-Abrechnung.

 

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung von Verordnungen

Damit Sie als Vermieterin oder Vermieter auch künftig den Überblick behalten, helfen wir von Techem Ihnen mit unseren Lösungen. Es zeigt sich bereits jetzt, dass bewährte Tabellenkalkulationsprogramme zur Umsetzung der Heizkostenabrechnung an Grenzen gelangen. Daher haben wir hier die Vorteile der Techem Lösung zur Umsetzung der neuen Regulatorik für Sie festgehalten:

Mit den neuen Verordnungen wird die Heizkostenabrechnung noch wichtiger für Sie. Denn zur Bewältigung der Energiekrise und des Klimawandels unterliegen auch Sie fortan der Transparenz und müssen Rechenwege aufzeigen, wie Sie auf bestimmte Kosten- und Verbrauchsanteile kommen.

Wenn Sie Interesse an der Techem Lösung zur Heizkostenabrechnung haben, dann lassen Sie sich mit nur 6 Klicks ein individuelles Angebot erstellen.


 

Redaktionsrichtlinien und Haftungsklausel

Die Beiträge im Techem Immobilien-Ratgeber werden nach strengen Qualitätsrichtlinien verfasst und beziehen sich auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Achten Sie daher bitte auf die Angabe des Veröffentlichungsdatums zu Beginn der Beiträge.

Techem möchte Ihnen mit den Inhalten eine erste Orientierung zu bestimmten Themenkategorien bieten. Wir erbringen keine Rechtsberatung und sind hierzu auch nicht befugt. Tipps und Handlungsempfehlungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und haben keinen Anspruch darauf, korrekt, aktuell und/oder vollständig zu sein. Techem übernimmt für diesen Inhalt und dessen Verwendung keine Verantwortung. Daher raten wir dazu, für persönliche und individuelle Anfragen in rechtlichen oder finanziellen Anliegen, einen Rechts-, Steuer- oder Finanzberater hinzuzuziehen.

 


Jetzt den Techem Brief für Vermieter abonnieren!

Und keine News mehr verpassen.