Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist eine der wichtigsten Aufgaben für Vermieter. Entscheidend ist, dass die Abrechnung korrekt, vollständig und verständlich ist. Wir unterstützen Sie gern.
Wir lesen die Ablesewerte Ihrer Immobilie ab. Entweder kommen dafür unsere Ableser vorbei oder Sie nutzen unsere Funkmessgeräte mit der Funktechnologie. Diese übertragen die Werte ganz automatisch an uns. Zusätzlich benötigen wir einige Angaben zu den angefallenen Heiz- und Betriebskosten. Diese Angaben teilen Sie uns über das Portal mein.techem mit. Wir verteilen dann alle umlagefähigen Kosten verursachungsgerecht auf die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner. Im Anschluss erhalten Sie sowohl eine Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude als auch eine Einzelabrechnung für jede Bewohnerin und jeden Bewohner.
Wenn Sie eine Immobilie verwalten, dann kennen Sie das sicherlich: Die jährliche Betriebskostenabrechnung steht an und Sie müssen sich durch jede Menge Papierstapel und Rechnungen wühlen. Dann errechnen Sie, welche Kosten wie auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Viel Arbeit, die Sie gar nicht selbst erledigen müssen! Mit unseren online Abrechnungsservices im Techem Kundenportal mein.techem wird das Erstellen Ihrer Nebenkostenabrechnung ganz einfach – und weitestgehend papierlos. Das spart Zeit und schont die Umwelt.
Im übersichtlichen Archiv finden Sie die Einzelabrechnungen Ihrer Nutzer sowie die Gesamtabrechnungen und die Servicerechnung.
Techem ist Ihr zuverlässiger Partner, wenn es um Abrechnungen geht. Darin liegt unsere Kernkompetenz seit rund 70 Jahren.
Die Betriebskostenverordnung gibt Auskunft: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Vermieterinnen und Vermieter dürfen aber nur bestimmte Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Unter anderem diese:
Auf Ihren Wunsch übernehmen wir gerne die Betriebskostenabrechnung für Sie. Setzen Sie sich dafür mit unserem Expertenteam zusammen und lassen sich kostenfrei beraten sowie ein unverbindliches Angebot erstellen.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die (kalten) Betriebskosten nach Anteil der Wohnfläche umgelegt werden. Das gilt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für manche Nebenkosten kann auch ein anderer Verteilerschlüssel gelten, zum Beispiel die Abrechnung nach Anzahl der Wohneinheiten im Haus oder nach Personenanzahl.
Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind verbrauchsabhängige Betriebskosten und müssen dementsprechend überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Für die Abrechnung greift in diesem Fall die Heizkostenverordnung.
Vermieterinnen und Vermieter können alternativ auch eine Betriebskostenpauschale im Mietvertrag festhalten.
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Über die Betriebskosten muss einmal jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wird die Abrechnungsfrist nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Nachforderungen ausgeschlossen und der Mieter muss eine etwaige Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nicht zahlen. Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist bleibt die Pflicht zur Abrechnungserstellung allerdings bestehen. Hierauf hat der Mieter einen Anspruch, den er auch einklagen kann.
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Die Wartungskosten bzw. Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage sind alle jene Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizungsanlage entstehen.
Hierzu zählen laut § 7 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HKVO) folgende Kosten:
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