Wie funktioniert die Betriebskostenabrechnung mit Techem?
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist eine der wichtigsten Aufgaben für Vermieter. Entscheidend ist, dass die Abrechnung korrekt, vollständig und verständlich ist. Wir unterstützen Sie gern.
Betriebskostenabrechnung online erstellen im Portal mein.techem
Wenn Sie eine Immobilie verwalten, kennen Sie das: Für die jährliche Betriebskostenabrechnung müssen Sie sich durch Papierstapel und Rechnungen arbeiten. Mit unseren Online-Abrechnungsservices im Techem Kundenportal mein.techem geht das jetzt einfach und schnell.
- Das System prüft automatisch und plausibilisiert Ihre Eingaben und vermeidet so Fehler.
- Durch aktivieren des Services Abrechnung Direct im Kundenportal erhalten Sie innerhalb von wenigen Augenblicken eine Abrechnungsvorschau und können diese online überprüfen.
- Bei Bedarf können Sie Ihre Daten jederzeit anpassen und eine neue Vorschau generieren.
- Sollten Rückfragen entstehen, kontaktieren Sie einfach unser Expertenteam per Telefon.
- Direkt im Anschluss an die Erstellung der Vorschau können Sie die fertige, rechtskonforme Abrechnung herunterladen.
Im übersichtlichen Archiv finden Sie die Einzelabrechnungen Ihrer Nutzerinnen und Nutzer sowie die Gesamtabrechnungen und die Servicerechnung.
Wichtig: Beauftragen Sie uns bitte zunächst mit der Heizkostenabrechnung. Die Betriebskostenabrechnung können Sie im nächsten Schritt ganz einfach hinzubuchen.
Betriebskostenabrechnung von Techem:
Positive Resonanz unserer Kunden
Ihre Vorteile der Betriebskostenabrechnung mit Techem
Techem ist Ihr zuverlässiger Partner, wenn es um Abrechnungen geht. Darin liegt unsere Kernkompetenz seit rund 70 Jahren.
- Vermieter
- Bewohner
FAQ: Wissenswertes zur Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenverordnung gibt Auskunft: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Vermieterinnen und Vermieter dürfen aber nur bestimmte Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Unter anderem diese:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung und Entwässerung
- Heizkosten sowie Kosten für die Wartung der Heizungsanlage
- Warmwasserversorgung
- Betriebskosten für einen Aufzug, falls vorhanden
- Müllabfuhr und Straßenreinigung
- Pflege des Gartens
- Beleuchtung (etwa von Treppenhaus und Kellerflur)
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeisterkosten
- Kosten für einen Waschraum, falls vorhanden
- Sonstige Betriebskosten
Auf Ihren Wunsch übernehmen wir gerne die Betriebskostenabrechnung für Sie. Setzen Sie sich dafür mit unserem Expertenteam zusammen und lassen sich kostenfrei beraten sowie ein unverbindliches Angebot erstellen.
Zum Kontaktformular für Interessenten/Neukunden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die (kalten) Betriebskosten nach Anteil der Wohnfläche umgelegt werden. Das gilt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für manche Nebenkosten kann auch ein anderer Verteilerschlüssel gelten, zum Beispiel die Abrechnung nach Anzahl der Wohneinheiten im Haus oder nach Personenanzahl.
Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind verbrauchsabhängige Betriebskosten und müssen dementsprechend überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Für die Abrechnung greift in diesem Fall die Heizkostenverordnung.
Vermieterinnen und Vermieter können alternativ auch eine Betriebskostenpauschale im Mietvertrag festhalten.
Auf Ihren Wunsch übernehmen wir gerne die Betriebskostenabrechnung für Sie. Setzen Sie sich dafür mit unserem Expertenteam zusammen und lassen sich kostenfrei beraten sowie ein unverbindliches Angebot erstellen.
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Über die Betriebskosten muss einmal jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung müssen Sie Ihren Mieterinnen und Mietern spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen. Halten Sie diese Frist nicht ein, können Sie eventuelle Nachforderungen nicht geltend machen und die Mieterinnen und Mieter müssen eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nicht zahlen.
Achtung: Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist bleibt die Pflicht zur Abrechnungserstellung bestehen. Hierauf haben Mieterinnen und Mieter einen Anspruch, den sie auch einklagen können.
Auf Ihren Wunsch übernehmen wir neben der Heizkostenabrechnung gerne auch die Betriebskostenabrechnung für Sie. Setzen Sie sich dafür mit unserem Expertenteam zusammen und lassen sich kostenfrei beraten sowie ein unverbindliches Angebot erstellen.
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Nein. Bitte beauftragen Sie uns im ersten Schritt mit der Heizkostenabrechnung. Sie ist die Basis für unsere weiteren, praktischen Services. Ihr Vorteil: So erhalten Sie beide Abrechnungen professionell aus einer Hand.