Immo Point - 23.05.2022
Nicht immer ist es möglich, einen Übergabetermin zu vereinbaren: Die Mieterin oder der Mieter ist nicht mehr vor Ort oder Sie ziehen es vor, die Wohnräume ohne ihre Anwesenheit wieder in Besitz zu nehmen. Zwar empfehlen wir die persönliche Übergabe, doch ist es durchaus möglich, dass Sie die Wohnung auch in Abwesenheit Ihrer Mieterin oder Ihres Mieters wieder übernehmen.
Ihre Mieterin oder Ihr Mieter kann die Wohnung an Sie zurückgeben, ohne dass Sie oder eine stellvertretende Person persönlich dabei anwesend sind. Bekommen Sie sämtliche Schlüssel zurück und befindet sich die Wohnung in einem „vertragsgemäßen Zustand“, ist alles in Ordnung.
Der „vertragsgemäße Zustand“ setzt voraus, dass die Wohnung vollständig geräumt und zumindest besenrein ist. Muss Ihre Mieterin oder Ihr Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen, so sollten die erledigt sein. Gibt es da noch etwas zu beanstanden, dann müssen Sie Ihre Mieterin oder Ihren Mieter auffordern, entsprechend nachzubessern. Solange dies nicht geschehen ist, können Sie nicht neu vermieten. Ihre Mieterin oder Ihr Mieter muss eine „Nutzungsentschädigung“ an Sie zahlen. Exakt in Höhe der bisherigen Miete. Doch handelt es sich eben nicht um die Miete. Denn Sie haben die Wohnung ja bereits wieder in Besitz genommen.