Gesetzliche Pflichten für Vermieter aus § 17 TrinkwV
Die Verpflichtung, Bleileitungen zu verbannen, betrifft nicht nur große Wasserversorger, sondern auch private Vermieter und Hausverwaltungen. Wer eine Immobilie vermietet oder verwaltet, ist in der Regel Betreiber einer Wasserversorgungsanlage und damit unmittelbar von der Regelung betroffen.
Die Pflichten sind eindeutig:
- Bis zum 12. Januar 2026 müssen sämtliche Trinkwasserleitungen aus Blei entfernt oder stillgelegt werden – und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung schriftlich oder elektronisch nachweisen.
- Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht gegenüber den versorgten Verbrauchern. Sobald bekannt ist, dass Bleileitungen vorhanden oder zu vermuten sind – etwa durch Untersuchungsergebnisse oder bauliche Hinweise – müssen die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden. Sobald ein konkreter Zeitplan für die Entfernung vorliegt, ist auch dieser mitzuteilen.
- Ab dem 13. Januar 2026 müssen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen den betroffenen Verbrauchern erklären und nachweisen, dass Sie ihren Pflichten aus § 17 Abs. 1 TrinkwV nachgekommen sind.