Immobilien-Ratgeber - 16.06.2025

Blei im Trinkwasser - was Vermieter jetzt wissen und tun müssen

Bleileitungen in der Trinkwasserversorgung stellen ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko dar. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber mit der novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) klare Vorgaben geschaffen: Alle Bleileitungen in Wasserversorgungsanlagen müssen bis spätestens zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden.

Risiken betreffen besonders Kinder und Schwangere

Blei im Trinkwasser ist bereits in sehr geringen Mengen gesundheitsschädlich. Besonders Kinder sind gefährdet, da Blei neurotoxisch wirkt und ihre geistige Entwicklung, Lernfähigkeit und das Verhalten beeinträchtigen kann. Auch für Schwangere ist es besonders riskant, da Blei das ungeborene Kind schädigen kann und ein erhöhtes Risiko für Fehl- oder Frühgeburten sowie niedriges Geburtsgewicht vorliegt. Langfristig kann eine chronische Bleibelastung zudem Nieren, Blutbildung und das Herz-Kreislauf-System beeinträchtigen.

Gesetzliche Pflichten für Vermieter aus § 17 TrinkwV

Die Verpflichtung, Bleileitungen zu verbannen, betrifft nicht nur große Wasserversorger, sondern auch private Vermieter und Hausverwaltungen. Wer eine Immobilie vermietet oder verwaltet, ist in der Regel Betreiber einer Wasserversorgungsanlage und damit unmittelbar von der Regelung betroffen. 

Die Pflichten sind eindeutig: 

  1. Bis zum 12. Januar 2026 müssen sämtliche Trinkwasserleitungen aus Blei entfernt oder stillgelegt werden – und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 
  2. Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung schriftlich oder elektronisch nachweisen.
  3. Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht gegenüber den versorgten Verbrauchern. Sobald bekannt ist, dass Bleileitungen vorhanden oder zu vermuten sind – etwa durch Untersuchungsergebnisse oder bauliche Hinweise – müssen die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden. Sobald ein konkreter Zeitplan für die Entfernung vorliegt, ist auch dieser mitzuteilen.
  4. Ab dem 13. Januar 2026 müssen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen den betroffenen Verbrauchern erklären und nachweisen, dass Sie ihren Pflichten aus § 17 Abs. 1 TrinkwV nachgekommen sind.

Fristverlängerung? Nur in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung beantragt werden: 

a) Eine kurzfristige Verlängerung über den 12. Januar 2026 hinaus ist möglich, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er rechtzeitig einen Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung erteilt hat, dieser aber aus Kapazitätsgründen nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann. 

b) Eine langfristige Verlängerung bis maximal 12. Januar 2036 ist hingegen nur für Gebäudewasser-versorgungs- oder Eigenwasserversorgungsanlagen vorgesehen, bei denen das Trinkwasser ausschließlich für den eigenen Haushalt genutzt wird und soweit eine Schädigung der Gesundheit der betroffenen Verbraucher nicht zu erwarten ist.

Mögliche Haftungsrisiken und Bußgelder

Die Einhaltung der Fristen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch aus haftungsrechtlicher Sicht dringend geboten.  
 
Wer die Vorgaben missachtet, riskiert empfindliche Bußgelder und weitere Konsequenzen. Kommt es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Verbrauchern, kann der Betreiber der Wasserversorgungsanlage haftbar gemacht werden. Auch Mietminderungen sind mögliche Folgen.

Handlungsempfehlungen mit kurzer Checkliste

Um diesen Risiken vorzubeugen, sollten Vermieter und Hausverwaltungen jetzt aktiv werden und folgende Punkte durchführen, um Bleileitungen zu erkennen. Wird im Rahmen der Überprüfung Blei festgestellt, sollte umgehend ein Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung erteilt werden. Wichtig ist dabei, alle Schritte zu dokumentieren und die Kommunikation mit Verbrauchern sowie dem Gesundheitsamt transparent zu gestalten.

Wurde das Gebäude vor 1973 errichtet, besteht ein erhöhtes Risiko, dass noch Bleileitungen verbaut wurden. In einigen Regionen kamen Bleileitungen sogar noch bis in die 1980er Jahre zum Einsatz.

Bleileitungen sind an ihrer matt-grauen Farbe zu erkennen. Die Oberfläche lässt sich leicht mit dem Fingernagel oder einem Messer ritzen. Beim Klopfen klingt Blei dumpf, während Kupfer einen helleren Klang erzeugt.

Ein einfacher Magnettest kann helfen: Blei ist nicht magnetisch – bleibt der Magnet nicht haften, könnte es sich um eine Bleileitung handeln.

Ein Blick in die Bauunterlagen kann Aufschluss geben, ob Bleileitungen verbaut wurden. Auch Hinweise auf durchgeführte Sanierungen oder Materialangaben der Wasserleitungen sind hier oft dokumentiert.

Für Gewissheit sorgt eine professionelle Wasseranalyse. Fachfirmen entnehmen Trinkwasserproben und prüfen sie im Labor auf Blei. Die Ergebnisse werden in einem Prüfbericht festgehalten.


Fazit: Jetzt handeln, um Risiken zu vermeiden

Die Zeit bis zum 12. Januar 2026 ist begrenzt. Wer frühzeitig handelt, schützt nicht nur die Gesundheit der Bewohner, sondern auch sich selbst vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Eine vorausschauende Planung und offene Kommunikation sind dabei der Schlüssel zum Erfolg. 
 
Techem ist dabei der ideale Ansprechpartner für eine Bleibeprobung: Durch die Zusammenarbeit mit einem akkreditierten Labor bietet Techem zuverlässige Analysen gemäß Trinkwasserverordnung. Zudem bringt das Unternehmen umfassende Expertise aus der Legionellenprüfung mit – ein weiterer Vorteil für Eigentümer und Verwalter, die auf Sicherheit und Qualität setzen.


Jetzt den Immobilien-Ratgeber Newsletter abonnieren


 

Redaktionsrichtlinien und Haftungsklausel

Die Beiträge im Techem Immobilien-Ratgeber werden nach strengen Qualitätsrichtlinien verfasst und beziehen sich auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Achten Sie daher bitte auf die Angabe des Veröffentlichungsdatums zu Beginn der Beiträge.

Techem möchte Ihnen mit den Inhalten eine erste Orientierung zu bestimmten Themenkategorien bieten. Wir erbringen keine Rechtsberatung und sind hierzu auch nicht befugt. Tipps und Handlungsempfehlungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und haben keinen Anspruch darauf, korrekt, aktuell und/oder vollständig zu sein. Techem übernimmt für diesen Inhalt und dessen Verwendung keine Verantwortung. Daher raten wir dazu, für persönliche und individuelle Anfragen in rechtlichen oder finanziellen Anliegen, einen Rechts-, Steuer- oder Finanzberater hinzuzuziehen.