Immo Point - 01.02.2023
Der Bund entlastet Kunden von Gas und Fernwärme, indem er die Kosten für den Dezemberabschlag übernimmt. Die Soforthilfe bedeutet auch neue Pflichten für Vermieterinnen und Vermieter. Hier erfahren Sie, was Sie bei der nächsten Abrechnung beachten müssen.
Wenn Sie die Abrechnung erstellen, teilen Sie uns einfach den Entlastungsbetrag mit. Wie das funktioniert, haben wir Ihnen in einem PDF Schritt für Schritt beschrieben. Und zwar für die folgenden Kanäle. Das PDF können Sie sich jetzt herunterladen.
Außerdem erläutern wir:
Laden Sie sich die PDF-Unterlage jetzt herunter! Weitere Informationen rund um die Dezember-Soforthilfe finden Sie im weiteren Verlauf auf dieser Seite.
Um die Folgen der hohen Energiepreise unmittelbar zu dämpfen, wurde im Dezember 2022 allen Gas- und Fernwärmekunden der Dezemberabschlag erlassen. Diese Entlastung wird als Dezember-Soforthilfe bezeichnet. Umgesetzt wurde sie dadurch, dass der Energieanbieter die Abschlagszahlung im Dezember nicht abgebucht oder zurücküberwiesen hat. Die Soforthilfe soll helfen, den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse zu überbrücken.
Es handelte sich also bei der Dezember-Soforthilfe um eine vorweggenommene Entlastung. Der eigentliche Erstattungsbetrag ergibt sich sich aus dem Septemberverbrauch multipliziert mit dem Energietarif des Dezembers und wird in der Jahresabrechnung des Versorgers an die Endkundinnen und -kunden übermittelt.
Die Dezember-Soforthilfe wird übrigens auch als „Erstattungsbetrag gemäß EWSG“ (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) bezeichnet.
Für Vermieterinnen und Vermieter bringt das Gesetz neue Pflichten mit sich.
Der Gesetzgeber fordert, dass Vermieterinnen und Vermieter den Erstattungsbetrag, um den die Energiekostenrechnung reduziert wurde, auf den Nebenkostenabrechnungen ihrer Mieterinnen und Mieter ausweisen. Das können Sie als Vermieterin oder Vermieter selbst tun. Alternativ übernehmen wir das natürlich gerne für Sie. Das müssen Sie erledigen:
Die notwendigen Informationen für den Erstattungsbetrag gemäß EWSG entnehmen Sie der Jahresabrechnung des Versorgers. Gegebenenfalls müssen Sie die Informationen auf der Basis der Versorgerrechnung basierend auf den Angaben der Rechnung manuell ermitteln.
Dabei zu beachten ist: Die Darstellung wie auch die namentlichen Bezeichnungen der tatsächlichen umzulegenden Brennstoffkosten sowie des Erstattungsbetrages fallen je nach Versorger unterschiedlich aus.