Immo Point - 23.05.2022
Sie ist das schwerste Geschütz und auch das letzte Mittel der Auseinandersetzung: die fristlose Kündigung. Wird sie ausgesprochen, ist das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Zwar müssen Sie der Mieterin oder dem Mieter ausreichend Zeit gewähren, die Wohnung zu räumen. Doch markiert die fristlose Kündigung das Ende des normalen Mietverhältnisses.
Eine fristlose Kündigung kommt nur bei schweren Verstößen gegen den Mietvertrag in Frage. Und selbst dann soll die Seite, die sich den Verstoß hat zuschulden kommen lassen, nach Möglichkeit noch eine Chance bekommen. § 543 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass eine fristlose Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Oder aber wenn Sie eine Frist setzen, bis zu der ein bestimmter Missstand behoben wird.
Allerdings nennt das Gesetz auch drei Ausnahmen, bei denen Sie sofort fristlos kündigen dürfen: